Elektronische Amtstafel

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    Bekanntmachungen

    Informationen zum Trinkwasser 2025

    Eine auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Wasserversorgungsanlage garantiert eine qualitativ und quantitativ gesicherte Versorgung mit Trinkwasser, selbst in Zeiten längerer Trockenperioden - auch für die nächsten Generationen!

    Die Qualität unseres Trinkwassers ist ausgezeichnet! Es freut uns, folgende besonders positive Untersuchungswerte nach der Trinkwasserverordnung bekannt geben zu können. Bei Mehrwasserverbrauch im jeweiligen Versorgungsbereich können sich die angegebenen Werte, im Bezug auf die Wasserhärte, geringfügig erhöhen. Das Wasser ist auf Grund der vorliegenden Beschaffenheit (Befunde und Gutachten) als Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet.


    • Versorgungsgebiet Pernegg – Dolintschig – Leiten - Adriach, St. Nikolai, Dellach - Debar (bis HB Glanhofen)
      Gesamthärte: 12,8° dH
      Nitrat: 9,82 mg/l

    • Versorgungsgebiet von HB Glanhofen - Egg - Stocklitz - Weidenweg - Tramoitschig - Einbindung Prochazka
      Gesamthärte: 10,6° dH
      Nitrat: 5,22 mg/l

    • Versorgungsgebiet Rottendorf - Markstein – Tramoitschig – Oberglan - Rogl-Schacht - Höfling - Neuhöfling - Eberdorf
      Gesamthärte: 4,9° dH
      Nitrat: 2,74 mg/l

    • Versorgungsgebiet Sittich, Persching, Maltschach, Briefelsdorf, Micheldorf, Naßweg, Albern, Radweg (bis Dorfplatz), Laboisen, Aich
      Gesamthärte: 5,8° dH
      Nitrat: 2,71 mg/l

    • Versorgungsgebiet der Radweger Quelle (von HB Radweg bis Dorfplatz Radweg)
      Gesamthärte: 8,2° dH
      Nitrat: 3,10 mg/l

    • Versorgungsgebiet St. Ulrich – Pökelitz - Haiden – Diakonie Waiern – Lendorf – Tschwarzen – Poitschach - Seitenberg - Powirtschach - Feistritz - Weit - St. Ruprecht - Glanblick - Glan
      Gesamthärte: 9,10° dH
      Nitrat: 2,55 mg/l

    • Versorgungsgebiet Förolach, Raunach, Agsdorf-Gegend, Mattersdorf, St. Martin, Fasching, Kallitsch, Hart, Grintschach, Ingelsdorf, Klein St. Veit, Farcha, Kreuth
      Gesamthärte: 7,9° dH
      Nitrat: 2,55 mg/l

    • Versorgungsgebiet Feldkirchen Stadtgebiet – Lindl – Unterrain – Laboisen (bis Skumac) – Waiern – Krahberg – Sonnrain – Rabensorf – Buchscheiden – Prägrad – Klachl (Richtung Unterberg bis Übergabestation Ossiach)
      Gesamthärte: 10,5° dH
      Nitrat: 4,12 mg/l


    Wasserhärte:
    0 bis 10 °dH - weich bis mäßig hart
    10 bis 16 °dH - ziemlich hart
    16 bis 30 °dH - hart

    Nitrat:
    Richtzahl: 0-25 mg/l; Zulässige Höchstkonzentration: 50 mg/l

    Das Wasser ist auf Grund der vorliegenden Beschaffenheit (Befunde und Gutachten) als Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet.


    Für den Bürgermeister:
    Vbgm. Siegfried Huber

    Bekanntgabe Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag in der Volksschule Feldkirchen

    Basierend auf § 2 Z 2 und 4 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2112-0001/2023/CFra, (EST-39/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2025/26 wie folgt bekannt gegeben:


    Anzahl der Betreuungstage

    Elternbeitrag

    Essensbeitrag

    5 Tage

    74,80 Euro

    Der Essensbeitrag wird unmittelbar nach Bekanntgabe durch den Lieferanten den Eltern zur Kenntnis gebracht.


    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Bekanntgabe Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag in der Volksschule Glanhofen

    Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2115-0001/2023/CFra, (EST-36/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2025/26 wie folgt bekannt gegeben:


    Anzahl der Betreuungstage

    Elternbeitrag

    Lern- und Arbeitsmittelbeitrag

    Essensbeitrag

    5 Tage

    118,30 Euro

    7,50 Euro




    5,65 Euro

    4 Tage

    112 Euro

    6,20 Euro

    3 Tage

    106 Euro

    5 Euro

    2 Tage

    99,70 Euro

    3,70 Euro

    1 Tag

    87,20 Euro

    3,70 Euro


    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Bekanntgabe Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag in der Volksschule Sankt Ulrich

    Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2113-0001/2023/CFra, (EST-38/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2025/26 wie folgt bekannt gegeben:


    Anzahl der Betreuungstage

    Elternbeitrag

    Lern- und Arbeitsmittelbeitrag

    Essensbeitrag

    5 Tage

    118,30 Euro

    7,50 Euro




    5,65 Euro

    4 Tage

    112 Euro

    6,20 Euro

    3 Tage

    106 Euro

    5 Euro

    2 Tage

    99,70 Euro

    3,70 Euro

    1 Tag

    87,20 Euro

    3,70 Euro


    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Bekanntgabe Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag in der Volksschule Sankt Martin

    Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2114-0001/2023/CFra, (EST-37/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2025/26 wie folgt bekannt gegeben:


    Anzahl der Betreuungstage

    Elternbeitrag

    Lern- und Arbeitsmittelbeitrag

    Essensbeitrag pro konsumierter Portion

    5 Tage

    118,30 Euro

    7,50 Euro


    Der Essensbeitrag wird unmittelbar nach Bekanntgabe durch den Lieferanten den Eltern zur Kenntnis gebracht.

    4 Tage

    112 Euro

    6,20 Euro

    3 Tage

    106 Euro

    5 Euro

    2 Tage

    99,70 Euro

    3,70 Euro

    1 Tag

    87,20 Euro

    3,70 Euro


    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Bekanntgabe Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag im Hort Radweg

    Ein Lernbetreuung für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen, ist von der Beitragsbefreiung des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, § 36 Absatz 2 e) sowie Absatz 5 ausgenommen.


    Beiträge für Schulkinder in der alterserweiterten Gruppe:

    Die Grundlage für die Höhe des Elternbeitrages für den Besuch der Schulkinder in der alterserweiternden Gruppe bilden die im Vorjahr eingehobenen Hortbeiträge. Diese Beiträge werden weiterhin jährlich dem Verbraucherpreisindex angepasst.


    Ausgangsmonat/-jahr März 2024; Vergleichsmonat/-jahr März 2025

    123,7 zu 127,4 – entspricht einer Indexierung in der Höhe von 3 Prozent.


    5 Tage – von 109,30 Euro auf gerundet 112,60 Euro

    4 Tage – von 93,50 Euro (gerundet) 96,30 Euro

    3 Tage – von 76,50 Euro auf gerundet 78,80 Euro


    Die Verpflegungskosten sind den Erziehungsberechtigten nach tatsächlich anfallenden Kosten vorzuschreiben. Es erfolgen keine Zuzahlungen seitens der Stadtgemeinde Feldkirchen.


    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

    Der Kindergartenreferent

    (Stadtrat Helmut Kraßnig)

    Energieeffizienzrichtlinie (EED III)

    Jagdpachtanteile

    Gemäß § 35 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 21 (2) und (3) ist der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v.H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke (jagdlich nutzbare Flächen) aufzuteilen.

    In Entsprechung dieser Bestimmungen ist hiezu fristgerecht (innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Jagdjahres) eine Abrechnung und ein Verzeichnis, der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beträge, durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen.

    Im Wege der Kundmachung ist auch mitzuteilen, dass Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind.
    Die Beschwerden sind vom Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

    Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen.

    Die Grundstückseigentümer (jagdlich nutzbarer Flächen) werden daher in diesem Zusammenhang dringend gebeten, jegliche Veränderungen am Rechtsverhältnis / Grundeigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen - Abteilung Umweltschutz - Abfallwirtschaft - Land- und Forstwirtschaft, Telefon 042762511232 oder 042762511233, E-Mail: umwelt@feldkirchen.at - rechtzeitig bekanntzugeben.

    Das Kärntner Heizungsanlagenrecht

    Allgemeines zu Heizungsanlagen

    Gemäß dem Kärntner Heizungsanlagengesetz ist bei Errichtung, Einbau und Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen und deren Bauteile (Kessel, Brenner) die sogenannte Typenprüfung nachzuweisen. Kleinfeuerungsanlagen (das sind Heizungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung) müssen ein Typenschild und eine technische Dokumentation aufweisen. Nicht typengeprüfte Heizungsanlagen dürfen nicht mehr verkauft und auch nicht eingebaut werden. Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon müssen unverzüglich dem Rauchfangkehrer und dem zuständigen Bürgermeister angezeigt werden. Heizungsanlagen sind nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach regelmäßig (zB. unter 50 kW alle zwei Jahre; ab 50 kW jährlich) durch dazu befugte Prüforgane messtechnisch überprüfen zu lassen. Werden Grenzwerte nicht eingehalten, so ist die Anlage zu sanieren.

    Nähere Informationen entnehmen Sie der Heizungsanlagenbroschüre.


    Das Kärntner Heizungsanlagengesetz

    Das Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG), Landesgesetzblatt 1/2014, ist im Jahr 2014 in Kraft getreten. Es beinhaltet neue Regelungen über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen. Es dürfen nur mehr Anlagen hergestellt, importiert, vertrieben, gekauft und eingebaut werden, die in Form einer sog. Typenprüfung eine emissionsarme Verbrennungstechnik und einen hohen Wärmewirkungsgrad nachweisen. Die Typenprüfung vor dem Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen wurde bereits mit dem Kärntner Heizungsanlagengesetz, Landesgesetzblatt 63/1998, eingeführt. Mit der Typenprüfung wird sichergestellt, dass nur mehr solche Kleinfeuerungsanlagen in Verkehr gebracht werden, die die vorgeschriebenen Betriebswerte einhalten.


    Bei Vertrieb, Import und auch bei Einbau einer neuen Heizungsanlage, d.h. auch bei Kesseltausch, hat der Händler bzw. Gewerbetreibende daher zu achten, dass jede neue Anlage ein genormtes Typenschild besitzt und dass eine vollständige technische Dokumentation mit dem Nachweis der Typenprüfung (Prüfzeugnis-Nummer, Prüfinstitut, Emissionswerte, Wirkungsgrade) mitgeliefert wird. Die technische Dokumentation ist bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen dem Bürgermeister bzw. Rauchfangkehrer vorzuweisen.


    Hinweis für Gewerbetreibende: Verlangen Sie vom Hersteller, Importeur oder Händler, von welchem Sie die Heizungsanlage beziehen, unbedingt mit jeder gelieferten Anlage die vollständige technische Dokumentation (Heft, Broschüre, usw.). Achten Sie darauf, dass das Typenschild alle erforderlichen Daten enthält. Liefern Sie mit jeder Anlage das Typenschild und die technische Dokumentation dem Kunden mit, er muss die Typenprüfung ebenfalls nachweisen können. Beschaffen Sie sich, was die technische Dokumentation betrifft, für alle Kesseltypen (die Sie vertreiben oder einbauen) Duplikate, die Sie bei Kontrollen ohne Öffnen der Verpackung vorweisen können.

    Weiters sieht das Heizungsanlagengesetz die Überprüfung und Messung von Feuerungsanlagen beim Betrieb vor.


    Die Kontrolle, ob die wiederkehrenden Überprüfungen der Heizungsanlage durchgeführt wurden, obliegt, wie bisher, dem Rauchfangkehrer. Jede Neuerrichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage ist dem Rauchfangkehrer und dem Bürgermeister zu melden. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat der Bürgermeister dem Anlagenbetreiber die Beseitigung dieser Mängel mit Bescheid aufzutragen.


    Die Kärntner Heizungsanlagenverordnung

    Die Kärntner Heizungsanlagenverordnung (K-HeizVO), Landesgesetzblatt 19/2015, ist mit 1.4.2015 in Kraft getreten. Die K-HeizVO soll einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität und zur effizienten Energienutzung leisten. Dazu sind bezüglich Heizungsanlagen emissionsmindernde Maßnahmen erforderlich. Wurden bisher Abgasmessungen nur an mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen Zentralfeuerungsanlagen vorgenommen, so sind nun auch verpflichtende Abgasmessungen von mit festen Brennstoffen (wie Stückholz, Holzhackgut, Pellets, Kohle und Koks, etc.) betriebenen Zentralfeuerungsanlagen verpflichtend. Weiters wurden Rahmenbedingungen zur Durchführung einer Energieeffizienz-Überprüfung (Inspektion) festgelegt, die ebenfalls zu einer Emissionsminderung und zur effizienten Energienutzung beitragen sollen. Einzelraumheizgeräte (wie z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde) sind von der Verpflichtung zur Überprüfung ausgenommen.


    Was wird durch die Heizungsanlagenverordnung geregelt?

    • Die Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen: Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon, müssen dem Rauchfangkehrer und dem zuständigen Bürgermeister angezeigt werden.

    • Die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste: Die Verordnung gibt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste vor, deren Einhaltung bei der wiederkehrenden Überprüfung kontrolliert werden. Die höchstzulässigen Grenzwerte hängen von der Art des Brennstoffes und/oder der Nennwärmeleistung der Heizungsanlage ab.

    • Die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe sowie die Lagerung von festen Brennstoffen (Stückholz, Holzhackgut, Pellets, Kohle und Koks, etc.): Es dürfen nur die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden; das Verbrennen jeglicher Abfälle (insbesondere chemisch behandeltes oder lackiertes Holz, Bahnschwellen Verpackungsmaterialien, Altöl, etc.) ist verboten.

    • Die Überprüfungen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken: Innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend hat eine Überprüfung stattzufinden, bei welcher die Errichtung und Ausstattung der Heizungsanlage sowie die Einhaltung der Grenzwerte und das Vorhandensein des Anlagendatenblattes, kontrolliert werden. Das Überprüfungsintervall hängt von Brennstoff und Nennwärmeleistung der Anlage ab und kann von jährlich bis zu vier Jahre betragen.

    • Die Wartung und Sanierung: Werden die Emissionsgrenzwerte bei der Überprüfung überschritten, ist die Anlage innerhalb von acht Wochen zu sanieren. Kann dies nicht durch Wartung oder Reparatur erfolgen, sondern muss die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil erneuert werden, so verlängert sich die Sanierungsfrist.

    • Die regelmäßige Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung): Diese ist für alle Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW erforderlich. Überprüft werden die zugänglichen Teile (zB. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem, Umwälzpumpe, Wärmeverteilsystem), der Wirkungsgrad und die Dimensionierung der Heizungsanlage. Für Heizkessel bis 100 kW ist die Energieeffizienz-Überprüfung alle sechs Jahre durchzuführen.

    • Weitere Informationen entnehmen Sie der Heizungsanlagenbroschüre.


    Prüforgane - Liste der registrierten Prüforgane

    Die Überprüfungen von Heizungsanlagen dürfen von Fachunternehmen oder -personen, die eine entsprechende Prüfnummer haben und nach § 24 K-HeizG befugt sind durchgeführt werden.


    Dies sind:

    • gewerberechtlich Befugte (z.B. Installateure, Rauchfangkehrer, Messtechniker)

    • Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes

    • akkreditierte Überwachungs- und Prüfstellen

    • Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes


    Eine Liste der berechtigten Prüforgane finden Sie hier: Liste der Überprüfungsorgane Kärnten


    Bestellung zum Prüforgan - Zuteilung der Prüfnummer

    Anforderungen für die Bestellung zum Prüforgan finden sich im § 24 Kärntner Heizungsanlagengesetz.


    Prüforgane müssen besondere Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

    • a) Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Prüfung der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;

    • b) Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

    • c) einschlägige Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

      Der Umfang der erstmaligen Schulung muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Laufende Fortbildungen sind in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgehen, vorzulegen.


    Die Heizungsanlagendatenbank

    Die Heizungsanlagendatenbank richtet sich an die Prüforgane nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz. Sie dient einerseits der Registrierung als Prüforgan und der Zuteilung der erforderlichen Prüfnummer und andererseits der Verwaltung der Anlagendaten, der Prüfprotokolle und der Inspektionsberichte. Die verpflichtende, digitale Übermittlung der Inspektionsberichte an die Landesregierung und die Meldung schwerer Mängel erfolgen direkt über die Heizungsanlagendatenbank. Weiters werden den Prüforganen umfassende Informationen und praktische Hilfestellungen für die Erstellung der Anlagendatenblätter, der Prüfprotokolle und des Inspektionsberichtes bereitgestellt.


    Zuteilung der Prüfnummer an Prüforgane (Heizungsanlagendatenbank)

    Die Berechtigung von Prüforganen zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson voraus. Die Zuteilung einer Prüfnummer erfolgt aufgrund einer Selbsteintragung in der Kärntner Heizungsanlagendatenbank. Die Prüforgane haben sich mit den nach dem Stand der Technik notwendigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten.


    Zur Heizungsanlagenbank gelangen Sie hier: Kärntner Heizungsanlagendatenbank


    Protokolle gemäß Kärntner Heizungsanlagenverordnung

    Für die Erstellung des Anlagendatenblattes, für die wiederkehrende Überprüfung (Abgasmessung) sowie für die regelmäßige Inspektion (Energieeffizienzüberprüfung) sind ausschließlich die Protokolle der K-HeizVO zu verwenden.


    Anlagendatenblatt

    Für jede Feuerungsanlage (ausgenommen Raumheizgeräte) ist ein Anlagendatenblatt erforderlich, welches auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt einzutragen. Anlagendatenblatt

    Information zum Wasserpreis gemäß § 24a Absatz 1 K-GWVG

    Wasserbezugsgebühr ab 1.1.2026

    • Preis pro Kubikmeter (inkl. 10% USt.): 4,15 Euro

    • Preis pro Liter (inkl. 10% USt.): 0,00415 Euro

    Tierseuchenfondsbeitrag

    Zur Leistung jährlicher Tierseuchenfondsbeiträge sind die Besitzer nachstehender, in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Bundesland Kärnten gehaltener Tiere verpflichtet:


    • a) Einhufer (Equiden), mit einem Alter über 6 Monaten

    • b) Einhufer (Equiden) bis 6 Monate

    • c) Rinder, älter als sechs Monate

    • d) Rinder bis sechs Monate

    • e) Schweine, über 20 kg Lebendgewicht

    • f) Schafe und Ziegen, mit einem Alter über sechs Monate

    • g) Neuweltkamele


    Für die Beitragspflicht sind maßgebend:

    • a) der Bestand an Tieren nach Abs. 1 litera a bis g, der bei der letzten Viehzählung vor der jährlichen Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge im landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb festgestellt worden ist. Da die Viehzählung bereits 1999 erfolgte, wird vom Tierseuchenfonds Kärnten aus den Daten der Statistik Austria jährlich der Rinderbestand sowie der Bestand an Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Neuweltkamelen mit Erhebungsstichtag an die Gemeinde übermittelt;

    • b) der tatsächliche Bestand an Tieren nach Absatz 1 litera a bis g, wenn sich der angegebene Tierbestand aus den Daten der Statistik Austria bis zu dessen Bekanntgabe an die beitragspflichtigen Tierbesitzer um mehr als 10 % verändert hat.

    Gemäß erwähnter Bestimmungen des Tierseuchenfondsgesetzes hat der Bürgermeister die Beitragsschuld der beitragspflichtigen Tierbesitzer zu berechnen und in die Beitragsliste einzusetzen. Erwähnte Beitragsliste ist sodann durch 4 Wochen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.
    Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Beifügen kundzumachen, dass jeder in der Beitragsliste Eingetragene innerhalb der vierwöchentlichen Auflagefrist beim Gemeindeamt durch Einspruch die bescheidmäßige Festsetzung begehren kann.

    Gemäß § 6 (5) des zitierten Gesetzes hat der Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v.H. der Beitragssumme die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge an den Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten abzuliefern.

    Weitere Rechtsbestimmungen:

    Der Tierseuchenfonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
    Er führt den Namen "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten" (im Nachstehenden Fonds genannt) und hat seinen Sitz in Klagenfurt.

    Der Fonds ist bestimmt:

    1. zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, Reichsgesetzblatt 177, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 379/1996, keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt;

    2. zur Übernahme der Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten , sowie der Kosten für Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund zu tragen sind;

    3. zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Besitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist;

    4. zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst)

    Tierzuchtgesetz - Haltung von Vatertieren

    Gemäß dem Tierzuchtgesetz, K-TZG, Landesgesetzblatt 1/2009 in der geltenden Fassung, hat die Gemeinde auf ihre Kosten männliche Zuchttiere zur öffentlichen Zuchtverwendung in ausreichender Zahl zu beschaffen.

    Nachstehend werden Standorte heimischer Halter von Zuchttieren bekanntgegeben:

    ZUCHT-STIERE

    • Kohlweg Stefan, Kirchenweg 9, 9560 St. Nikolai

    • Tschinder Stefan, Albern 1, 9560 Albern


    Die Beschaffung bzw. Nachschaffung gekörter Stiere erfolgt im Wege der Viehzuchtgenossenschaft Feldkirchen.

    ZUCHT-WIDDER

    • Hecher Alexander, vlg. Sernig, Maltschach 3, 9560 Maltschach

    • Treffner Marius, Schwarze Straße 30, 9560 Höfling

    data.gv.at

    Bebauungs- und Flächenwidmungspläne, Ortsbildkonzepte

    Teilbebauungsplan “Gewerbegebiet Radweg”

    WebLink: Lageplan inklusive Erläuterungen

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13.04.2026, Zahl: 004-1/2/2026, mit welcher der Teilbebauungsplan „Gewerbegebiet Radweg“ verordnet wird.

    Aufgrund der Bestimmungen der §§ 48 und 51 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, Landesgesetzblatt 59/2021 in der Fassung 47/2025, wird verordnet:


    1. Abschnitt (Allgemeines)

    § 1 Geltungsbereich

    1. Diese Verordnung gilt für die Grundstücke 776/2, 776/28, 776/29, 776/30, 776/31, 776/32, 776/33, 776/34, 776/35, 776/36, 776/38, alle Katastralgemeinde 72336 Sittich und Grundstück 212, Katastralgemeinde 72312 Gradisch, im Ausmaß von insgesamt ca. 76.292 m².

    2. Integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet die zeichnerische Darstellung über die festgelegten Bebauungsbedingungen (Anlage).


    2. Abschnitt (Bebauungsbedingungen)

    § 2 Mindestgröße der Baugrundstücke

    1. Die Mindestgröße des Baugrundstücks beträgt 2.000 m².

    2. Ausgenommen von der festgelegten Mindestgrundstücksgröße sind Baugrundstücke für infrastrukturelle Einrichtungen, die dem öffentlichen Interesse dienen.

    § 3

    Bauliche Ausnutzung der Grundstücke

    1. Die bauliche Ausnutzung der Grundstücke ergibt sich aus der Baumassenzahl (BMZ).

    2. Die maximal zulässige BMZ beträgt 6,0.

    § 4

    Bebauungsweise

    Als zulässige Bebauungsweise wird die offene, halboffene und geschlossene Bauweise festgelegt.



    § 5

    Bauhöhe

    1. Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die Festlegung der Bauhöhe als Höchsthöhe, gemessen vom projektierten Gelände bis zum höchsten Punkt des Gebäudes (First oder Abschluss Attika) bestimmt.

    2. Die maximal zulässigen Bauhöhen sind aus der zeichnerischen Darstellung der festgelegten Bebauungsbedingungen (Anlage) zu entnehmen.

    3. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz (1) und (2) dürfen notwendige Aufbauten wie Klima- und Lüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten u.ä. die realisierte Bauhöhe um das technisch erforderliche Maß punktuell überschreiten.

    § 6

    Baulinien

    1. Es werden Baulinien ohne Anbauverpflichtung festgelegt.

    2. Entlang der Landesstraße B 95 Turracher Straße sind innerhalb der in der zeichnerischen Darstellung der festgelegten Bebauungsbedingungen (Anlage) gekennzeichneten „Baulinie ohne Anbauverpflichtung mit Baubeschränkung“ Gebäude und bauliche Anlagen nur durch erwirkter Ausnahmegenehmigung des zuständigen Straßenbauamtes zulässig.

    3. Entlang der Gewerbestraße dürfen die Baulinien, die in der zeichnerischen Darstellung der festgelegten Bebauungsbedingungen (Anlage) als „Baulinie ohne Anbauverpflichtung“ gekennzeichnet sind, durch offene Überdachungen für Kraftfahrzeuge bis zu einer Bauhöhe von maximal 7,5 m unter Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1,0 m zur Straßengrundstücksgrenze, überschritten werden.

    4. Abweichend von Absatz (1) sind Überschreitungen der Baulinien für bauliche Anlagen im Rahmen der Freiflächengestaltung, Wallaufschüttungen, Einfriedungen, Zufahrtstoren, Schrankenanlagen, Werbepylone, Tiefgaragen, Unterbauungen und sonstige unterirdische Bauteile der notwendigen Infrastruktur zulässig.

    5. Der Verlauf der Baulinien ist in der zeichnerischen Darstellung der festgelegten Bebauungsbedingungen (Anlage) dargestellt.

    § 7

    Dachformen

    1. Für Hauptgebäude werden flachgeneigte Dachformen bis maximal 7 Grad festgelegt.

    2. Ausgenommen von Absatz 1 sind Nebengebäude und untergeordnete Anbauten, für die auch andere Dachneigungen erlaubt sind, sofern sie in ihrer Ausgestaltung auf die Hauptbaukörper abgestimmt sind.

    § 8

    Verlauf und Ausmaß der Verkehrsflächen

    1. Die fahrwegmäßige Erschließung erfolgt über das gemeindliche Wegenetz Grundstück 776/31, Katastralgemeinde 72336 Sittich (Gewerbestraße) und über eine Zufahrt von Grundstück 1160/2, Katastralgemeinde 72336 Sittich (Waldweg).

    2. Die Anzahl der nachzuweisenden PKW-Abstellplätze wird wie folgt festgelegt:
      1 Stellplatz je 35 m² Nutzfläche Büro- oder Verkaufsraum
      1 Stellplatz je 10 m² Nutzfläche Gastraum
      1 Stellplatz je 100 m² Nutzfläche Produktionsraum, Werkstatt, Ausstellungsraum
      1 Stellplatz je 250 m² Lagerhäuser und Indoor-Sportanlagen

    § 9

    Baugestaltung

    1. Die Fassadenfarbgebung hat in gedeckten Farbtönen zu erfolgen. Grelle Farben werden ausgeschlossen.

    2. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz (1) ist die Verwendung von Farbtönen im Logo und Schriftzug (Corporate Identity) des betreibenden Unternehmens erlaubt.

    3. Die zulässige Höhe von Logo und Schriftzug des betreibenden Unternehmens darf maximal 15 % der Höhe der jeweiligen Außenwand einnehmen.

    4. Dachflächen von Neubauten und im Rahmen von Gebäudesanierungen, sofern sie nicht durch technische Aufbauten oder Oberlichter belegt werden, sind möglichst für Photovoltaik- bzw. Solaranlagen zu nutzen.

    § 10

    Außengestaltung

    1. Der in der zeichnerischen Darstellung der festgelegten Bebauungsbedingungen (Anlage) gekennzeichnete „Schutzwall“ ist als mindestens 2,50 m hohe begrünte Schüttung über Niveau der angrenzenden Fahrbahn des Waldweges (Grundstück 1160/2, Katastralgemeinde 72336 Sittich) auszubilden.

    2. Die in der zeichnerischen Darstellung der festgelegten Bebauungsbedingungen (Anlage) als „Wald (Feuchtfläche)“ gekennzeichnete Fläche ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.

    3. Außenflächen für neu zu errichtende Parkplätze sind mit heimischen bzw. standortgerechten Laubbäumen zu bepflanzen, sodass auf je angefangene 6 KFZ-Stellplätze ein Baum kommt.

    § 11

    Art der Nutzung von Gebäuden

    Die zulässige Nutzung aller entstehenden Gebäude und baulichen Anlagen wird nach den Bestimmungen des § 20 K-ROG 2021 (Bauland Gewerbegebiet) festgelegt.


    3. Abschnitt (Schlussbestimmungen)

    § 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft.

    § 13

    Außerkrafttreten

    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten der Teilbebauungsplan „Gewerbegründe - Radweg“, Verordnung des Gemeinderates vom 23.08.2001, Zahl: 004-100-004-100-5/2001/Dr.S/Pe, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen in Kärnten vom 05.10.2001, Zahl: FE19-BAU-b/1-2001, zuletzt geändert durch Verordnung des Gemeinderates vom 30.10.2017, Zahl: 004-100-7/2017 und der Teilbebauungsplan „Bürger - Gründe“, Verordnung des Gemeinderates vom 06.10.1998, Zahl: 004-100-6/98, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen in Kärnten vom 02.11.1998, Zahl: 1205/3/98, zuletzt geändert durch Verordnung des Gemeinderates vom 31.03.2016, Zahl: 004-100-1/2016 außer Kraft.


    § 14

    Übergangsbestimmungen

    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind anhängige Bauverfahren, welche in die Geltungsbereiche der zu ersetzenden Teilbebauungspläne gemäß § 13 fallen, nach deren jeweiligen Bestimmungen abzuhandeln.


    WebLink: Lageplan inklusive Erläuterungen

    Der Bürgermeister:

    Martin Treffner

    Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen


    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.02.2002, Zahl 004-100-1/02, mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird.

    Aufgrund der §§ 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt 23, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

    § 1

    Wirkungsbereich

    Diese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegten Flächen, vorbehaltlich abweichender Feststellungen in Teilbebauungsplänen.


    § 2

    Bereichsfestlegung

    Das Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird in einen "Altstadtbereich", den "städtischen Planungsbereich" und in den "ländlichen Planungsbereich" eingeteilt.

    Die Abgrenzung ist dem als Anlage "I" bezeichneten Lageplan zu entnehmen.

    Im nachfolgenden Verordnungstext sind die Festlegungen für den "Altstadtbereich" unter "A", für den "städtischen Planungsbereich" unter "S", jene des "ländlichen Planungsbereiches" unter "L" zusammengefasst.

    § 3

    Mindestgröße der Baugrundstücke

    1. Festlegungen:


      Altstadtbereich (A)

      Städtischer Planungsbereich (S)

      Ländlicher Planungsbereich (L)

      bei offener Bauweise

      350 m2

      350 m2

      350 m2

      bei halboffener Bauweise

      200 m2

      200 m2

      300 m2

      bei geschlossener Bauweise

      100 m2

      200 m2

      250 m2


    2. Sofern bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Baugrundstücke bestehen, die die angeführten Mindestmaße unterschreiten, sind im Einzelfall besondere Festlegungen zu treffen.

    3. Auf die festgelegten Mindestgrößen (einschließlich der Abstandsflächen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften Landesgesetzblatt 48/1969 in der geltenden Fassung für den bereits vorhandenen Baubestand) ist bei Grundstücksteilungen Rücksicht zu nehmen.

    4. Ausnahmen bilden lediglich Teilungen für den Zweck der Schaffung von Flächen für Versorgungseinrichtungen wie für eine Transformatorstation oder ähnliches. In einem solchen Fall ist die Mindestgröße dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.

    § 4

    Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke


    1. Die bauliche Ausnutzung (das ist das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Grundstücksfläche) darf


      Altstadtbereich (A)

      Städtischer Planungsbereich (S)

      Ländlicher Planungsbereich (L)

      im Bauland-Dorfgebiet

      0,50

      0,50

      0,50

      im Bauland-Wohngebiet

      0,50

      0,50

      0,50

      im Bauland-Kurgebiet

      0,60

      0,40

      0,40

      im Bauland-gemischtem Baugebiet

      2,00

      1,20

      0,80

      im Bauland-Geschäftsgebiet

      2,00

      2,00

      1,20

      im Bauland-Industriegebiet

      1,20

      1,20

      1,20

      im Bauland-Gewerbegebiet

      1,20

      1,20

      1,00

      im Bauland-Sondergebiet

      1,20

      1,20

      1,20


      nicht überschreiten.

    2. Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind alle am gegenständlichen Grundstück vorhandenen Gebäude zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind offene Überdachungen, offene Autoabstellplätze und ähnliche Konstruktionen.

      Ausbaufähige Kellergeschoße, die an zumindest einer Seite des Gebäudes ab Parapethöhe aus dem Gelände herausragen, sind bis auf eine Gebäudetiefe von 5,0 m je freiliegender Gebäudeseite in die Ermittlung einzurechnen.

    3. Ausbaufähige Dachgeschoße sind bei der Ermittlung der GFZ vollständig zu berücksichtigen.

    4. Dachgeschoße im Altstadtbereich (A) sind bis zu einer maximalen Kniestockhöhe von 1,40 m und bei einer Dachneigung von 35 - 50 Grad bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen.

    5. Bei derzeit bereits bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (nach Absatz 1) bereits überschritten ist, sind Umbauten und Ausbauten nur zulässig, wenn in bestehenden Gebäuden die bereits zum 19.01.1993 vorhandene bauliche Ausnutzung (GFZ) nicht überschritten wird.

    § 5

    Bebauungsweise


    Als Bebauungsweise ist in allen Planungsbereichen die offene, halboffene und geschlossene Bebauung zulässig.

    § 6

    Anzahl der Geschoße bzw. Bauhöhen


    1. Die Anzahl der Geschoße hat im Altstadtbereich mindestens zwei und höchstens drei, im städtischen Planungsbereich höchstens vier, im ländlichen Planungsbereich höchstens drei Geschoße zu betragen.

      Diese Festlegungen gelten ohne Unterschied der Baulandkategorie

    2. Kellergeschoße, welche an maximal zwei Seiten (bei geschlossener Bauweise an maximal einer Seite) mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als halbes Geschoß gerechnet. Jene, die an zumindest drei Seiten (bei geschlossener Bauweise an beiden Seiten) um mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als volle Geschoße gerechnet.

    3. Dachgeschoße bei geneigten Dächern bis 45 Grad Dachneigung werden bis zu einer Kniestockhöhe von 1,40 m bei der Ermittlung der Geschoßanzahl nicht berücksichtigt, bei einer Kniestockhöhe von mehr als 1,40 m als halbe Geschoße gerechnet. Geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad und Mansarddächer werden als volle Geschoße gerechnet.

    4. Bei bereits bestehenden Gebäuden, bei denen die Geschoßanzahl überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die derzeit vorhandene Geschoßanzahl nicht erhöht wird.

    5. Die geschlossene Bauweise darf bis zu einer max. Höhe von 5 m bzw. auf das Ausmaß der bereits bestehenden geschlossenen Bebauung am Nachbargrundstück verwirklicht werden.

      Die maximale Höhe von 5 m ist an der Grundstückgrenze zu messen, wobei als Fußpunkt das vorhandene (ursprüngliche) Gelände des angrenzenden Grundstückes anzunehmen ist. Die weitere Höhenentwicklung des Gebäudes ist so zu wählen, dass diese eine unter 45 Grad geneigte Fläche (mit der Grundlinie an der angeführten maximale Höhe) nicht überragt.

    § 6a

    Einschränkung der Ausnutzung


    Die Anzahl der Geschoße sowie die bauliche Ausnutzung darf innerhalb der festgelegten Höchstgrenze nur soweit in Anspruch genommen werden, wie

    • a) auf die individuellen Verkehrserfordernisse (innerbetrieblich, Abstellplätze für betriebseigene Fahrzeuge, Kunden- und Mitarbeiterfahrzeuge, Einbindung in die Erschließungsstraßen) und

    • b) auf das Ortsbild im Nahbereich des Vorhabens und

    • c) auf den Maßstab, die bauliche Ausnutzung sowie die Geschoßanzahl der umliegenden, bestehenden Gebäude ausreichend Rücksicht genommen wurde."


    § 7

    Ausmaß der Verkehrsflächen


    1. Die nachstehend angeführte Zahl von nachzuweisenden PKW -Abstellplätzen ist in einem maximalen Umkreis von 150 m (Luftlinie) vom zu betrachtenden Gebäude anzuordnen. Die in Klammer angeführten Abstellplätze müssen ohne Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs, also ohne Halten auf Fahrbahnen oder Gehwegen (z.B. vor einem Gartentor oder einer Schrankenanlage) anzufahren sein.


      Altstadtbereich (A)

      Städtischer Planungsbereich (S)

      Ländlicher Planungsbereich (L)

      Einfamilienwohnhaus

      —

      2,0 (1,0)

      2,0 (1,0)

      Wohnungen

      —

      1,5 (1,0)

      1,5 (1,0)

      Gastlokale (nur Gasträume) je 10 m2

      —

      1,0 (1,0)

      1,0 (1,0)

      Geschäfte (einschließlich der Lagerräume) je 35 m2

      —

      1,0 (1,0)

      1,0 (1,0)

      Büroräume je 35 m2

      —

      1,0 (1,0)

      1,0 (1,0)

      Ordinationen je Arzt

      —

      4,0 (2,0)

      4,0 (2,0)


      Bei anderen Nutzungen oder bei Nutzungen mit besonders hohem Kundenverkehr ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze im Ermittlungsverfahren zu erheben.

    2. Die Verkehrswege im gesamten Gemeindegebiet werden in folgende Kategorien eingeteilt:

      a) Stadtstraßen:

      Dies sind Verkehrsflächen, die städtische Siedlungsräume miteinander verbinden

      b) Ortschaftsverbindungswege: Dies sind Straßenverbindungen, die die kürzeste wirtschaftlich vertretbare Verbindung zwischen den Ortschaften darstellt. Die Ortschaftsverbindungswege werden entsprechend ihrer Wertigkeit in zwei Kategorien mit verschiedenen Ausbaubreiten unterteilt.

      c) Siedlungsstraßen:

      Dies sind innere Erschließungen von Siedlungen. Die Grundstückszufahrten sind grundsätzlich in Siedlungsstraßen einzubinden, diese wieder sollen möglichst zweimal in Ortschaftsverbindungswege einmünden.

      Bei der Erschließung von nur einem Grundstück darf die Breite auf 4,0 m und bei der Erschließung von max. fünf Grundstücken darf die vorgesehene Breite um 0,50 m abgemindert werden, wobei jedoch die künftige Baulandentwicklung zu berücksichtigen ist.

      d) Verbindungswege: Diese Kategorie beinhaltet alle anderen Wegeverbindungen des Gemeindegebietes.

    3. Bei Grundstücksteilungen sind nachstehende zugeordnete ebene Straßenbreiten auszuscheiden:


      Altstadtbereich (A)

      Städtischer Planungsbereich (S)

      Ländlicher Planungsbereich (L)

      Stadtstraßen

      —

      11 m

      —

      Ortschaftsverbindungswege




      - Kategorie I

      —

      9 m

      9m

      - Kategorie II

      —

      7 m

      7 m

      Siedlungsstraßen

      —

      6 m

      6 m

      Verbindungswege

      —

      —

      5,5 m


      Die zutreffenden Kategorien sind dem dieser Verordnung als Beilage 2 angeschlossenen planlichen Darstellung zu entnehmen.

    4. Sofern in vorstehender Tabelle keine Festlegungen getroffen wurden, sind diese unter Berücksichtigung der Verkehrsinteressen sowie der im Nahbereich vorhandenen Straßenbreiten festzulegen.

    5. Die Grundstücksabtretungen sind auf der gesamten an das Straßengrundstück angrenzenden Länge des von der Teilung betroffenen Grundstückes (bzw. der betroffenen Grundstücke) durchzuführen und mit dem Straßengrundstück zu vereinigen.

    6. Auf bereits vor dem 19.1.1993 konsensgemäß vorhandenen Baubestand (auch bauliche Anlagen wie z.B. Einfriedungen) ist bei der Festlegung der Straßenbreiten Rücksicht zu nehmen. Bei der Genehmigung von neuen Einfriedungen sind die Straßenmindestbreiten zu beachten.

    7. Wenn auf Grund vorhandenen Baubestandes die geforderte Straßenbreite nicht erreicht werden kann, ist unter Berücksichtigung der Interessen der Flüssigkeit des Verkehrs individuell zu entscheiden.

    8. Zusätzlich zu den festgelegten Straßenbreiten sind die erforderlichen Böschungsflächen zu berücksichtigen und der Straßenbreite zuzuschlagen.

    9. Die Umkehrplätze sind so auszubilden, dass diese zum Wenden der üblichen Einsatz- und Entsorgungsfahrzeuge ausreichen.

    § 8

    Baulinie


    1. Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung unter Berücksichtigung der Interessen des Verkehrs, der Sicherheit, der künftigen Verkehrsentwicklung und der durch den vorhandenen Baubestand definierten Baulinie festzulegen.

    2. Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung können bis auf 1,0 Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10,0 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt.

    3. Für die übrigen Abstände (ausgenommen Absatz 1 und 2) gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt 58/1985, in der geltenden Fassung.

    § 9

    Dachformen und Dachfarben


    1. Im Altstadtbereich werden die Dachformen der Hauptgebäude als geneigte Dachkonstruktionen festgelegt, wobei eine Dachneigung von 40 Grad anzustreben ist. Als Dacheindeckung ist kleinformatiges, strukturiertes, tonfarbenes oder rotbraunes Material zu verwenden.

    2. Bei der Festlegung der Farbe der Dacheindeckung im städtischen und im ländlichen Planungsbereich ist auf den angrenzenden Bestand Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst kleinformatiges, strukturiertes Hartmaterial zu verwenden.

    3. Bei der Ausbildung der Dachkonstruktionen sind im gesamten Gemeindegebiet folgende Mindestneigungen einzuhalten:

      Vollwalmdach bis 1,5 Geschoße

      27 Grad

      Teilwalmdach

      30 Grad

      Teilwalmdach mit Ansatzlücke ("Schopfdach")

      35 Grad

    § 10

    Grünanlagen


    Wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes oder des Kärntner Straßengesetzes unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, sind folgende Bedingungen einzuhalten:


    Entlang von Verkehrsflächen dürfen lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume auf einer Tiefe von 2,0 m (gemessen ab der Straßengrundgrenze) eine Gesamthöhe von maximal 1,0 m (gemessen von der Fahrbahnoberkante) aufweisen.


    An allen anderen Grundstücksgrenzen darf die Gesamthöhe solcher Pflanzen welche weniger als 2,0 m Abstand zu einer Nachbargrundstücksgrenze haben, maximal 2,0 m betragen.

    § 11

    Antennenanlagen


    Bei Objekten mit mehr als zwei Wohneinheiten dürfen frei sichtbar nur zentrale Empfangsanlagen angebracht werden. Bei der Anbringung ist darauf zu achten, dass sie sich den Gestaltungsmerkmalen des Gebäudes möglichst unterordnet.

    § 12

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung ihrer Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im amtlichen Verkündungsblatt des Landes Kärnten in Kraft.


    Feldkirchen, am 15.02.2002

    Der Bürgermeister:

    Walter Puff

    Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "DIAKONIE KLINIK WAIERN"


    Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.10.2023, Zahl 004-1/3/2023, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 06.03.2024, Zahl 15-RO-25-44183/2023-11, mit welcher die Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung “DIAKONIE KLINIK WAIERN” erlassen wird. Aufgrund der Bestimmungen der §§ 48 bis 51 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, K-ROG 2021, Landesgesetzblatt 59/2021, in Verbindung mit § 52 wird verordnet:


    I. ABSCHNITT (ALLGEMEINES)
    § 1
    Inhalt der Verordnung

    1. Integrierende Bestandteile der Verordnung bilden:

    • a) Der schriftliche Verordnungstext vom 11.09.2023

    • b) Die zeichnerischen Darstellungen über die Flächenwidmungsplanänderungen (Anlage 1) vom 27.03.2023

    • c) Der Rechtsplan mit dem Planungsraum und den Bebauungs­bedingungen (Anlage 2), Plan-Nummer 1002-0326 vom 31.05.2023

    • d) Der Erläuterungsbericht vom 11.10.2023

    • e) Das Fassadenkonzept in der Beilage 1 (Gesamtansicht Südost) vom 27.03.2023

    • f) Das Bepflanzungskonzept in der Beilage 2 vom 12.05.2023


    § 2
    Wirkungsbereich

    1. Diese Verordnung gilt für die Parzellen .88/1, .88/2, 480/1, 481, 482/5, 482/7 und 484/1 sowie Teilflächen der Parzellen 475/2, 484/2, 484/9, 484/11, 500, 502, 503 und 1079, alle Katastralgemeinde Waiern, mit einer Gesamtfläche von ca. 56503 m².

    II. ABSCHNITT (FLÄCHENWIDMUNG)
    § 3
    Änderung des Flächenwidmungsplanes

    Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird folgend geändert:

    1a/2023

    Umwidmung einer Teilfläche der Parzelle 502, Katastralgemeinde Waiern, von bisher „Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz - Waldschutzabstand“ in „Bauland - Sondergebiet - Fernheizwerk“ im Ausmaß von ca. 362 m².

    1b/2023

    Umwidmung einer Teilfläche der Parzellen 502 und 503, beide Katastralgemeinde Waiern, von bisher „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in „Bauland - Sondergebiet - Fernheizwerk“ im Ausmaß von ca. 193 m².

    1c/2023

    Umwidmung einer Teilfläche der Parzellen 502 und 503, beide Katastralgemeinde Waiern, von bisher „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in „Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz - Waldschutzabstand“ im Ausmaß von ca. 597 m².

    1d/2023

    Umwidmung einer Teilfläche der Parzelle 500, Katastralgemeinde Waiern, von bisher „Bauland - Sondergebiet - Krankenanstalt“ in „Bauland - Sondergebiet - Fernheizwerk“ im Ausmaß von ca. 2.448 m².

    III. ABSCHNITT (BEBAUUNGSBEDINGUNGEN)
    § 4
    Mindestgröße der Baugrundstücke

    1. Die Mindestgröße der Baugrundstücke wird je nach Bebauungsbereich folgend festgelegt:
      Bebauungsbereich I: 3.000 m2
      Bebauungsbereich II: 3.000 m2
      Bebauungsbereich III: 3.000 m2
      Bebauungsbereich IV: 500 m2

    2. Die festgelegten Mindestgrößen gelten nicht für erforderliche infrastrukturelle Gebäude und bauliche Anlagen, welche dem öffentlichen Interesse dienen, wie zB. Anlagen der Wasserversorgung, der Kanalisation, der Energieversorgung und ähnliche.

    § 5
    Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken

    1. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) bestimmt. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogeschoßflächen zur Fläche des jeweiligen Bebauungsbereiches.

    2. Die maximal zulässige GFZ wird je nach Bebauungsbereich folgend festgelegt:
      Bebauungsbereich I: 1,50
      Bebauungsbereich II: 1,50
      Bebauungsbereich III: 1,50
      Bebauungsbereich IV: 0,50

    3. Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind alle am gegenständlichen Grundstück vorhandenen Gebäude zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind offene Überdachungen, offene Autoabstellplätze und ähnliche Konstruktionen. Ausbaufähige Kellergeschosse, die an zumindest einer Seite des Gebäudes ab Parapethöhe aus dem Gelände herausragen, sind bis auf eine Gebäudetiefe von 5,0 m je freiliegender Gebäudeseite in die Ermittlung einzurechnen.

    4. Grundflächen, die für Anlagen von Infrastruktureinrichtungen in An­spruch genommen werden (wie zB. Trafoanlagen, Wasserversorgungs­anlagen u. ä.) sind bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung nicht zu be­rücksichtigen.

    5. Im Bebauungsbereich III sind technische Aufbauten auf Dächern (Filter, Schornsteine, Abluft- und Lüftungsanlagen), Klimaanlagen sowie Photovoltaikpaneele nicht in die GFZ einzurechnen.

    6. Bei Zu- und Umbauten, die das Erscheinungsbild der Bestandsgebäude maßgeblich verändern, ist eine positive Beurteilung durch die Ortsbildpflegekommission gemäß Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 (K-OBG 1990) notwendig.

    § 6
    Bebauungsweise

    1. Als Bebauungsweise ist für alle Bebauungsbereiche die offene und halboffene Bebauungsweise zulässig.

    2. Aus mehreren Grundstücken zusammengesetzte, im selben Eigentum stehende Baugrundstücke, sind für die Festlegung der Bebauungsweise als eine Be­bauungseinheit zu sehen.

    § 7
    Geschoßanzahl, Bauhöhe

    1. Die maximal zulässige Bauhöhe (Firsthöhe, Attikaoberkante usw.) bzw. die Geschoßanzahl sind in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) zu entnehmen.

    2. Dachgeschoße bei geneigten Dächern bis 45 Grad Dachneigung werden bis zu einer Kniestockhöhe von 1,40 m bei der Ermittlung der Geschoßanzahl nicht berücksichtigt, bei einer Kniestockhöhe von mehr als 1,40 m als halbe Geschoße gerechnet. Geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad und Mansarddächer werden als volle Geschoße gerechnet.

    3. Kellergeschoße, welche an maximal zwei Seiten (bei geschlossener Bauweise an maximal einer Seite) mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als halbes Geschoß gerechnet. Jene, die an zumindest drei Seiten (bei geschlossener Bauweise an beiden Seiten) um mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als volle Geschoße gerechnet.

    4. Die maximal zulässige Bauhöhe kann für betriebsnotwendige und größenmäßig untergeordnete Anlagen (Lichtkuppel, Lifttürme, Vertikalerschließungen, Klimaanlagen, Photovoltaikanlagen u. Ä.) um maximal 2,0 m erhöht werden. Diese sind um 3,0 m zurückversetzt vom äußeren Rand der Attika oder Traufenlinie zu errichten.

    5. Im Bebauungsbereich III kann die maximal zulässige Bauhöhe für betriebsnotwendige Anlagen (Schornsteine, Abluft- und Lüftungsanlagen u. Ä.) im technisch erforderlichen Maß erhöht werden.

    § 8
    Verlauf und Ausmaß von Verkehrsflächen

    1. Der Verlauf der Verkehrsflächen ist der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) zu ent­nehmen.

    2. Die Mindeststraßenbreite im Bereich der Engstelle im Bebauungsbereich II wird mit 6,0 m verordnet.

    3. Für den öffentlichen Fußweg wird eine Mindestbreite von 3,0 m verordnet. Der Verlauf des Fußweges ist in der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) zu ent­nehmen.

    4. Sofern sich PKW-Abstellplätze nicht in und auf Bauwerken befinden sind diese mit Rasengittersteinen oder je 8 Stellplätze mit einem Baum, siehe §11 Absatz 3, zu versehen.

    5. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Bauvorhabens. Je nach Nutzung der Bauwerke gilt folgende Stellplatzrichtlinie:

      Senioreneinrichtungen

      1 Stellplatz je 80 m² Nutzfläche

      Akutkrankenanstalten

      1 Stellplatz je 2 Betten

      Langzeitkrankenanstalten

      1 Stellplatz je 4 Betten


    6. Die nachzuweisenden PKW-Abstellplätze sind in einem maximalen Umkreis von 150 m (Luftlinie) vom zu betrachtenden Gebäude anzuordnen und müssen ohne Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs, also ohne Halten auf Fahrbahnen oder Gehwegen (zB. vor einem Gartentor oder einer Schrankenanlage) anzufahren sein.

    § 9
    Baulinien

    1. Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen und sind in der zeichne­rischen Darstellung (Anlage 2) festgelegt.

    2. Bauwerke zur Gestaltung von Verkehrsanlagen, Mauern, Zäune, Einhausungen und Überdachungen für technisch bedingte Anlagen, Trafos oder Wärmepumpenanlagen udgl, können auch außerhalb der Baulinien errichtet werden.

    3. Einhausungen für Zu- und Abfahrten zu Tiefgaragen dürfen auch außerhalb der festgelegten Baulinien errichtet werden.

    4. Bei unter Terrain liegenden Objekten (zB. Tiefgaragen, Verbindungsgänge) kann die Baulinie überschritten werden.

    5. An Grundstücksgrenzen, an denen keine Baulinien festgelegt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften - K-BV, Landesgesetzblatt 56/1985 in der Fassung Landesgesetzblatt 77/2022.

    6. Bestandsgebäude sind von den Bestimmungen des Absatz 1 ausgenommen.

    7. Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. dürfen die Baulinie bis zu einer Ausladung von 1,30 m überragen.

    § 10
    Dachformen

    1. Die Festlegungen der Dachform sind in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) zu entnehmen.

    § 11
    Grünanlagen

    1. Das Mindestausmaß der Grünflächen ist in der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) festgelegt.

    2. Auf diesen Grünflächen ist eine fachgerechte Bepflanzung mit heimischen bzw. standorttypischen Baum und Strauchpflanzen anzulegen.

    3. Der Park samt Baumbestand südlich des Krankenhauses ist zu erhalten (die Lage ist in der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) ersichtlich). Bei Ersatz oder Neupflanzung sind Laubbäume mit großkronigem Wuchs und ortstypischer Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 16 - 18 cm, gemessen in einem Abstand von 1,0 m über Terrain zu pflanzen.

    § 12
    Sonstige technische Vorgaben

    1. Für die zukünftige Nutzung erneuerbarer Energieträger sind bauliche Vorkehrungen (Lehrverrohrungen, statische Vorkehrungen etc.) zu treffen.

    2. Elemente zur Sonnenenergiegewinnung (Photovoltaik- oder Solaranlagen) sind bei Sattel-, Walm- oder Pultdachvarianten vollständig in die Dachhaut oder in die Fassade zu integrieren. Aufständerungen bei Flachdachvarianten sind von der Attika um 2,50 m zurückversetzt zu errichten.

    3. Deckungsmaterialien und Photovoltaik- oder Solaranlagen dürfen keine unzumutbaren Spiegelungen verursachen.

    IV. ABSCHNITT
    § 13
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde in Kraft.

    2. Die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feld­kirchen in Kärnten bleiben aufrecht, sofern sie nicht in der vorliegenden Ver­ordnung anders geregelt sind.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Änderung des Flächenwidmungsplanes (13/21)

    VERORDNUNG


    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 28.04.2022, Geschäftszahl: 004-100-1/2022, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2022, Zahl: 03-Ro-25-1/17-2022, mit der der Flächenwidmungsplan geändert wird.


    WebLink: Verordnung - Änderung des Flächenwidmungsplanes

    Änderung des Flächenwidmungsplanes - Herbst 2022

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.10.2023, Zahl: 004-1/3/2023/SC/KN, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.02.2024, Zahl: RO-25-44183/2023-10, mit welcher der Flächenwidmungsplan geändert wird.

    Gemäß § 13 in Verbindung mit § 34 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021 in der geltenden Fassung - wird verordnet:


    § 1

    1. Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird wie folgt geändert:

      16/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes .74/1 der Katastralgemeinde Tschwarzen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland - Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von 440 m²

      18a/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 11 der Katastralgemeinde Glanhofen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Bauland - Dorfgebiet im Ausmaß von 470 m²

      18b/22 Umwidmung von Teilflächen der Grundstücke 10/2, 10/1, 8/4, 11, alle in der Katastralgemeinde Glanhofen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland - Garten im Ausmaß von 635 m²

      19a/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 641 der Katastralgemeinde Höfling von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Bauland - Dorfgebiet im Ausmaß von 450 m²

      19b/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 641 der Katastralgemeinde Höfling von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland - Garten im Ausmaß von 950 m²

      20/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 62/3 der Katastralgemeinde Rabensdorf von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Bauland - Dorfgebiet im Ausmaß von 260 m²

      23a/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 361/1 der Katastralgemeinde Tschwarzen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Bauland - Dorfgebiet im Ausmaß von 800 m²

      23b/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 361/1 der Katastralgemeinde Tschwarzen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland - Garten im Ausmaß von 715 m²

    2. Die planliche Darstellung in der Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

    § 2


    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt in Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    WebLink: Lageplan

    Kundmachungen

    Müllabfuhrtermine 2026

    WebLink: Infobroschüre für die Müllentsorgung 2026


    KUNDMACHUNG


    des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Festlegung der Abfuhrtermine nach den Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 in der geltenden Fassung.


    ABHOLBEREICH


    Gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Aktenzahl: 852/2005-Schw., wurde das gesamte Gebiet der Gemeinde zum ABHOLBEREICH erklärt.


    ABFUHR VON HAUSMÜLL IM ABHOLBEREICH


    Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abführen zu lassen.


    Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.


    Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.


    Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig – ab 6 Uhr morgens – zur Abfuhr bereitzustellen.

    GRÖSSE UND ZAHL DER MÜLLBEHÄLTER


    Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 1.12.2005 ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe auf eigene Kosten aufzustellen oder anzubringen.


    Ein etwaiger Mehranfall an Hausmüll (Restmüll) ist mittels eines zusätzlichen Behälters bzw. Müllsackes (Aufschrift Stadtgemeinde Feldkirchen) mit dem gegebenen Abfuhrintervall zur Entsorgung zu bringen.


    Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter der Größe 120 lt. aufzustellen oder anzubringen.


    Die Müllbehälter sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen werden können.


    Des Weiteren sind die Müllbehälter in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.


    ABFUHRTERMINE


    Die Abfuhr des Hausmülls bei Haushalten des Gemeindebereiches erfolgt in


    4-wöchentlichen Intervallen


    gemäß Anhang I gegenständlicher Kundmachung.


    Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen erfolgt die Abfuhr des Hausmülls (soweit dieser in seiner Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der Haushalte vergleichbar ist)


    in wöchentlichen, 2-wöchentlichen oder 4-wöchentlichen Intervallen


    gemäß Anhang I gegenständlicher Kundmachung.


    Die genannten Abfuhrtermine werden den Gemeindebürgern (an alle Haushalte) im Wege des Mitteilungsblattes bzw. auf der Website der Stadtgemeinde Feldkirchen - https://www.feldkirchen.at - zur Kenntnis gebracht.


    Der Anhang I (allgemeine Abfuhrtermine 2026) ist Bestandteil gegenständlicher Kundmachung des Bürgermeisters.


    INKRAFTTRETEN


    Diese Kundmachung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Die Kundmachung vom 01.01.2025 tritt mit 31.12.2025 außer Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner


    WebLink: Infobroschüre für die Müllentsorgung 2026


    ANHANG I)

    Hausmüllentsorgung 2026


    MONTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:

    26.01., 23.02., 23.03, 20.04., 18.05., 15.06., 13.07., 10.08., 07.09., 05.10., 02.11., 30.11., 28.12.


    Gebiet:

    Adriach, Alpen, Bösenlacken (Bösenlacken-Siedlung, Klagenfurter Straße, Nudelbacher-Weg, Robinigweg), Buchscheiden, Debar, Dellach (Dellach, Dellacher Straße, Felsenweg, Tauernstraße, Zirbenweg), Dolintschig, Eberdorf, Egg, Glanhofen (Binderweg, Birkenweg, Eggweg, Gallinblick, Glanhofner Straße, Haselweg, Holzbauerweg, Kirchplatz, Klausner Weg, Lärchenweg, Quellweg, Stocklitzer Weg, Tauernstraße), Höfling (Altmannweg, Deichweg, Dorfstraße, Gerlitzenblick, Josef-Schuß-Gasse, Mühlwiesenweg, Oberer Rauthweg, Prägrader Weg, Reitlerweg, Schwarze Straße, Tauernstraße, Unterer Rauthweg), Klachl, Klausen, Laboisen (Hohensasserweg, P.-Patterer-Weg), Leiten, Lindl (Blumenweg, Dr. Blaasweg, Hügelweg, Kalvarienbergweg, Kuchlbrunnweg, Lindl, Muldenweg, Nockalmblick, Rottendorfer Straße, Wiesenweg), Markstein-Lindenweg, Oberglan-Weidenweg, Pernegg, Pollenitz, Prägrad, Rabensdorf, Rottendorf, St. Nikolai (Bachlweg, Eichenweg, Kirchenweg, Tauernstraße, Traubenweg, Uhudlerweg), Stocklitz, Tramoitschig, Unterberg, Unterrain


    DIENSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:

    27.01., 24.02., 24.03., 21.04., 19.05., 16.06., 14.07., 11.08., 08.09., 06.10., 03.11., 01.12., 29.12.


    Gebiet:

    Elbling, Krahberg (Am Sonnenhügel, Anton-Kolig-Weg, Dallnigstraße, Franz-Wiegele-Weg, H.-Boeckl-Weg, Kneippweg, Krahberger Weg, Krahberg-Ort, Schneider-Arco-Weg), Laboisen (Laboisnerstraße Nr. 1-15,17,19, Lastenstraße), Leinig, Liebetig, Metzing (Ahornweg, Etruskerweg, Kastanienweg, Panoramastraße, Rotbuchenweg, Satellitenstraße, Ulmenweg, Waldrandweg), Rennweg, Sonnrain (Alte Villacher Straße, Oberer Sonnrainweg, Ossiacher Bundesstraße, Unterer Sonnrainweg), St. Stefan, St. Stefan-Nageler-Weg, Waiern (Dr. Bucherweg, Dr.-W.-Domenig-Weg, Ernst-Schwarz-Weg, Franz-Huber-Straße, Gusti-Maresch-Weg, Kindergartenstraße, Körausweg, Leitenweg, Martin-Luther-Straße, Neuhofweg, Oberer Leitenweg, Renkerweg Nr. 5,6, Staberweg, Turracher Straße, Widmanngasse)

    Stadtgebiet – Teil a):

    10.-Oktober-Straße, Adalbert Stifter Weg, Ahrensburger Straße, Almweg, Am Hügel, Amthofgasse, Bahnhofstraße, Bambergerplatz, Bischoffshausenweg, Bürgergasse, Dr.-A.-Lemisch-Straße, Feldgasse, Foregger-Platz, Gendarmeriegasse, Goethestraße, Hauptplatz, Heftgasse, Hermann-Kerschbaumer-Weg, Himmelberger Straße, Industriestraße, Kindergartenstraße, Kirchgasse, Klagenfurter Straße, Mösl, Neubaugasse, Norika, Obere Tiebelgasse, Ossiacher Bundesstraße, Ossiacherstraße, Pilgramstraße, Rauterplatz, Sackgasse, Schillerplatz, Schillerstraße (Nr. 9,11), Schlachthausgasse, Schulhausgasse, Schüttgasse, Siegfried-Wehrle-Weg, Sonnenwiese, Sparkassenstraße, St. Ruprechter Straße (Nr. 1,2,4,6), Untere Tiebelgasse, Villacher Straße, Wilhelm Buschgasse, Zehenthofgasse


    MITTWOCHS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:

    28.01., 25.02., 25.03., 22.04., 20.05., 17.06., 15.07., 12.08., 09.09., 07.10., 04.11., 02.12., 30.12.


    Gebiet:

    Agsdorf-Gegend, Dietrichstein, Dobra, Förolach, Glan, Glanblick, Guttaring, Lendorf, Praschig, Raunach, St. Ruprecht (Ackergasse, Dietrichsteiner Straße, Draxler Weg, Erlenweg, Glanblickstraße, Grabenweg, Hangweg, Hoferweg, Höhenstraße, Koglweg, Korngasse, Kressengasse, Mühlweg, Rangetinerstraße, Schusterweg, Seeblick, St. Ruprechter Straße, Steinacherweg), Tschwarzen, Untere Glan, Waiern-Grenzgasse, Waiern-Renkerweg (außer Nr. 5,6), Weit

    Stadtgebiet – Teil b):

    Beethovenstraße, Dr.-G.-H.-Neckheim-Straße, Flurweg, Friedenstraße, Gärtnergasse, Ghega-Allee, Grenzgasse, Gurktaler Straße, Haydnstraße, Josef-Klaus-Straße, Kanaltalerhof, Karawankenblick, Lendorfer Straße, Lobissergasse, Max-Blaha-Straße, Milesipark, Milesistraße, Mozartstraße, Paracelsusstraße, Rosenweg, Sandgasse, Schillerstraße (außer Nr. 9,11), Schubertstraße, St. Ruprechter Straße (außer Nr. 1,2,4,6), St. Veiterstraße, Thomas-Koschat-Weg


    DONNERSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:

    Ersatztermin: Freitag 02.01., 29.01., 26.02., 26.03., 23.04., 21.05., 18.06., 16.07., 13.08., 10.09., 08.10., 05.11., 03.12., 31.12.


    Gebiet:

    Albern, Briefelsdorf (Briefelsdorfer Straße, Harmonikaweg, Hubertusweg, Mooshanslweg, Rebenweg, Tischlerstraße, Waldstraße, Weingartenweg), Feistritz, Feistritz-Eichenweg, Gradisch, Haiden (Amselweg, Drosselweg, Eulenweg, Falkenweg, Finkenweg, Habichtweg, Haiden-Ort, Haidner Straße, Meisenweg, Römerweg, St. Ulricher Straße), Kofl, Lang, Markstein (Aichweg, Klagenfurter Straße, Lilienweg, Lindenwirtweg, Markstein-Siedlung, Marksteiner Weg, Ostermannweg), Micheldorf, Naßweg, Oberglan (Buchenweg, Fichtenweg, Gewerbestraße, Glanstraße, Goess-Weg, Hauptstraße, Schlossblick, Schlossweg, Waldweg, Witasek-Allee), Poitschach, Poitschachgraben, Pökelitz, Powirtschach, Powirtschach-Gewerbepark, Radweg, Seitenberg, St. Ulrich (Bachweg, Bergacker, Feistritzerweg, Getreidestraße, Langweg, Pfarrhofweg, Scheiberweg, Schönweg, Sonnenweg, Sternenweg, Turnplatzweg, Wimitzer Straße), Wachsenberg


    FREITAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:

    02.01., 30.01., 27.02., 27.03., 24.04., 22.05., 19.06., 17.07., 14.08., 11.09., 09.10., 06.11., 04.12., Ersatztermin: Donnerstag 31.12.

    Gebiet:

    Aich, Briefelsdorf (Bergblick, Maltschacher See Straße), Farcha, Fasching, Hart, Ingelsdorf (Golkstraße, Klein St. Veiter Straße, Mattersdorfer Weg, Oberingelsdorf, Unteringelsdorf, Waldsteig), Kallitsch, Klein St. Veit (Am Sonnenhang, Berghangweg, Fischerweg, Golkstraße, Imkerweg, Klein St. Veiter Straße, Kreuthstraße, Naßweger Straße), Kreuth, Laboisen (Alte Mauth Straße, Bahnweg, Eichkogelweg, Glangasse, Heckenweg, Laboisnerstraße Nr. 18 und ab Nr. 23), Maltschach, Mattersdorf, Niederdorf, Niederdorf-M&R Gewerbepark, Persching, Sittich, St. Martin (Burgblickweg, Egarterweg, Florianiweg, Klein St. Veiter Straße, Oberer Kirchenweg, St. Martiner Dorfstraße, Unterer Kirchenweg), Strussnighof, Zingelsberg


    Hausmülltonnen von Betriebsstätten, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen werden zusätzlich zum 4-wöchentlichen Abfuhrintervall - erfolgt gemeinsam mit den Haushalten - noch entleert:


    DIENSTAGS:

    wöchentlicher Abfuhrintervall:

    Ersatztermin: Mittwoch 07.01., 13.01., 20.01., 03.02., 10.02., 17.02., 03.03., 10.03., 17.03., 31.03., 07.04., 14.04., 28.04., 05.05., 12.05., Ersatztermin: Mittwoch 27.05., 02.06., 09.06., 23.06., 30.06., 07.07., 21.07., 28.07., 04.08., 18.08., 25.08., 01.09., 15.09., 22.09., 29.09., 13.10., 20.10., Ersatztermin: Mittwoch 28.10., 10.11., 17.11., 24.11., Ersatztermin: Mittwoch 09.12., 15.12., 22.12.


    2-wöchentlicher Abfuhrintervall:

    13.01., 10.02., 10.03., 07.04., 05.05., 02.06., 30.06., 28.07., 25.08., 22.09., 20.10., 17.11., 15.12.

    Sportsubventionsrichtlinien

    Sportsubventionsrichtlinien
    aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.04.2020/TOP 18.

    § 1
    Allgemeines

    1. Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten fördert den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen Sport nach Maßgabe dieser Richtlinien und der im jeweiligen Voranschlag der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zur Verfügung stehenden Mittel.

    2. Auf die Gewährung von Sportförderungen bzw. über die Auszahlung der laut Richtlinien berechneten Höhe besteht kein Rechtsanspruch.
      Die Auszahlung der ordentlichen Subvention laut diesen Richtlinien kann nur aufgrund der vorhandenen budgetären Mittel erfolgen. Sollten die budgetären Mittel nicht im benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen, wird das Recht vorbehalten die berechneten Subventionshöhen nach Ermessen zu kürzen.

    3. Der Sportreferent der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten kann in begründeten Einzelfällen über Abweichungen von diesen Richtlinien oder über einzelne Bestimmungen dieser Richtlinien entscheiden.

    4. Der/Die Antragsteller müssen selbst dafür Sorgetragen, dass die seitens des Sportreferates für die Antragstellung, Berechnung und Kontrolle der gegenständlichen Sportsubventionen benötigten (eventuell auch personenbezogenen) Daten der Vereinsmitglieder, an uns weitergeleitet und verarbeitetet werden dürfen. Nähere Hinweise zur Verarbeitung/Speicherung/Berichtigung/Löschung der personenbezogenen Daten sind am Antragsformular der Sportsubventionsförderung ersichtlich.

    § 2
    Förderungsberechtigte

    1. Sportförderungsbeiträge können an Sportvereine gewährt werden, welche den Vereinssitz gemäß Ihren Statuten in Feldkirchen haben oder zumindest den Namen Feldkirchen bzw. eines Ortes in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Vereinsnamen führen. Der Verein muss allen Feldkirchner BürgerInnen offenstehen.

    § 3
    Verwendungszweck

    Folgende Förderungsbeiträge sind vorgesehen:

    1. Grundsubvention
      Voraussetzung dafür ist, dass der Verein zumindest 2 Mitglieder hat und seit mindestens 6 Monaten gemeldet ist, sowie die Bedingungen laut § 2 erfüllt.

      Die Grundsubvention wird wie folgt gestaffelt:
      Vereine mit 2 bis 30 Mitgliedern 100 Euro
      Vereine mit 31 bis 80 Mitgliedern 200 Euro
      Vereine mit mehr als 80 Mitgliedern 300 Euro

      Die Vereine geben alle aktiven Vereinsmitglieder an. Sollte es sich bei dem Verein um einen bezirks- oder landesübergreifenden Verein handeln, so sind lediglich alle aktiven „Stammvereinsmitglieder“ anzuführen, welche direkt dem Feldkirchner Verein zugeordnet sind. Gleichermaßen gilt dies für Spiele-Kooperationen mit Vereinen aus anderen Gemeinden.
      Auf Verlangen ist dem Sportreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ein Nachweis über die im
      Antrag eingetragenen Mitglieder vorzulegen (z.B. Vereinsmitgliedsliste, Spielerpässe etc.)

    2. Jugendförderungsbeitrag
      Sportvereine, die aktive Nachwuchsarbeit betreiben, erhalten einen jährlichen Jugendförderungsbeitrag zusätzlich zur Grundsubvention.
      Für jedes aktive Vereinsmitglied bis einschließlich 18 Jahre im Trainings- und Meisterschaftsbetrieb wird ein zusätzlicher Förderungsbeitrag in der Höhe von 23 Euro pro Jugendlichen gewährt.

      Nur Stammvereinsmitglieder wie unter § 3 Punkt (1) „Grundsubvention“ angeführt, sind anzugeben.
      Jugendliche können bis zum Ende des Subventionsjahres, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollenden, berücksichtigt werden. 
      Aktive Nachwuchsarbeit bedeutet eine aktive an Teilnahme am Trainings– und Meisterschaftsbetrieb.

    3. Leistungssubvention
      Die Leistungssubvention für Spitzenplatzierungen wird wie folgt unterteilt:

    Österreichische Meisterschaft

    Kärntner Meisterschaft

    1. Platz

    2. Platz

    3. Platz

    1. Platz

    80 Euro
    je Spieler

    70 Euro
    je Spieler

    60 Euro
    je Spieler

    50 Euro
    je Spieler

    1. Für Teilnahmen bzw. Erfolge bei bedeutenden internationalen Bewerben wird über Zuschüsse je Fall gesondert eine Entscheidung getroffen.

      Nur Stammvereinsmitglieder wie unter § 3 Punkt (1) „Grundsubvention“ angeführt, sind anzugeben.
      Förderung für jedes Stammvereinsmitglied, welches den Titel errungen hat (ohne Ersatzspieler).
      z.B. Fußball U18 - 11 aktive Spieler dürfen sich gleichzeitig am Spielfeld befinden sodann erhält man bei einen Kärntner Meister U18 im Fußball 11 x € 50,00 = € 550,00 jedoch ein U6 Kärntner Fußball-Meister lt. KLV 6 Spieler am Feld sodann 6 x € 50,00 = € 300,00
      Bei einem Tennis-Doppel Kärntner Meister 2 x € 50,00 = € 100,00 usw.
      Es können keine Ersatzspieler berücksichtigt werden.
      Auf Anfrage sind Nachweise über die Leistungen bzw. die Spieler zu erbringen.

    2. Beschließertätigkeit
      Seitens der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird das Auf- und Zusperren der Turnsäle und Sporthallen kostenlos zur Verfügung gestellt. 

    3. Für alle weiteren außerordentlichen Ausgaben kann mittels schriftlichen Ansuchen samt erforderlichen Nachweisen/Unterlagen in Kopie, ein Antrag auf Unterstützung an den Sportreferenten gestellt werden. Es wird je Fall und dem Sportreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen zur Verfügung stehenden Mitteln eine gesonderte Entscheidung getroffen.

     

    § 4
    Ansuchen

    1. Die ordentliche Sportsubvention laut dieser Richtlinien wird jeweils Mitte des Jahres auf Basis der Daten vom Vorjahr berechnet. Ein Antrag hat mittels Formular der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zu erfolgen und muss bis spätestens 31.06. des Jahres samt den erforderlichen Beilagen im Sportreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eingereicht werden.

    2. Anträge, welche nach der vorgenannten Abgabefrist einlangen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

    § 5
    Förderungszusagen

    1. Die laut dieser Richtlinien berechnete ordentlichen Sportsubvention wird auf das seitens des Sportvereins am Ansuchen angeführte Vereinsbankkonto überwiesen. Die Auszahlung ist an Auflagen gebunden. Über Aufforderung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haben die Förderungswerber den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung sämtlicher bezogener Sportförderungsmittel zu erbringen. In besonderen Fällen kann auch die Offenlegung der Vereinsfinanzen verlangt werden. Außerdem sind alle im Antragsformular angeführten Angaben auf Nachfrage nachzuweisen.

    2. Durch die Gewährung einer Subvention im laufenden Jahr besteht kein Anspruch auf Subvention in dieser Höhe im kommenden Jahr. Dieser Hinweis ist notwendig, weil die Zahl der Gesuche und die angesuchten Beiträge von Jahr zu Jahr Schwankungen unterworfen sind.

    3. Förderungen, die aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben erlangt oder nicht widmungsgemäß verwendet wurden, sind auf Verlangen vom Förderungswerber zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung kann auch bewirkt werden, wenn die geförderte Leistung nicht ausgeführt bzw. vorgesehene Bedingungen nicht eingehalten wurden.

     

    § 6
    In- und Außerkrafttreten

    Diese Richtlinien treten mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2020 in Kraft.

    Mit dem Inkrafttreten dieser Sportsubventionsrichtlinien treten die Sportsubventionsrichtlinien des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.05.1999 sowie alle diesbezüglichen Nebenabreden, außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Wirtschaftsförderung - Richtlinien

    RICHTLINIEN

    der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für die Gewährung von Zuschüssen für gewerbliche Betriebe (Wirtschaftsförderung).
    Zur Sicherung und Unterstützung des Betriebsstandortes Feldkirchen kann die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten an Unternehmen im Gemeindegebiet finanzielle Zuschüsse gewähren.

    § 1
    Förderungswerber

    Als Förderungswerber können eigenberechtigte natürliche und juristische Personen auftreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung sowie im Zeitpunkt der Gewährung der Wirtschaftsförderung folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) nachweislicher Unternehmenssitz im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten,

    b) nachweisliche einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Ausübungsbefugnis,

    c) vollständige Entrichtung sämtlicher Gemeindeabgaben und sonstiger Steuern, Gebühren und Abgaben sowie anderer offener Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, und

    d) Vorliegen aller in den Förderungsrichtlinien genannten speziellen Voraussetzungen.

    Natürliche Personen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder ihnen gleichgestellt sein. Juristische Personen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie Deviseninländer oder ihnen gleichgestellt sind.

    § 2
    Förderungsziele

    Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten fördert spezifische Projekte und Maßnahmen, die sowohl der Schaffung und Erhaltung qualifizierter Dauerarbeitsplätze als auch der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des Stadtbildes dienen. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hierfür im jeweiligen Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden budgetären Mittel.

    Die Förderungswürdigkeit von Maßnahmen ist insbesondere gegeben bei:

    1. Neugründung und Übernahme von innovationsorientierten und aussichtsreichen Betrieben durch initiative, leistungsfähige und in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten bisher nicht unternehmerisch tätig gewesene Personen

    2. Neuansiedlung, Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betrieben der Industrie, des Gewerbes, des Handels, des Verkehrs und des Tourismus

    3. Schaffung neuer bzw. in Ausnahmefällen Sicherung bestehender Arbeitsplätze

    4. Förderung zur Belebung leerstehender Geschäftslokale im Innenstadtbereich


      § 3
      Art und Ausmaß der Förderung

    a) Förderung der Neugründung, Betriebsansiedlung, Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten:

    Für Investitionen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes sowie für bauliche Maßnahmen zur Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten wird eine maximale Förderung in Höhe von 10% der Nettoinvestitionssumme gewährt. Die maximale jährliche Förderhöhe beträgt 5.000 Euro. Die Investitionsförderung wird als einmalige Zahlung oder in jährlichen Teilbeträgen und ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gewährt. Die zu fördernde Maßnahme muss langfristig auf die Dauer von mindestens drei Jahren erhalten bleiben.

    b) Förderung zur Schaffung von Arbeitsplätzen:

    Neu geschaffene Arbeitsplätze können abhängig von den jährlichen, höheren Kommunalsteuereinnahmen des jeweiligen Betriebes durch Zuschüsse bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden.

    c) Einschaltung in der Gemeindezeitung und Teilnahme an Veranstaltungen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten:

    Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gibt eine Gemeindezeitung heraus. Darin stellt die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Rahmen der Wirtschaftsförderung zur Bewerbung bzw. Bekanntmachung von Unternehmensgründungen, Neuansiedelungen, Erweiterungen, Verlegungen und/oder Modernisierung von Betriebsstätten, Betriebsjubiläen sowie sonstiger Leistungen unentgeltlich und einmalig Werbeflächen – nach Maßgabe der vorhandenen freien Flächen – zur Verfügung.

    Des Weiteren ist die Teilnahme an einer Veranstaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (z.B. Sommer- oder Wintereinkaufsnacht) für neu gegründete bzw. neu angesiedelte Betriebe einmalig kostenlos.

    d) Sonstige Förderung:

    Von den oben angeführten Förderungsarten ausgenommen sind individuelle Förderungen bis zu einer Höhe von maximal € 1.500,00. Diese können durch das Wirtschaftsreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in besonders begründeten Fällen für wesentliche unternehmerische Maßnahmen und unabhängig von den zuvor genannten Richtlinien - nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel – als einmalige Zahlung ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren gewährt werden.

    Des Weiteren können Förderungen nach litera a) bis d), welche die dort festgelegten Förderungshöchstgrenzen überschreiten, bis zu einem Förderungsbetrag in Höhe von
    € 30.000,00 durch Beschlussfassung im Stadtrat gewährt werden. Über diesen Betrag hinausgehende Förderungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Im Übrigen gelten die Förderbedingungen nach litera a) bis d).

    Im Rahmen der Förderaktion können nicht berücksichtigt werden:

    1. Arbeitsplätze bzw. Lohnkosten, welche anderweitige Förderungen von AMS, WKO, Arbeitsstiftungen udgl. beziehen.

    2. Förderungswerber, die nicht Inhaber einer einschlägigen Gewerbeberechtigung sind bzw. wenn bei Personen- oder Kapitalgesellschaften nicht zumindest ein Gesellschafter eine dem Unternehmensgegenstand entsprechende Gewerbeberechtigung innehat.

    3. Filialbetriebe von Handelsketten

    4. Versicherungen, Banken, Makler und alle Personen, die im Sinne des § 22 EStG 1988 Einkünfte erzielen (freie Berufe) – ausgenommen Förderung nach § 3 litera c sowie individuelle Förderung

    5. Betriebe, die bei der Erfüllung ihrer Steuerpflicht gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten säumig sind (einschließlich der Grundsteuer, eingehoben von der Verwaltungsgemeinschaft)

    § 4
    Verfahren

    Förderungsansuchen sind ausnahmslos schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bei der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten einzubringen. Dem Ansuchen sind die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit erforderlichen Unterlagen (z.B. Projektbeschreibung, Aufstellung der Projektkosten, Nachweis über getätigte Investitionen, etc.) beizuschließen.

    Die Auszahlung des bewilligten Förderungsbetrages erfolgt im Überweisungswege zu den in den schriftlichen Vereinbarungen festgesetzten Terminen. Der Förderungswerber hat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege sowie jegliche sonstige Überprüfung der Einhaltung der Wirtschaftsförderungsrichtlinien durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zu gestatten und die gegenständlichen Objekte an Ort und Stelle besichtigen zu lassen.

    Mit der Antragstellung (Unterfertigung der Förderungsvereinbarung) nimmt der Förderungswerber die Förderrichtlinien zur Kenntnis und verpflichtet sich zur Einhaltung derselben.

    Eine Kumulierung von Förderungen im Rahmen dieser Richtlinien ist nicht zulässig!

    Förderungen können nur im Rahmen vorhandener budgetärer Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch, dies auch nicht bei Vorliegen aller Voraussetzungen. Etwaige, sich aus der Kombination oben genannter Fördermöglichkeiten ergebende Mehrfachförderungen können nicht gewährt werden.


    § 5
    Förderungsobergrenze

    Förderungen, die im Rahmen von Programmen der „De minimis“ Regelungen unterliegen, dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wirtschaftsjahren des Förderwerbers einen Betrag von € 200.000,00 nicht übersteigen. Hier ist zu beachten, dass sämtliche in diesem Zeitraum gewährten „De minimis“ Förderungen zusammengezählt werden. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De minimis“ Beihilfe gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von notifizierten Richtlinien andere Beihilfen erhält.

     

    § 6
    Rückzahlung von Förderungen

    Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten hat die Förderung einzustellen bzw. die gewährte Förderung vom Förderungsnehmer zurückzuverlangen und dieser ist verpflichtet den erhaltenen Förderungsbetrag zurückzuzahlen, wenn

    1. der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, oder

    2. die verlangten Unterlagen und Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung nicht fristgerecht beigebracht hat, oder

    3. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist, oder

    4. die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder Bedingungen durch sein Verschulden nicht eingehalten wurden, oder

    5. die fristgerechte Vorlage der Jahreskommunalsteuererklärung oder der von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eingeforderten Unterlagen zur Anerkennung oder Berechnung der Förderung nicht eingehalten wird, oder

    6. der Betrieb des Förderungswerbers innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Wirtschaftsförderung aufgelöst oder außerhalb des Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten verlegt wird, oder

    7. über das Vermögen des Förderungswerbers vor Abschluss des Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein solches mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

    Eine Förderung ist weiters ausgeschlossen, kann eingestellt bzw. widerrufen oder muss zurückgezahlt werden, wenn der Förderungswerber bei seiner Verpflichtung zur Entrichtung der gemeindeeigenen Abgaben, Steuern, Gebühren oder privat-wirtschaftlicher Entgelte säumig ist.

    § 7
    Meldepflicht

    Der Förderungswerber ist verpflichtet sämtliche Umstände, die zur Änderung des Förderungsbetrages oder zu einem vorübergehenden oder dauerhaften Erlöschen der Förderung führen oder führen können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden offen zu legen.

    § 8
    Datenschutz

    Mit seiner Unterschrift unter dem Wirtschaftsförderungsantrag erteilt der Förderungswerber die (jederzeit widerrufliche) Zustimmung, dass die mit der Wirtschaftsförderung zusammenhängenden Daten von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten elektronisch verarbeitet werden dürfen und dass diese zum Zwecke der Abwicklung unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an berechtigte zuständige öffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen, sowie anlässlich einer für die Gültigkeit der Wirtschaftsförderung nötigen Beschlussfassung im Gemeinderat öffentlich genannt werden dürfen.

    § 9
    Inkrafttreten

    Diese Richtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2019 beschlossen und treten mit diesem Tag in Kraft. Sie sind auf alle Wirtschaftsförderungsanträge anzuwenden, die ab diesem Datum eingebracht werden.

    Wirkungskreis und Zusammensetzung / Mitglieder der Ausschüsse nach der Gemeinderatswahl 2021 - 8. Änderung

    KUNDMACHUNG

    Es wird hiermit kundgemacht, dass sich die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in der konstituierenden Sitzung vom 24. März 2021 gebildeten Ausschüsse aufgrund der 8. Änderung vom 24. Juni 2026 nunmehr wie folgt zusammensetzen:


    Pflichtausschuss:


    Kontrollausschuss:

    Wirkungskreis: Aufgaben gemäß den Bestimmungen der K-AGO und des K-GHG


    Obmann: GR. Stranig Günther, FPÖ


    Mitglieder:

    Rauter Claudia, VP
    Mag. Truppe-Bürger Brigitte, VP
    Rauter Karl Heinz, VP
    Röttl Herwig, SPÖ
    Mag. Sandra Preiml, BA MA, SPÖ
    Mag. Senitza Angelika, GFE


    Schriftführung: Mag. Carina Huber, Dagmar Maier-Napotnik


    Sonstige Ausschüsse:


    Personal-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs-, Markt-, Wirtschaftshof- und Finanzausschuss

    Wirkungskreis:


    Ansätze lt. Beilage 1


    Gruppe

    Abschnitt

    Teilabschnitt

    Sonstige Anmerkungen

    Personalangelegenheiten nach Zuständigkeit gemäß Gemeindebedienstetengesetz, Gemeindevertragsbedienstetengesetz und K-GMG




    soweit Personal betreffend gesamter Haushalt

    Allgemeine Verwaltung (Ehrungen und Auszeichnungen, Städtepartnerschaften, Städte- und Gemeindebund, Presse inkl. Mitteilungsblatt etc.)

    0



    mit Ausnahme Abschnitt 03 sofern nicht ex lege dem Bürgermeister zugeordnet

    Sicherheit, Gesundheitspolizei, Landesverteidigung, Zivilschutz, Katastrophendienst

    1

    11, 12, 13, 17, 18


    mit Ausnahme Teilabschnitte 131 - sofern Hausnummern-tafeln betreffend, 133 und 134

    Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing

    7

    78


    mit Ausnahme Teilabschnitt 78201

    Marktangelegenheiten

    8

    82

    828


    Wirtschaftshof

    8

    82

    820


    Kassenwesen (Kredite- und Finanzierungen), Wirtschafts- und Finanzierungspläne, Abgaben- und Gebührenwesen, Beratung des Voranschlages und der Nachtragsvoranschläge, Erstellung langfristiger Finanz- und Wirtschaftskonzepte, Erstellung mittelfristiger Finanzpläne, Abschreibungen, Beratung aller finanzrelevanten Gebarungsfälle, Erste-Bond-Euro-Government-Fonds




    gesamter Haushalt

    Obmann: GR. Niederbichler Simon, VP


    Mitglieder:

    Dabernig Anton, VP
    Bock Brigitte, VP
    Subecz John Michael, SPÖ
    Mag. Sandra Preiml, BA MA, SPÖ
    DI Gutzinger Roland, GFE
    Stranig Günther, FPÖ


    Schriftführung: Mag. Doris Triplat, Peter Schiestl-Jamy, Andrea Pecile, Erich Wernig, Mag. Stephan Kräuter


    Wirtschaftsbetriebe-, Schutzwasserbau- und Landwirtschaftsausschuss

    Wirkungskreis:


    Ansätze lt. Beilage 1


    Gruppe

    Abschnitt

    Teilabschnitt

    Sonstige Anmerkungen

    Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, öffentliches WC

    8

    81, 85

    810, 811, 812, 850, 851


    Wasserbau, Schutzwasserbau

    6

    62, 63



    Müllbeseitigung

    5, 8

    52, 81, 85

    527, 813, 852


    Tierkörperbeseitigung

    5, 8

    52, 82

    528, 825


    Gemeindebetriebe (Plakatierung, Bestattung, Friedhöfe, Bücherei etc.)

    2, 8

    27, 81, 88

    273, 817


    Freibäder, Gastbetriebe

    8

    83, 89

    891

    mit Ausnahme Teilabschnitte 8911 und 8912

    Land- und Forstwirtschaft
    Jagd und Fischerei
    Flurbereinigungen, Tierzucht

    7, 8, 1

    71, 74, 86, 13

    134

    mit Ausnahme Teilabschnitt 712

    Veterinärangelegenheiten, Tierschutz

    1, 5

    13, 58

    133


    Obmann: Ing. Willegger Oskar, FPÖ auf Mandat VP


    Mitglieder:

    Meislitzer Erich, VP
    Ebner Angelika, VP
    Niederbichler Simon, VP auf Mandat FPÖ
    MMag. Isabella Breiml, SPÖ
    Subecz John Michael, SPÖ
    DI Gutzinger Roland, GFE


    Schriftführung: Erich Wernig, Waltraud Blaßnig, Peter Schiestl-Jamy, Dott. Stefan Weißenbacher



    Kunst-, Kultur-, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks- und Ortsgestaltungsausschuss

    Wirkungskreis:


    Ansätze lt. Beilage 1


    Gruppe

    Abschnitt

    Teilabschnitt

    Sonstige Anmerkungen

    Kunst, Kultur und Kultus

    3



    mit Ausnahme Teilabschnitte 362 und 363

    Café Amthof

    8

    89

    8911


    Raumordnung, Raumplanung, Flächenwidmung, Bebauungspläne, Siedlungswesen, Vermessungswesen, Gefahrenzonen, gemeindeeigene Hochbauten und Hochbaumaßnahmen im Zusammenwirken mit den zuständigen Ausschüssen

    0

    03


    sofern nicht ex lege dem Bürgermeister zugeordnet

    Grundverkehr

    7

    71

    712


    Denkmalschutz, Altstadterhaltung, Ortsgestaltung hinsichtlich Tiefbau - Brücken

    3

    36

    362, 363

    Ortsgestaltung nur hinsichtlich Tiefbau - Brücken

    Grundstücke

    8

    84

    840, 841, 842, 843, 84901


    Hausnummerntafeln und Straßenbezeichnungen

    1

    13

    131

    nur betreffend Hausnummern-tafeln

    Obmann: GR. Fugger Andreas, SPÖ

    Mitglieder:
    John Subecz, SPÖ
    Bock Brigitte, VP
    Mag. Truppe-Bürger Brigitte, VP
    Rauter Karl Heinz, VP
    DI Gutzinger Roland, GFE
    Ing. Willegger Oskar, FPÖ


    Schriftführung: Dott. Stefan Weißenbacher, Ing. Amatus De Zordo, Mag. Anja Huber


    Sozial-, Frauen-, Senioren-, Familien-, Gesundheits- und Wohnungsausschuss

    Wirkungskreis:


    Ansätze lt. Beilage 1


    Gruppe

    Abschnitt

    Teilabschnitt

    Sonstige Anmerkungen

    Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung (Familienangelegenheiten, Altenbetreuung, Hauskrankenhilfe, Jugendwohlfahrt, Frauen, Senioren etc.)

    4




    Gesundheit

    5

    50, 51, 53, 54, 55, 56, 57, 59



    Wohnungs- und Häuserverwaltung

    8

    85, 84

    853, 846


    Obfrau: GR. Bock Brigitte, VP

    Mitglieder:
    Rauter Claudia, VP
    Warmuth Alexandra, BA, VP
    MMag. Isabella Breiml, SPÖ
    Subecz John Michael, SPÖ
    Mag. Senitza Angelika, GFE
    Schurian Birgit, FPÖ


    Schriftführung: Peter Schiestl-Jamy, Bianca Gärtner


    Straßen-, Öffentliche Beleuchtung-, Garten- und Parkanlagenausschuss

    Wirkungskreis:


    Ansätze lt. Beilage 1


    Gruppe

    Abschnitt

    Teilabschnitt

    Sonstige Anmerkungen

    Straßenbau, Straßeninstandsetzung und Instandhaltung, Straßenverwaltung, Straßenkategorisierung, Übernahme und Auflassung von Straßen, Straßenplan, Straßenverkehrsmaßnahmen, straßenpolizeiliche Maßnahmen, Förderungsmaßnahmen für Straßen, Radwegebau, Tiefbau - Brücken

    6

    60, 61, 64, 68, 69


    mit Ausnahme Teilabschnitt 616

    Straßenräumung, Straßenreinigung, Schneeräumung

    8

    81

    814


    Öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren

    8

    81

    816


    Park- und Gartenanlagen ohne Kinderspielplätze

    8

    81

    815

    mit Ausnahme Teilabschnitt 81501

    Obmann: GR. Mag. Dr. Peterjan Andreas, SPÖ

    Mitglieder:
    MMag. Isabella Breiml, SPÖ
    Meislitzer Erich, VP
    Lorber Martin, VP
    Bock Brigitte, VP
    Mark Anneliese, GFE
    Schurian Birgit, FPÖ


    Schriftführung: Ing. Oskar Willegger, Waltraud Blaßnig, Mag. Sarah Weyrer


    Tourismus-, Umweltschutz-, Energie-, Regionalmanagement- und EU-Ausschuss

    Wirkungskreis:


    Ansätze lt. Beilage 1


    Gruppe

    Abschnitt

    Teilabschnitt

    Sonstige Anmerkungen

    Fremdenverkehr, FV-Förderung, Blumenschmuckwettbewerbe

    7

    77



    Wanderwege

    6

    61

    616


    Umweltschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Reinhaltung der Luft, Lärmbekämpfung, Modellregion e5

    5

    52


    mit Ausnahme Teilabschnitte 527 und 528

    Regionalmanagement und EU-Angelegenheiten

    7

    78

    78201


    Energiebezüge, Energieeffizienz




    gesamter Haushalt

    Obmann: GR. DI. Gutzinger Roland, GFE

    Mitglieder:
    Dabernig Anton, VP
    Ebner Angelika, VP
    Winkler Karl, VP
    Fugger Andreas, SPÖ
    Herwig Röttl, SPÖ
    Schurian Birgit, FPÖ


    Schriftführung: Dott. Stefan Weißenbacher, Waltraud Blaßnig, Mag. Stephan Kräuter


    Schule-, Jugend-, Sport- und Feuerwehrausschuss

    Wirkungskreis:


    Ansätze lt. Beilage 1


    Gruppe

    Abschnitt

    Teilabschnitt

    Sonstige Anmerkungen

    Schule, Sport, Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Heime, Schülertransporte, Jugendförderung, Wissenschaft

    2



    mit Ausnahme Teilabschnitt 273

    Kinderspielplätze

    8

    81

    81501


    Feuerwehren, Förderung der Brandbekämpfung

    1

    16



    Buffet Sporthalle, Schulgebäude Sparkassenstraße, Mehrzweckgebäude

    8

    89, 84

    8912, 8491, 8490


    Obfrau: GR. Schurian Birgit, FPÖ

    Mitglieder:
    Stranig Günther, FPÖ auf Mandat VP
    Winkler Karl, VP
    Lorber Martin, VP
    Mag. Dr. Peterjan Andreas, SPÖ
    Röttl Herwig, SPÖ
    Mag. Senitza Angelika, GFE


    Schriftführung: Christina Sabitzer-Striednig


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Verordnungen A-F

    Abfallgebühren 2026

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11. Dezember 2025, Zahl: 852/2025/BL, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung 2026).


    Gemäß §§ 16, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt I 168/2023, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 128/2024, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 47/2025, sowie §§ 55 ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 47/2025, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Zahl 852/2005-Schw. (Abfuhrordnung), wird verordnet:


    § 1

    Ausschreibung


    (1) Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.


    (2) Die Abfallgebühren für den Hausmüll und den Biomüll werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits. Ausgenommen davon sind die Abfallgebühren für zusätzliche Entsorgungsleistungen gemäß § 4 dieser Verordnung.

    § 2

    Bereitstellungsgebühr


    (1) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Ist die Bereitstellungsgebühr nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, beträgt diese je Kalendermonat ein Zwölftel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.


    (2) Der Gebührensatz ohne Biotonnenbenützung beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

    a) je 120 Liter Hausmüllbehälter Euro 52,44

    b) je 240 Liter Hausmüllbehälter Euro 104,86

    c) je 800 Liter Hausmüllbehälter Euro 365,14

    d) je 1.100 Liter Hausmüllbehälter Euro 502,22


    (3) Der Gebührensatz mit Biotonnenbenützung beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

    a) je 120 Liter Hausmüllbehälter Euro 74,92

    b) je 240 Liter Hausmüllbehälter Euro 149,84

    c) je 800 Liter Hausmüllbehälter Euro 521,88

    d) je 1.100 Liter Hausmüllbehälter Euro 717,44


    § 3

    Entsorgungsgebühr


    (1) Im Abholbereich ergibt sich die Höhe der Entsorgungsgebühr ohne Biotonnenbenützung, indem die Zahl der aufgestellten Müllbehälter mit der vom Bürgermeister gemäß § 23 Absatz 3 K-AWO festgesetzten Anzahl der Entleerungen und dem jeweiligen Gebührensatz vervielfacht wird. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

    a) je 120 Liter Hausmüllbehälter Euro 4,10

    b) je 240 Liter Hausmüllbehälter Euro 8,22

    c) je 800 Liter Hausmüllbehälter Euro 28,56

    d) je 1.100 Liter Hausmüllbehälter Euro 39,26


    (2) Im Abholbereich ergibt sich die Höhe der Entsorgungsgebühr mit Biotonnenbenützung, indem die Zahl der aufgestellten Müllbehälter mit der vom Bürgermeister gemäß § 23 Absatz 3 K-AWO festgesetzten Anzahl der Entleerungen und dem jeweiligen Gebührensatz vervielfacht wird. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

    a) je 120 Liter Hausmüllbehälter Euro 5,86

    b) je 240 Liter Hausmüllbehälter Euro 11,74

    c) je 800 Liter Hausmüllbehälter Euro 40,80

    d) je 1.100 Liter Hausmüllbehälter Euro 56,08


    § 4

    Zusätzliche Entsorgungsleistungen


    (1) Werden Müllbehälter über der in der Abfuhrordnung festgelegten Anzahl zur Entleerung aufgestellt, werden diese als Zusatztonnen gewertet. Die Höhe der Abfallgebühr für die Nutzung von Zusatztonnen ergibt sich aus der Vervielfachung der tatsächlich durchgeführten Entleerungen je Zusatztonne mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

    a) je 120 Liter Zusatzbehälter Euro 12,10

    b) je 240 Liter Zusatzbehälter Euro 24,24

    c) je 800 Liter Zusatzbehälter Euro 84,30

    d) je 1.100 Liter Zusatzbehälter Euro 115,88


    (2) Die Abfallgebühr für durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ausgegebene Müllsäcke (Zusatzsäcke) beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

    je 60 Liter Müllsack (Zusatzsack) Euro 5,50


    (3) Die Abfallgebühr für losen Hausmüll beträgt je m³ inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

    je m³ Müll lose Euro 132,00


    § 5

    Abgabenschuldner


    (1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.


    (2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.


    § 6

    Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe


    (1) Die Abfallgebühren werden – mit Ausnahme der Abfallgebühr für den Müllsack (Zusatzsack) – zweimal jährlich im Nachhinein mit Abgabenbescheid für folgende Zeiträume vorgeschrieben:

    a) 1. Jänner bis 30. Juni

    b) 1. Juli bis 31. Dezember


    (2) Sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.


    (3) Die Abfallgebühr für den Müllsack (Zusatzsack) ist mit Abholung bei den entsprechenden Ausgabestellen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten fällig.


    § 7

    Inkrafttreten


    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.


    (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Zahl 852/2023/Bla, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.


    Der Bürgermeister:

    Martin Treffner

    Abfuhrordnung (Haus- und Sperrmüll)

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Zahl 852/2005-Schw., mit der die Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen (Haus- und Sperrmüll) im Gemeindegebiet Feldkirchen in Kärnten geregelt wird. Gemäß § 24 in Verbindung mit § 55 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 wird verordnet:

    § 1
    Müllabfuhr durch die Gemeinde

    Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 –K-AWO für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

    § 2
    Begriffsdefinition Haus-und Sperrmüll

    1. Als Hausmüll (§ 2 Absatz 2 litera a K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gelten
      a) alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen;
      b) sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie
      aa) in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,
      bb) durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und
      cc) ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.

    2. Als Sperrmüll (§ 2 Absatz 2 litera b K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.

    § 3
    Abholbereich

    1. Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.

    2. Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.

    3. Die Abfuhr des Sperrmülls wird in der Weise besorgt, dass der Sperrmüll im Einzelfall bei Bedarf einer ordnungsgemäßen Entsorgung (Hol- bzw. Bringsystem) zugeführt wird.

    § 4
    Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

    1. Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen.

    2. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

    3. Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
      Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig – ab 6 Uhr morgens -zur Abfuhr bereitzustellen.

    § 5
    Müllbehälter

    1. Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für jedes bebaute Grundstück im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festgelegt.

      Erforderliches Behältervolumen:
      Für einen Haushalt
      mit 1-3 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 120 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
      mit 4-6 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 240 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
      mit 7-8 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 360 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
      mit 9-10 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 480 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr

      Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einer Wohnung, darf nicht unterschritten werden

    2. Als Müllbehälter sind aufzustellen:
      120 Liter Kunststoffmüllbehälter
      240 Liter Kunststoffmüllbehälter
      800 Liter Großraummüllbehälter
      1100 Liter Großraummüllbehälter

      a) Der ortsübliche Anfall je im Haushalt meldebehördlich gemeldeter Person wird mit 11 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
      b) Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, deren Abfälle Hausmüll im Sinne von § 2 Absatz 1 litera b der Verordnung darstellen, darf die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück nicht unterschritten werden.

    3. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine und Größe der Müllbehälter.

    4. Bescheide im Sinne des § 31 Absatz3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 24 Absatz 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 über die Festsetzung der Größe und Anzahl der Müllbehälter.

    § 6
    Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

    1. In die Müllbehälter darf nur Hausmüll eingebracht werden.

    2. Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

    3. Die Müllbehälter sind vom Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten in der Art und Weise rein zu halten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
      Die Reinigung der Müllbehälter obliegt somit dem Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten.

    § 7
    Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

    1. Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.

    2. Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer gesonderten Verordnung (Abfallgebührenverordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten) festgelegt.

    3. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

    4. Die Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

    § 8
    Wirksamkeit

    Diese Verordnung tritt am 1.1.2006 in Kraft.

    § 9
    Außerkraftsetzung

    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.Dezember 1995, Zahl: 813/1995/Schw.-Ro. außer Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Robert Strießnig

    Ausgleichsabgabe

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.12.2024, Zahl: 004-1/5/2024/SC/KN, mit welcher eine Ausgleichsabgabe ausgeschrieben wird (Ausgleichsabgabenverordnung 2025).


    Gemäß § 13 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2024, in Verbindung mit §§ 13 und 14 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, Landesgesetzblatt 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 51/2024, wird verordnet:


    § 1

    Ausschreibung


    Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt eine Ausgleichsabgabe aus.


    § 2

    Abgabengegenstand


    Als Ersatz für jene Stellplätze und Garagen, die infolge der örtlichen Gegebenheiten bei Vorhaben im Sinne des § 13 Absatz 1 K-PStG nicht errichtet werden können, wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gemäß § 14 des K-PStG eine Ausgleichsabgabe ausgeschrieben.


    § 3

    Höhe der Ausgleichsabgabe


    Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Stellplatz oder Garage für


    • einspurige Kraftfahrzeuge: 650 Euro

    • mehrspurige Kraftfahrzeuge: 3.500 Euro


    § 4

    Abgabenschuldner


    Zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe ist der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet (§ 13 Absatz 3 K-PStG).



    § 5

    Fälligkeit


    Die Ausgleichsabgabe ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen und ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.



    § 6

    Inkrafttreten


    1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

    2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 03.12.2014, Zahl: 004-100-5/2014/Sc/Kn, mit der eine Ausgleichsabgabe ausgeschrieben wird, außer Kraft.


    Der Bürgermeister:

    Martin Treffner

    Einreihungsverordnung (Gemeinde- und Verbindungsstraßen)

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29. April 2015, TOP 12, Aktenzahl: 6120-0/5-2015/Kr-Pr, mit welcher die Straßen und Wege der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung).

    Aufgrund der §§ 3 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, 3a, 19 Absatz 1 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, Landesgesetzblatt 72/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2009, Zahl: 3-ALLG-2084/2-2009, über die Form der Einreihungsverordnungen der Gemeinden, Landesgesetzblatt 39/2009 verordnet:


    § 1
    Gemeindestraßen


    Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden zu Gemeindestraßen erklärt (ausdrücklich gewidmet):

    Nummer

    Name

    Beginn

    Ende

    0019

    10. Oktober Straße

    Sankt Veiter Straße

    Schillerplatz - Kirchgasse

    0097

    Alte Villacher Straße

    B94 Ossiacher Straße

    Villacher Straße

    0021

    Bambergerplatz

    Dr.-A.-Lemisch-Straße

    Germann Hof Grstk. 36/1, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0075

    Dallnigstraße

    Kindergartenstraße Kreisverkehr

    B94 Ossiacher Straße in Sonnrain

    0321

    Dellacher Straße

    L47 Ossiacher Tauern Straße

    Frischenbodenweg, Karlerweg, Anwesen vulgo Klimbacher in Dellach

    0121

    Dietrichsteiner Straße

    B94 Ossiacher Straße in Glanblick

    Dietrichsteiner Straße Verbindungsstraße, Anwesen Fischer vulgo Selbst in Sankt Ruprecht

    0336

    Dorfstraße

    Glanhofner Straße in Glanhofen

    Schwarze Straße in Höfling

    0020

    Dr.-Arthur-Lemisch-Straße

    Kreuzung Kirchgasse, Anschluss 10.Oktober Straße

    B94 Ossiacher Straße

    0369

    Feldgasse Ost

    L49 Ossiacher Südufer Straße

    Obere Tiebelgasse

    0029

    Feldgasse West

    L47 Ossiacher Südufer Straße

    Villacher Straße

    0057

    Flurweg

    B94 Ossiacher Straße

    Leitenweg

    0335

    Glanhofner Straße

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen

    Dorfstraße nach Höfling

    0016

    Gurktaler Straße

    10.Oktober Straße

    B94 Ossiacher Straße

    0025

    Hauptplatz

    Rauterplatz

    Ossiacher Straße

    0027

    Heftgasse

    Villacher Straße

    Ossiacher Straße

    0050

    Himmelberger Straße

    Villacher Straße

    Turracher Straße

    0099

    Industriestraße

    Klagenfurter Straße

    Laboisner Straße

    0103

    Kalvarienbergweg mit Abzweigung

    Rottendorfer Straße

    L49 Ossiacher Südufer Straße

    0322

    Karlerweg

    Dellacherstraße in Dellach

    Gemeindegrenze Techelsberg

    0370

    Kindergartenstraße Ost

    L49 Ossiacher Südufer Straße

    Himmelberger Straße

    0074

    Kindergartenstraße West

    B94 Ossiacher Straße

    Körausweg, Neuhofweg

    0024

    Kirchgasse

    Gurktaler Straße

    Rauterplatz

    0043

    Klagenfurter Straße

    10.Oktober Straße Kreisverkehr

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein

    0238

    Klein Sankt Veit-Tigringer Weg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße nach Klein Sankt Veit

    Gemeindegrenze zu Moosburg (Tigring)

    0076

    Krahberger Weg

    B94 Ossiacher Straße in Sonnrain

    Anton-Kolig-Weg

    0114

    Laboisnerstraße

    Sankt Veiter Straße

    Sitticher Weg, Maurerweg in Sittich

    0142

    Langweg

    L80 Goggausee Straße in Sankt Ulrich

    Gemeindegrenze in Rogg

    0101

    Lastenstraße

    Klagenfurterstraße

    Laboisner Straße

    0165

    Leinigerweg

    L49 Ossiacher See Süduferstraße in Rabensdorf

    B94 Ossiacher Straße in Tiffen

    0058

    Leitenweg

    Flurweg

    B95 Turracher Strasse

    0047

    Lendorfer Straße

    Gurktalerstraße

    Sankt Ruprechter Straße in Lendorf

    0207

    Maltschach-Mattersdorfer Weg

    Sankt Martiner Dorfstraße in Mattersdorf

    Sitticher Weg, Maltschacher Weg, Kölbl Kreuz in Maltschach

    0237

    Naßweger Straße

    B94 Ossiacher Straße in Oberglan

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Klein Sankt Veit

    0036

    Obere Tiebelgasse

    Kirchgasse

    Schüttgasse

    0026

    Ossiacher Straße

    Hauptplatz

    L49 Ossiacher Südufer Straße

    0049

    Pestalozzistraße

    Schulhausgasse

    Kirchgasse

    0040

    Pilgramstraße

    Klagenfurter Straße

    Obere Tiebelgasse

    0028

    Rauterplatz

    Bahnhofstraße - Kirchgasse

    Villacher Straße - Hauptplatz

    0110

    Rottendorfer Straße

    Klagenfurter Straße im Norden in Lindl

    Klagenfurter Straße im Süden (Stranig-Hügel)

    0048

    Schulhausgasse

    B94 Ossiacher Straße

    Sparkassenstraße bzw. Kirchgasse

    0098

    Schüttgasse

    L49 Ossiacher Südufer Straße

    Klagenfurter Straße

    0007

    Schwarze Straße

    L49 Ossiacher Südufer Straße in Buchscheiden

    L47 Ossiacher Tauern Straße

    0222

    Sitticher Weg

    B95 Turracher Straße in Niederdorf

    Maltschacher Weg, Maltschach-Mattersdorfer Weg, Kölbl Kreuz in Maltschach

    0022

    Sparkassenstraße

    Dr.-A.-Lemisch-Straße

    Zufahrt Volksschule 2/3

    0206

    Sankt Martiner Dorfstraße

    L70 Klein Sankt Veiter Straße

    Maltschach-Mattersdorfer Weg in Mattersdorf

    0015

    Sankt Ruprechter Straße

    Untere Tiebelgasse

    Lendorfer Straße in Lendorf und Dietrichsteiner Straße in Sankt Ruprecht

    0018

    Sankt Veiter Straße

    Bahnhof Feldkirchen, Ghega Allee, 10.Oktober Straße

    B94 Ossiacher Straße

    0171

    Tschwarznerstraße

    Lendorferstraße in Lendorf

    Gemeindegrenze zu Sankt Urban in Rogg

    0053

    Turracher Straße

    B95 Turracher Straße

    Himmelberger Straße

    0023

    Villacher Straße

    Kirchgasse

    B94 Ossiacher Straße bzw. ÖBB-Kreuzung in Sonnrain


    § 2
    Verbindungsstraßen


    Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden zu Verbindungsstraßen erklärt (ausdrücklich gewidmet):


    Nummer

    Name

    Beginn

    Ende

    0128

    Ackergasse

    Rangetinerstraße

    Glanblickstraße

    0052

    Adalbert Stifter Weg

    B95 Turracher Straße

    Himmelberger Straße

    0333

    Adriach - Leiten - Kohlstatt

    L47 Ossiacher Tauern Straße nach Sankt Nikolai

    L47 Ossiacher Tauern Straße an der Kohlstatt

    0161

    Ahornweg

    Panoramastraße im Osten

    Panoramastraße im Süd-Westen

    0275

    Aicher Weg

    B95 Turracher Straße in Aich

    Laboisner Straße

    0241

    Alberer Ortschaftsweg

    Verbindungsstraße Strußnig Teich

    Grstk. 742/1, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit

    0243

    Albern - Tigringer Weg

    Alte Bundesstraße in Albern

    Gemeindegrenze zu Moosburg

    0100

    Almweg

    Industriestraße

    Lastenstraße

    0116

    Alte Mauth Straße

    B95 Turracher Straße bzw. Laboisnerstraße

    vor Grstk. 105/2, Katastralgemeinde 72336 Sittich

    0344

    Altmannweg

    Dorfstraße in Höfling

    Grstk. 363/9 und 363/4, Katastralgemeinde. 72318 Höfling

    0030

    Am Hügel

    Villacher Straße

    Grstk. 329/1, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0081

    Am Sonnenhügel mit Umfahrung

    Dallnigstraße

    vor Grstk. 844/36, Katastralgemeinde 72344 Waiern

    0295

    Amselweg Süd

    Feistritzerweg in Haiden

    Drosselweg

    0032

    Amthofgasse Ost

    im Osten: Obere Tiebelgasse bzw. im Norden: Hauptplatz

    im Westen: Ossiacher Straße bzw. im Süden: Zehenthofgasse

    0363

    Amthofgasse West

    Heftgasse

    Ossiacher Straße

    0078

    Anton-Kolig-Weg

    Dallnigstraße

    H.-Böckl-Weg

    0314

    Bachlerweg

    Tramoitschiger Weg

    Grstk. 528/3, Katastralgemeinde 72310 Glanhofen

    0330

    Bachlweg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Sankt Nikolai

    Svetlik-Kapelle im Osten + Seitenwege

    0283

    Bachweg mit Abzweigungen

    L80 Goggausee Straße in Sankt Ulrich

    Römerweg

    0361

    Bahnhofstraße Mitte

    Klagenfurter Straße

    10.Oktober Straße

    0362

    Bahnhofstraße Ost

    zwei Zufahrten: 10.Oktober Straße und Sankt Veiter Straße

    ÖBB Güterbahnhof

    0033

    Bahnhofstraße West

    Rauterplatz

    Klagenfurter Straße, Pilgramstraße

    0118

    Bahnweg

    Glangasse

    Eichkogelweg

    0009

    Beethovenstraße

    Sankt Ruprechterstraße

    Dr. G. H. Neckheimstraße

    0289

    Bergacker

    Langweg

    Bergacker Privatwege

    0338

    Birkenweg

    Glanhofner Straße

    Grstk. 124/8, Katastralgemeinde 72310 Glanhofen

    0109

    Blumenweg

    Kuchlbrunnweg

    Kuchlbrunnweg

    0309

    Bösenlacken

    Alte Klagenfurter Straße in Markstein

    Grstk. 601/22, Katastralgemeinde 72310 Glanhofen

    0035

    Brauhausgasse

    10.Oktober Straße

    Bahnhofstraße West

    0263

    Buchenweg

    Glanstraße

    Stocklitzer Weg

    0349

    Buchscheiden

    L49 Ossiacher Südufer Straße

    Grstk. 544/1, Katastralgemeinde 72318 Höfling

    0209

    Burgblickweg

    Sankt Martiner Dorfstraße

    im Süden Grstk. 199/13, im Norden Grstk. 203/4, Katastralgemeinde. 72307 Fasching

    0034

    Bürgergasse

    Hauptplatz

    Bahnhofstraße, Obere Tiebelgasse

    0320

    Debar

    Dellacherstraße in Dellach

    Anwesen vulgo Stopfer am Debar

    0003

    Deichweg

    Schwarze Straße

    Umkehrplatz Grstk. 364, Katastralgemeinde. 72318 Höfling

    0122

    Dietrichsteiner Straße Verbindungsstraße Ost

    Dietrichsteiner Straße (Gemeindestraße) im Osten

    Dietrichsteiner Straße (Gemeindestraße) im Westen

    0373

    Dietrichsteiner Straße Verbindungsstraße West

    Dietrichsteiner Straße

    Grstk. 407/8, Katastralgemeinde 72341

    0173

    Dietrichsteinerweg

    Dietrichsteiner Straße in Sankt Ruprecht bei vulgo Selbst

    Raunacherweg vor Förolach

    0172

    Dobraweg

    Tschwarznerstraße in Weit

    Dietrichsteinerweg beim Dietrichsteiner Teich

    0205

    Dopplaweg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Kallitsch

    Sankt Martiner Dorfstraße

    0106

    Dr. Blaasweg

    Klagenfurter Straße

    Rottendorfer Straße

    0060

    Dr. Bucherweg

    Renkerweg

    Grstk. 586/2, Katastralgemeinde 72344 Waiern

    0044

    Dr.-G.-H.-Neckheim-Straße

    Gurktalerstraße

    Haydnstraße bzw. Umkehre vor Grstk. 222/7, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0085

    Dr.-W.-Domenig Weg

    Kindergartenstraße

    Ernst Schwarz Weg

    0135

    Draxlerweg

    Sankt Ruprechterstraße

    Umkehrplatte vor Grstk. 425/20, Katastralgemeinde 72341 Tschwarzen

    0294

    Drosselweg

    Feistritzerweg in Haiden

    Amselweg

    0347

    Eberdorfer Weg

    Schwarze Straße in Höfling

    Alte Klagenfurter Straße in Bösenlacken

    0201

    Egarterweg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße

    Glanacherweg

    0318

    Eggweg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen, Stocklitzer Weg

    Glanstraße

    0185

    Eichenweg

    Oberer Feistritzerweg

    Strußnigweg

    0328

    Eichenweg

    Uhudlerweg im Westen

    Tauernstraße

    0119

    Eichkogelweg

    Laboisnerstraße

    Bahnweg

    0155

    Elblingerweg mit Abzweigung

    Dallnigstraße

    Gemeindegrenze Himmelberg

    0087

    Ernst-Schwarz-Weg

    B95 Turracher Straße

    Körausweg, B95 Turracher Straße

    0299

    Falkenweg

    L80 Goggausee Straße in Haiden

    Grstk. 512, Katastralgemeinde. 72332

    0246

    Farchaalm Weg

    Kreuther Weg in Farcha

    Umkehrplatte vor Grstk. 1090/3, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit

    0215

    Faschinger Weg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Sankt Martin

    Rundweg im Ort Fasching

    0279

    Feistritz Kerzenstüberl

    B93 Gurktal Straße im Norden

    B93 Gurktal Straße im Süden

    0281

    Feistritz Querverbindung

    Oberer Feistritzerweg

    Strußnigweg

    0280

    Feistritz Schweinzer

    Feistritzerweg

    Grstk. 161/1, Katastralgemeinde. 72344 Waiern

    0277

    Feistritz Senitza

    Feistritzerweg

    Feistritz Senitza Privatweg

    0282

    Feistritz Siedlung

    Feistritzerweg

    Poitschacherweg

    0144

    Feistritzerweg mit Abzweigung

    L80 Goggausee Straße in Haiden und Sankt Ulrich

    Strußnigweg in Feistritz

    0054

    Feldkirchen; Turracher Straße

    Himmelberger Straße

    Dr. W. Domenig Weg

    0192

    Fercher Feldweg

    B93 Gurktaler Straße

    Grstk. 389/4, Katastralgemeinde. 72344 Waiern

    0264

    Fichtenweg

    Glanstraße

    Grstk. 467, Katastralgemeinde. 72312 Gradisch

    0293

    Finkenweg Nord

    L80 Goggausee Straße

    zwei Enden: Feistritzerweg, Meisenweg

    0375

    Finkenweg Süd

    Drosselweg

    Grstk. 191/10, Katastralgemeinde 72344

    0158

    Flatschacherteichweg

    B95 Turracher Straße

    Gemeindegrenze Steindorf am Ossiacher See

    0010

    Florianiweg

    Sankt Martiner Dorfstraße im Norden

    Sankt Martiner Dorfstraße im Süden

    0071

    Franz Huber Straße

    B95 Turracher Straße

    Grenzgasse

    0061

    Friedensstraße

    Flurweg

    Renkerweg

    0323

    Frischenbodenweg

    Dellacherstraße in Dellach

    Gemeindegrenze Dellach

    0073

    Gartenweg

    Grenzgasse

    Paracelsusstraße

    0068

    Gärtnergasse

    Flurweg

    Josef Klaus Straße bzw. Milesistraße

    0056

    Gendarmeriegasse

    Goethestraße

    Dr.-A.-Lemisch-Straße, Hauptschulweg

    0006

    Gerlitzenblick

    Gemeindestraße Höfling

    Grstk. 339/3, Katastralgemeinde. 72318 Höfling

    0269

    Gewerbestraße

    B95 Turracher Straße in Oberglan

    Grstk. 212, Katastralgemeinde. 72336 Sittich

    0214

    Glan Siedlungsweg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße

    Grstk. 297/4, Katastralgemeinde. 72307 Fasching

    0202

    Glanacherweg

    Egarterweg in Sankt Martin

    Kupferhammerweg

    0123

    Glanblick Ost

    Dietrichsteiner Straße

    Grstk. 448/12, 448/40 und 443/7 in Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen

    0129

    Glanblickstraße

    Dietrichsteinerstraße

    Schrebergärten im Süden

    0117

    Glangasse

    Laboisnerstraße

    Umkehrplatte vor ÖBB

    0257

    Glanstraße

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan

    Dellacherstraße. Anwesen Klimbacher in Dellach

    0148

    Glanzerstraße

    B93 Gurktaler Straße in Poitschach

    B93 Gurktaler Straße in Wachsenberg

    0267

    Goess Weg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan

    0055

    Goethestraße

    Himmelberger Straße

    Gendarmeriegasse

    0133

    Grabenweg

    Sankt Ruprechterstraße

    Grstk. 410/5, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen

    0064

    Grenzgasse

    Renkerweg

    Sandgasse

    0218

    Grintschacherweg

    Reiterbergweg, Pack vulgo Gurl in Hart

    Gemeindegrenze Glanegg in Grintschach

    0079

    H.-Boeckl-Weg

    B94 Ossiacher Straße

    Dallnigstraße

    0300

    Habichtweg

    L80 Goggausee Straße in Haiden

    Römerweg

    0301

    Haiden Ort

    L80 Goggausee Straße in Haiden

    B93 Gurktaler Straße

    0188

    Haidenweg

    Römerweg in Haiden

    Lendorf

    0296

    Haidner Straße

    Feistritzerweg in Haiden

    Privatweg Zufahrt Hasslacher

    0130

    Hangweg

    Dietrichsteinerstraße

    Grstk. 454/5, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen

    0226

    Hanslbauerweg

    Sitticherweg in Niederdorf

    Maltschacherweg

    0220

    Harter Weg Nord

    Grintschacherweg in Hart

    Grstk. 602/2, Katastralgemeinde 72307

    0376

    Harter Weg Süd

    L70 Klein Sankt Veiter Straße

    Reiterbergweg

    0147

    Hauptschulweg

    Schillerstraße

    Zugang zur Hauptschule

    0013

    Haydnstraße mit Abzweigung

    Dr. G. H. Neckheim Straße

    Sankt Ruprechter Straße

    0274

    Hebenstreitweg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Kallitsch

    Grstk. 767/1, Katastralgemeinde. 72307 Fasching

    0120

    Heckenweg

    Eichkogelweg

    Grstk. 44/21 und 44/70, Katastralgemeinde. 72336 Sittich

    0146

    Himmelbergerweg

    B93 Gurktal Straße in Poitschach

    Gemeindegrenze zu Himmelberg

    0134

    Hoferweg mit Abzweigungen

    Sankt Ruprechterstraße

    Mühlweg

    0112

    Hohensasserweg

    Peter Patterer Weg

    Peter Patterer Weg

    0131

    Höhenstraße

    Dietrichsteinerstraße

    Grstk. 458/3, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen

    0341

    Holzbauerweg

    Glanhofner Straße in Glanhofen

    Grstk. 468/1, Katastralgemeinde 72318 Glanhofen

    0193

    Holzer-Schaffler-Weg

    Tschwarznerstraße in Weit

    Anwesen Schaffler in Weit

    0105

    Hügelweg

    Rottendorfer Straße

    Kuchlbrunnweg

    0244

    Ingelsdorf - Briefelsdorfer Weg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Ingelsdorf

    zwei Enden: Naßweger Straße, Seebauerweg

    0249

    Ingelsdorfer Moosweg

    Ingelsdorf - Briefelsdorfer Weg

    Mattersdorfer Hof

    0303

    Ingelsdorferweg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Ingelsdorf

    Grstk. 951, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit

    0067

    Josef Klaus Straße

    Flurweg

    Rosenweg, Max Blaha Straße, Gärtnergasse

    0178

    Kaltenherbergeweg

    Langweg in Sankt Ulrich

    Römerweg

    0062

    Karawankenblick

    Flurweg

    Paracelsusstraße

    0164

    Kastanienweg

    Panoramastraße

    Ahornweg

    0331

    Kirchenweg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Sankt Nikolai

    Friedhof Sankt Nikolai

    0337

    Kirchplatz

    Glanhofner Straße in Glanhofen

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen

    0345

    Klachl Weg

    L49 Ossiacher Südufer Straße in Klachl

    Schwarze Straße in Höfling

    0343

    Klausner Weg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen

    Grstk. 169/1, Katastralgemeinde. 72310 Glanhofen

    0254

    Klein Sankt Veit - Naßweger Weg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Klein Sankt Veit

    Wirth-Teich

    0204

    Klein Sankt Veiter Straße

    L70 Klein Sankt Veiter Straße

    Grstk. 267/15, Katastralgemeinde. 72307 Fasching

    0359

    Knaswegerweg

    B95 Turracher Straße in Radweg

    Gemeindegrenze zu Moosburg

    0089

    Kneippweg

    Körausweg

    Dallnigstraße, Am Sonnenhügel

    0126

    Koglweg

    Rangetinerstraße im Norden

    Rangetinerstraße im Süden

    0232

    Kölbl Feldweg

    Mattersdorferweg in Maltschach

    Grstk. 912, Katastralgemeinde. 72336 Sittich

    0088

    Körausweg

    Ernst-Schwarz-Weg

    Kneippweg

    0127

    Korngasse

    Rangetinerstraße

    Glanblickstraße

    0082

    Krahberg Ort

    Dallnigstraße

    zwei Enden: Forstweg Grstk. 1091 bzw. 822/1 Katastralgemeinde. 72344 Waiern

    0149

    Krankenhausweg

    B93 Gurktaler Straße in Powirtschach

    Martin Luther Straße

    0247

    Krecziweg

    Kreuther Weg in Farcha

    Umkehrplatte vor Grstk. 967, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit

    0137

    Kressengasse

    Hoferweg

    Grstk. 422/4, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen

    0245

    Kreuther Weg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Klein Sankt Veit

    Gemeindegrenzen zu Moosburg in Kreuth

    0102

    Kuchlbrunnweg

    Klagenfurter Straße

    Kalvarienbergweg, Auffahrt Pollenitzen

    0203

    Kupferhammerweg

    B94 Ossiacher Straße Auffahrt Sankt Urban

    B94 Ossiacher Straße nächst Kupferhammer

    0115

    Laboisnerstraße Verbindungsstraße 1

    Laboisnerstraße

    Grstk. 44/104, Katastralgemeinde. 72336 Sittich

    0365

    Laboisnerstraße Verbindungsstraße 2

    Laboisnerstraße

    Grstk. 69/6, Katastralgemeinde. 72336 Sittich

    0288

    Langweg Siedlungsweg

    Langweg

    Bergacker, Langweg

    0230

    Lechardt Weg

    Maurerweg in Obersittich

    Grstk. 1048, Katastralgemeinde. 72336 Sittich

    0353

    Leinig

    Leinigerweg in Leinig

    Tiebelbach, Moorstraße bzw. Grstk. 785 in Katastralgemeinde 72327 Rabensdorf

    0167

    Leinig-Tiffen

    B94 Ossiacher Straße in Tiffen

    Leinigerweg

    0189

    Lendorf

    Tschwarznerstraße

    Haidenweg

    0169

    Liebetig Feldweg

    Leinigerweg

    Grstk. 762 bzw. 813, Katastralgemeinde. 72327 Rabensdorf

    0168

    Liebetig-Elbling

    Leinigerweg

    Gemeindegrenze Steindorf am Ossiacher See

    0313

    Lindenweg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Tramoitschig

    Tramoitschiger Weg

    0046

    Lobissergasse

    Dr. G. H. Neckheim Straße

    Lendorfer Straße, Thomas Koschat Weg

    0194

    Luagerweg

    Tschwarznerstraße in Lendorf

    Grstk. 311/1 Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen

    0208

    Maltschacher Weg

    Maltschach-Mattersdorfer Weg in Mattersdorf

    Sitticher Weg, Maltschach-Mattersdorfer Weg, Kölbl Kreuz in Maltschach

    0166

    Marienhofweg

    Alte Villacherstraße

    Leinigerweg in Rabensdorf

    0224

    Markstein Rebernig-Siedlung

    Alte Klagenfurter Straße in Markstein im Nord-Westen

    Alte Klagenfurter Straße in Markstein im Süd-Westen

    0311

    Markstein Rohseano

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein

    Grstk. 635/7, Katastralgemeinde. 72336 Sittich

    0310

    Markstein Weber-Gründe

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein im Nord-Westen

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein im Süd-Westen

    0150

    Martin Luther Straße

    B95 Turracher Straße

    Krankenhausweg

    0199

    Matlwirt-Siedlung

    B94 Ossiacher Straße

    Grstk. 527, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen

    0212

    Mattersdorfer Weg

    Sankt Martiner Dorfstraße in Mattersdorf

    Grstk. 389/2, Katastralgemeinde. 72307 Fasching

    0228

    Maurerweg

    Sitticherweg in Sittich

    Persching

    0069

    Max Blaha Straße

    Milesistraße

    Paracelsusstraße

    0292

    Meisenweg

    Feistritzerweg in Haiden

    L80 Goggausee Straße in Haiden

    0091

    Metzing; Turracher Straße mit Abzweigung

    B95 Turracher Straße

    Panoramastraße, Turracherstraße Privat

    0240

    Micheldorf-Radweger Weg

    Micheldorf-Naßweger Weg

    B95 Turracher Straße in Radweg

    0072

    Milesistraße

    Schulhausgasse

    ca. 22m vor Grstk. 286/2, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0184

    Mittlerer Feistritzerweg

    Sonnenweg in Sankt Ulrich

    Feistritzerweg in Feistritz

    0352

    Moorstraße Verbindungsstraße

    L49 Ossiacher Südufer Straße in Prägrad

    Moorstraße stillschweigend

    0273

    Mooshanslweg

    Mattersdorf-Maltschacherweg in Maltschach

    Zufahrt Maltschacher See

    0272

    Mooskeuschenweg

    Naßweger Straße in Briefelsdorf

    Grstk. 813/22, Katastralgemeinde 72336 Sittich

    0042

    Möslweg

    Pilgramstraße

    Bahnhofstraße

    0004

    Mozartstraße

    Dr. G.H. Neckheimstraße

    Sankt Veiter Straße

    0138

    Mühlweg

    Dietrichsteinerstraße

    Anschluss Mühlweg Privat im Norden

    0104

    Muldenweg

    Hügelweg

    Kuchlbrunnweg

    0252

    Naßweg Seebauerweg

    Naßweger Straße in Naßweg

    Seebauerweg

    0239

    Naßweg-Micheldorfer Weg

    Naßweger Straße in Naßweg

    Gemeindegrenze Moosburg

    0051

    Neubaugasse

    B95 Turracher Straße

    Grstk. 297/9, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0378

    Neuhofweg Nord

    Ernst Schwarz Weg

    Grstk. .110, Katastralgemeinde 72344 Waiern

    0086

    Neuhofweg Süd

    Körausweg

    Ernst Schwarz Weg

    0306

    Niederdorf

    Naßwegerstraße

    Grstk. 675/5, Katastralgemeinde. 72336 Sittich

    0107

    Nockalmblick

    Klagenfurter Straße

    Grstk. 83/2, Katastralgemeinde. 72327 Rabensdorf

    0141

    Norikastraße

    Klagenfurter Straße

    Grstk. 419/3, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0334

    Obere Leiten

    Adriach - Leiten - Kohlstatt

    Anwesen vulgo Wilhelm in Leiten

    0183

    Oberer Feistritzerweg

    Sonnenweg in Sankt Ulrich

    Feistritzerweg in Feistritz

    0210

    Oberer Kirchenweg mit Abzweigungen

    Sankt Martiner Dorfstraße

    Sankt Martiner Dorfstraße

    0001

    Oberer Rauthweg

    Gemeindestraße Höfling

    Grstk. 318, Katastralgemeinde. 72318 Höfling

    0095

    Oberer Sonnrainweg

    B94 Ossiacher Straße

    Grstk. 884/1, Katastralgemeinde. 72344 Waiern

    0354

    Ossiacher Tauern

    L47 Ossiacher Tauern Straße - Kohlstatt

    Gemeindegrenze zu Ossiach

    0221

    Ostermann Weg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein

    B95 Turracher Straße in Niederdorf

    0160

    Panoramastraße

    B95 Turracher Straße

    Grstk. 550, Katastralgemeinde. 72344 Waiern

    0063

    Paracelsusstraße

    B95 Turracher Straße

    Friedensstraße

    0229

    Perschinger Weg

    Laboisnerstraße in Laboisen

    Grstk. 154, Katastralgemeinde. 72336 Sittich

    0111

    Peter Patterer Weg

    Klagenfurter Straße

    Klagenfurter Straße

    0285

    Pfarrhofweg

    Bachweg bzw. Richtung Norden Grstk. 53, Katastralgemeinde 72332

    Langweg beim Langer Kreuz

    0145

    Poitschacherweg

    Feistritzerweg in Feistritz

    B93 Gurktaler Straße in Poitschach

    0152

    Powirtschacherweg

    B93 Gurktaler Straße

    Krankenhausweg bzw. Seitenbergerweg

    0348

    Prägrader Weg

    Dorfstraße in Höfling

    L49 Ossiacher Südufer Straße in Prägrad

    0174

    Praschigerweg

    Tschwarznerstraße in Tschwarzen

    Dietrichsteinerweg

    0319

    Prollnigweg

    Eggweg in Glanhofen

    Glanstraße

    0258

    Radweg Bergerweg

    Radweger Weg vor Schießstätte

    Gemeindegrenze zu Moosburg

    0360

    Radweg Ossiacher See

    L49 Ossiacher See Südufer Straße in Rabensdorf

    L49 Ossiacher See Südufer Straße in Buchscheiden

    0270

    Radweger Feldweg

    Radweger Weg in Radweg

    Grstk. 97, 92/5 und 67, Katastralgemeinde 72312 Gradisch

    0256

    Radweger Siedlungsweg

    B95 Turracher Straße in Oberglan

    Radweger Weg in Radweg

    0255

    Radweger Weg

    B95 Turracher Straße in Radweg 2x

    Schlossweg in Oberglan

    0125

    Rangetinerstraße

    Dietrichsteinerstraße

    Grstk. 446/1, Katastralgemeinde 72341 Tschwarzen

    0175

    Raunacherweg

    B94 Ossiacher Straße in Unterglan

    Rogg in Raunach bzw. Tschwarznerstraße in Weit

    0231

    Rautweg

    Mattersdorferweg in Maltschach

    Hochbehälter

    0219

    Reiterbergweg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße

    Gemeindegrenze Glanegg Richtung Wolfa

    0059

    Renkerweg

    Leitenweg

    Grenzgasse und Paracelsusstraße

    0216

    Rinitschweg

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Kallitsch

    Gemeindegrenze Glanegg in Grintschach

    0143

    Roggweg

    Langweg

    Gemeindegrenze Sankt Urban

    0187

    Römerweg

    L80 Goggaussee Straße in Haiden

    Tschwarznerstraße in Rogg

    0066

    Rosenweg

    Flurweg

    Paracelsusstraße

    0163

    Rotbuchenweg

    Panoramastraße

    Grstk. 560/2, Katastralgemeinde. 72344 Waiern

    0113

    Rottendorf

    Rottendorfer Straße

    Pollenitzenweg

    0190

    Rubenthalerweg

    Strießnigweg in Feistritz

    B93 Gurktaler Straße in Poitschach

    0041

    Sackgasse

    Pilgramstraße

    Grstk. 356/1, Katastralgemeinde 72308 Feldkirchen

    0070

    Sandgasse

    Paracelsusstraße

    Grstk. 283/1, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0179

    Satellitenstraße

    B95 Turracher Straße

    Etruskerweg

    0186

    Schattseitenweg

    Langweg

    Römerweg

    0286

    Scheiberweg

    L80 Goggausee Straße in Sankt Ulrich

    Bachweg

    0038

    Schlachthausgasse

    Gurktalerstraße

    Untere Tiebelgasse

    0195

    Schlöglweg

    Tschwarznerstraße in Tschwarzen

    Anwesen Schlögl und Nebenwege

    0265

    Schlossblick

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan

    Glanstraße

    0266

    Schlossweg

    Glanstraße in Oberglan

    Grstk. 310/10 bzw. 310/8, Katastralgemeinde. 72312 Gradisch

    0080

    Schneider-Arco-Weg

    H.-Boeckl-Weg

    Dallnigstraße

    0011

    Schubertstraße

    Umkehrplatz im Norden bei Grstk. 430/30, Katastralgemeinde 72341, bzw. Haydnstraße

    Grstk. 198/4, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0236

    Schupfenbauerweg

    B94 Ossiacher Straße im Osten

    B94 Ossiacher Straße im Westen

    0242

    Seebauer Weg Nord

    Maltschach-Mattersdorferweg

    Naßweger Straße im Süden bzw. Ingelsdorf - Briefelsdorfer Weg im Osten

    0367

    Seebauer Weg Süd

    Naßweger Straße

    B95 Turracher Straße in Radweg

    0132

    Seeblick

    Höhenstraße

    Dietrichsteinerstraße

    0153

    Seitenbergerweg

    B93 Gurktaler Straße in Powirtschach

    im Osten Grstk. 11/1 bzw. im Nord-Westen Grstk. 63, Katastralgemeinde. 72344 Waiern

    0223

    Sernig Weg

    Mattersdorfer Weg in Maltschach

    Maltschach-Mattersdorfer Weg in Maltschach

    0084

    Siegfried-Wehrle-Weg

    Kindergartenstraße, Sonnenwiese

    Umkehrplatte Grstk. 297/10, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0225

    Sitticher Ortschaftsweg

    B95 Turracher Straße

    Sitticherweg in Sittich nächst Friedhof

    0182

    Sonnenweg mit Abzweigungen

    L80 Goggausee Straße im Norden, Feistritzerweg im Süden

    Oberer und Mittlerer Feistritzerweg

    0083

    Sonnenwiese

    Kindergartenstraße

    Grstk. 297/6 bzw. 297/33, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen

    0332

    Sankt Nikolai - Adriach

    L47 Ossiacher Tauern Straße nach Sankt Nikolai

    Adriach - Leiten - Kohlstatt

    0124

    Sankt Veiterstraße

    B94 Ossiacher Straße

    Grstk. 58/20, Katastralgemeinde. 72336

    0014

    Steinacherweg

    Sankt Ruprechter Straße

    Grstk. 437/10, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen

    0259

    Stocklitzer Weg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen

    Tramoitschiger Weg im Nord-Osten, Glanstraße im Süd-Osten

    0304

    Strießnig Gründe

    L70 Klein Sankt Veiter Straße in Ingelsdorf

    Strießnig Privatweg

    0151

    Strußnigweg

    Feistritzerweg in Feistritz, Rubenthalerweg

    L80 Goggaussee Straße in Pökelitz

    0324

    Stuppnigweg

    L47 Ossiacher Tauern Straße

    Dellacherstraße

    0329

    Tauernstraße

    L47 Ossiacher Tauern Straße im Süden

    L47 Ossiacher Tauern Straße im Norden

    0350

    Tenschert - Siedlung

    L49 Ossiacher Südufer Straße in Buchscheiden

    Grstk. 887/2, Katastralgemeinde. 72318 Höfling

    0045

    Thomas Koschat Weg

    Lendorfer Straße

    im Süden: Dr. G. H. Neckheim Straße, im Osten: Grstk. 224/7 in Katastralgemeinde. 72308

    0317

    Tramoitschig Jordan

    L47 Ossiacher Tauern Straße

    Grstk. 533/3, Katastralgemeinde. 72310 Glanhofen

    0316

    Tramoitschig Lackner

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Tramoitschig 2x

    Grstk. 575/2, Katastralgemeinde. 72310 Glanhofen

    0312

    Tramoitschiger Weg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein

    Stocklitzer Weg in Glanhofen

    0326

    Traubenweg

    L47 Ossiacher Tauern Straße in Sankt Nikolai

    Grstk. 52/1, Katastralgemeinde. 72325 Pernegg

    0159

    Tschahitscherweg

    Flatschacherteichweg

    Tschahitscherweg Privatweg

    0284

    Turnplatzweg

    Langweg im Westen

    Langweg im Osten, bzw. im Süden Grstk. 137/13, Katastralgemeinde. 72332

    0327

    Uhudlerweg

    L47 Ossiacher Tauern Straße im Süden

    L47 Ossiacher Tauern Straße im Norden

    0162

    Ulmenweg

    Ahornweg

    Rotbuchenweg

    0037

    Untere Tiebelgasse

    Gurktalerstraße

    Möslweg

    0211

    Unterer Kirchenweg

    Oberer Kirchenweg

    Grstk. 320/6 bzw. 320/1, Katastralgemeinde. 72307 Fasching

    0002

    Unterer Rauthweg

    Oberer Rauthweg

    Umkehrplatz vor Grstk. 320/2, Katastralgemeinde. 72318 Höfling

    0096

    Unterer Sonnrainweg Nord

    Oberer Sonnrainweg

    Grstk. 1105, Katastralgemeinde 72344 Waiern

    0379

    Unterer Sonnrainweg Süd

    Alte Villacher Straße

    Grstk. 1105, Katastralgemeinde 72344 Waiern

    0357

    Unterrain

    Schüttgasse

    Obere Tiebelgasse bzw. Grstk. 209/6, Katastralgemeinde. 72327 Rabensdorf

    0181

    Waldrandweg

    Satellitenstraße

    Grstk. 548, Katastralgemeinde. 72344 Waiern

    0268

    Waldweg

    Naßweger Straße in Oberglan

    Naßweger Straße in Oberglan

    0090

    Widmanngasse

    B95 Turracher Straße

    Grstk. 599/24, Katastralgemeinde. 72344 Waiern

    0253

    Widmannweg

    Naßwegerstraße

    Grstk. 490 bzw. 500/1, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit

    0108

    Wiesenweg

    Rottendorfer Straße

    Klagenfurter Straße bzw. Grstk. 77/9, Katastralgemeinde. 72327 Rabensdorf

    0039

    Wilhelm Busch Gasse

    Sankt Ruprechter Straße

    10.Oktober Straße

    0031

    Zehenthofgasse

    Ossiacher Straße

    Feldgasse

    0325

    Zirbenweg

    L47 Ossiacher Tauern Straße

    Umkehrplatte vor Grstk. 19/2, Katastralgemeinde. 72325 Pernegg


    § 3
    Planliche Darstellung


    (1) Die planliche Darstellung der in den §§ 1 und 2 zu Gemeinde- und Verbindungsstraßen erklärten öffentlichen Straßen wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und wird in der Anlage als integrierender Bestandteil dieser Verordnung in digitaler Form beigeschlossen.


    (2) Die gemäß § 15 Absatz 3 der Kärntner Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 3/2015, geforderte Auflage der Anlage bis zur öffentlichen Einsicht erfolgt in der Weise, dass diese im Internet der KAGIS einsehbar ist.


    §4
    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Rathauses der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sowie deren Vorgängergemeinden, im Zusammenhang mit Wegkategorisierungen, außer Kraft.


    Für die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten:
    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Feuerwehr-Auslagenersatz


    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 28.04.2022, Zahl: 1/163/1/2022-Gr, mit der Auslagenersätze für die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren an Schulungsveranstaltungen festgelegt werden (Feuerwehr-Auslagenersatz-Verordnung).

    Aufgrund des § 31 Absatz 2 Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, Landesgesetzblatt 32/2021, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 32/2021, wird verordnet:

    § 1
    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Feldkirchen, Waiern, Sankt Ulrich, Tschwarzen, Sankt Martin, Radweg, Glanhofen und Poitschach.

    § 2
    Auslagenersatz

    1. Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten kommt für die Reisekosten auf, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 1 dieser Verordnung an den Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule entstehen.

    2. Für die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen gemäß Absatz 1 ist ein Auslagenersatz zu leisten, der pro Tag einheitlich 42 Euro beträgt.

    § 3
    Auszahlung des Auslagenersatzes

    Der Auslagenersatz wird gewährt, wenn die Lehrgangs-Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist und vom jeweiligen Feuerwehrmitglied das vom Kärntner Landesfeuerwehrverband ausgestellte Zeugnis für den betreffenden Lehrgang bei der Stadtgemeinde Feldkirchen vorgelegt wird.

    § 4
    Rückforderungen

    Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten behält sich das Recht vor, zu Unrecht zur Auszahlung gelangte Auslagenersätze vom jeweiligen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr rückzufordern.

    § 5
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 02.05.2022 in Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Friedhofsgebühren

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16. Dezember 2024 unter TOP 10, Zahl 817-003/Schie, mit der die Gebühren für die Friedhöfe mit Urnennischen und die Aufbahrungshalle der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung 2025).


    Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt I 168/2023, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 128/2024, und § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2024, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2024 (Friedhofsordnung), wird verordnet:


    § 1
    Ausschreibung

    Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten, Urnennischen, der Aufbahrungshalle, Leistungen im Bestattungsfall und die Grabauflösung werden von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Gebühren ausgeschrieben.


    § 2
    Gegenstand der Abgabe

    1. Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten und Urnennischen sind pauschaliert nach der Größe der Grabstätte bzw. Urnennische zu entrichten.

    2. Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Aufbahrungshalle sind je Aufbahrung zu entrichten.

    3. Die Gebühren für die Leistungen im Bestattungsfall und die Grabauflösung sind pauschaliert zu entrichten.

    4. Die Verordnung gilt für die Friedhöfe und die Aufbahrungshalle Glanhofen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.

    § 3
    Höhe der Abgabe

    1. Benützung der Aufbahrungshalle:
      je Aufbahrung 250 Euro

    2. Grabbenützung inkl. Friedhofserhaltung:
      a) Nischengrab, Randgrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50 x 2,50 alt): 56 Euro
      b) Halbnischengrab, Halbrandgrab jährlich (2,20 x 2,10 bzw. 2,50 x 1,25 alt): 31 Euro
      c) Reihengrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50x2,50 alt): 19 Euro
      d) Kinderreihengrab jährlich: 19 Euro
      e) Gruft jährlich: 275 Euro
      f) Urnengrab jährlich (1,00 x 0,80): 25 Euro
      g) Zweierurnennische jährlich: 35 Euro
      h) Viererurnennische jährlich: 46 Euro
      i) Wehrturmurnennische zweier jährlich: 60 Euro
      j) Wehrturmurnennische vierer jährlich: 65 Euro
      k) Urnenbeisetzung im Namenlosengrab: 250 Euro
      l) Friedeichenbeisetzung Sankt Ulrich inklusive Namensplakette: 1.200 Euro

    3. Grababräumung und Entsorgung der Kränze und Gestecke:
      a) Grababräumung Personaleinsatz pro Stunde: 75 Euro
      b) Entsorgungsbeitrag pro Kranz: 15 Euro
      c) Entsorgungsbeitrag pro Gesteck: 10 Euro

    4. Platten für Urnennischen:
      a) Marmorplatte für Zweierurnennische: 200 Euro
      b) Marmorplatte für Viererurnennische: 250 Euro
      c) Granitplatte für Wehrturm 2er und 4er: 440 Euro

    5. Grabauflösung:
      a) Personal- und Entsorgungspauschale pro Grab: 50 Euro
      b) Personal- und Entsorgungspauschale Baulichkeiten Gruft: 1200 Euro
      c) zusätzlich pro Sarg: 1200 Euro

    § 4
    Abgabenschuldner

    Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten oder Urnennischen erwirbt, Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten bzw. Urnennischen beziehungsweise die Aufbahrungshalle zur Benützung beansprucht.

    § 5
    Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

    Die Gebühren sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen und mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

    § 6
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft.

    2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2019, TOP 12, Aktenzahl: 817-002/2019/Schie/Wa, mit der die Gebühren für die Friedhöfe mit Urnennischen und die Aufbahrungshalle der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ausgeschrieben werden, außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Friedhofsordnung

    FRIEDHOFSORDNUNG

    erlassen für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2024, Top 9) gemäß § 26 des Kärntner Bestattungsgesetzes – K-BStG Landesgesetzblatt 61/1971, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 105/2022, und § 10 Absatz 2 litera 9 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 43/2024.


    I. Allgemeine Bestimmungen

    1. Geltungsbereich

    2. Verwaltung und Aufsicht

    3. Friedhofszweck

    II. Ordnungsvorschriften

    1. Öffnungszeiten

    2. Verhalten auf den Friedhöfen

    3. Gewerbliche Arbeiten, Pflege

    III. Beisetzung

    1. Leichenhallen

    2. Bestattungsvorschriften

    3. Beisetzungszeit

    4. Nutzungsdauer, Ruhefrist

    5. Exhumierung

    IV. Grabstätten

    1. Einteilung der Grabstätten

    2. Ausmaße der Grabstätten

    V. Gestaltung von Grabstätten

    1. Form und Gestaltung der Grabmäler

    2. Bepflanzung der Grabanlagen

    3. Grabmalgenehmigung

    4. Arten der Grabmäler

    5. Ausführung der Grabmäler

    VI. Nutzungsrecht

    1. Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes

    2. Verlängerung des Nutzungsrechtes

    3. Übergang des Nutzungsrechtes

    4. Erlöschen des Nutzungsrechtes

    VII. Schlussbestimmungen

    1. Evidenthaltung

    2. Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

    3. Haftung, Pflicht zur Obsorge

    4. Übergangsbestimmungen

    5. Inkrafttreten

    I. Allgemeine Bestimmungen

    1.) Geltungsbereich
    Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten stehenden Friedhöfe, das sind derzeit:

    • a) Städtischer Friedhof Feldkirchen

    • b) Stadtgemeindeteil Friedhof Radweg

    • c) Stadtgemeindeteil Friedhof Sankt Ulrich

    • d) Stadtgemeindeteil Friedhof Sittich

    Auf diesen befinden sich nach Größe, Art, Lage und Widmung der jeweiligen Anlagen die erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen (ausschließlich am Friedhof Feldkirchen), Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen.


    2.) Verwaltung und Aufsicht

    Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. Diese hat für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe sowie für die Erhaltung der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen.

    Die Verwaltung und das Friedhofspersonal sind für die Einhaltung dieser Friedhofsordnung sowie der sonstigen, die Friedhöfe betreffenden, Rechtsvorschriften innerhalb ihres Wirkungsbereiches verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung darf sich zur Besorgung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen.


    3.) Friedhofszweck

    Als Friedhöfe sind sämtliche diesem Zweck zugeordneten Anlagen, Baulichkeiten, Grünflächen, Verkehrswege, Plätze, Vor- und Parkplätze etc. anzusehen, wobei im Zweifel der jeweilige Strukturplan maßgebend ist.

    Die Friedhöfe dienen der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche.

    Auf den Friedhöfen dürfen beigesetzt werden:

    • a) Personen, die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten waren oder zuletzt ihren Wohnort im Gemeindegebiet hatten.

    • b) Personen, für die ein Benützungs- oder Beisetzungsrecht an einer Grabstätte in den genannten Friedhöfen besteht.

    Die Beisetzung anderer Verstorbener liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung, wobei insbesondere auf die Zahl der noch frei verfügbaren Grabstellen Rücksicht zu nehmen ist.

    Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
    Für jeden Friedhof sind Strukturpläne zu verfassen, in welchen die Grabeinteilung, die Grabstättenarten und die Art und Ausführung der Grabdenkmäler sowie die Verkehrswege und sonstigen Friedhofseinrichtungen festzulegen sind.
    Die Strukturpläne sind vom Stadtrat nach Vorberatung in den zuständigen Ausschüssen zu genehmigen. Sie sind für die Anlage, Erschließung und Benützung der Friedhöfe maßgebend.


    II. Ordnungsvorschriften

    1.) Öffnungszeiten

    Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten offen zu halten. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile derselben aus bestimmten Anlässen vorübergehend untersagen. Die Öffnungs- und Schließzeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.


    2.) Verhalten auf den Friedhöfen

    Auf den Friedhöfen ist alles zu unterlassen, was dem Ernst und der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist.


    Darunter fällt insbesondere:

    • a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwägen, Rollstühle und gewerbliche Fuhren ausgenommen)

    • b) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art

    • c) die Ablagerung außerhalb der dafür bestimmten Behälter

    • d) die Verunreinigung und Beschädigung der Einrichtungen und Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten fremder Grabstätten oder Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen

    • e) das Rauchen, Lärmen und Spielen sowie sportliche Aktivitäten mit und ohne Sportgerät

    • f) das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde

    • g) das Verteilen von Druckschriften und das Anbringen von Plakaten


    In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung entgegen der angeführten Bestimmungen Ausnahmen genehmigen. Den Anordnungen der Organe der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Gegen Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die angeführten Ordnungsbestimmungen verstoßen, wird Anzeige erstattet.


    3.) Gewerbliche Arbeiten, Pflege

    Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

    Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnung der Organe der Friedhofsverwaltung zu befolgen.


    Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verschuldet haben, nach den Bestimmungen des "Bürgerlichen Rechtes."

    Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten durchgeführt werden. Auf Beisetzungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann bei besonderen Witterungsverhältnissen insbesondere bei Tau- und Regenwetter das Befahren der Wege untersagen.

    Für die Durchführung von Arbeiten an Grabstätten bedarf der Gewerbetreibende der Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung.


    Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Das Lagern von Materialien jeglicher Art, das Mischen von Mörtel, Beton udgl. ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

    Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Ebenfalls ist allfälliges Aushubmaterial unverzüglich an einen hierfür vorgesehenen Ort zu verbringen.

    Nach Abschluss der Arbeiten sind der bereitgestellte Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und die Friedhofswege zu reinigen.

    Die Geräte, die von den Gewerbetreibenden für die Arbeiten benötigt werden, dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen gereinigt werden.

    III . Beisetzung

    1.) Leichenhallen

    Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

    Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und nur während der Betriebsstunden betreten werden.

    In den Leichenhallen sind die Särge verschlossen aufzubewahren. Soweit keine sanitärpolizeilichen Vorschriften oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen.


    2.) Bestattungsvorschriften

    Die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten in den Aufbahrungs- und Einsegnungsräumen und das Tragen oder Führen der Leichen zu den Grabstätten, sowie das Versenken der Särge hat ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Durch diese Bestimmung wird jedoch das Recht der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften durch ihre Organe mitzuwirken, nicht berührt.

    Nicht gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften bzw. andere Institutionen dürfen an den Bestattungsfeierlichkeiten nur dann mitwirken, wenn ihre Mitwirkung nicht der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht.

    Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt den Organen der Friedhofsverwaltung oder von dieser beauftragen Dritten. Für das Öffnen und Schließen von Grüften können auch befugte Handwerker auf Kosten der Nutzungsberechtigten unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung oder von dieser beauftragte Dritte herangezogen werden.

    Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial, oder Überbauten mit Erdcontainern auf ihrer Grabstätte zu dulden.

    Die Beisetzung eines Verstorbenen in eine Eigengrabstätte kann nur im Auftrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten erfolgen.

    Vor Bestattung in einer bereits angelegten Grabstätte sind von den Nutzungsberechtigten spätestens einen Tag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabbauten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch.


    3.) Beisetzungszeit

    An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine Beisetzungen statt. Eine Ausnahme ist von der Friedhofsverwaltung insbesondere dann zu erteilen, wenn dies aus sanitätspolizeilichen Gründen notwendig ist.


    4.) Nutzungsdauer, Ruhefrist

    Die Mindestnutzungsdauer für neue Gräber beträgt 10 Jahre.

    Die Mindestnutzungsdauer für Grüfte beträgt 25 Jahre.

    Die Mindestnutzungsdauer für Urnennischen beträgt ein Jahr.

    Die Ruhefrist für einen Leichnam beträgt 10 Jahre. Diese verkürzt sich bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr auf 7 Jahre und verlängert sich bei Grüften auf 25 Jahre.

    Nach der Ruhefrist verringert sich die Mindestnutzungsdauer der Gräber auf ein Jahr.


    5.) Exhumierung

    Abgesehen von aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.

    Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung, sind durch Auflagen sicherzustellen.

    Bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen ist die Anwesenheit von Angehörigen oder fremden Personen untersagt. Das Friedhofspersonal darf Skelett- und Kleiderteile, Grabbeigaben, Aschenkapseln oder andere Gegenstände nicht aus dem Grab entnehmen oder ausfolgen.

    IV. Grabstätten

    1) Einteilung der Grabstätten


    Die Grabstätten werden eingeteilt in:


    • a) Grüfte:
      Grüfte sind gemauerte Grabstätten, die zur Aufnahme von Särgen und Urnen bestimmt sind. Die Grüfte müssen dem allgemeinen Friedhofsplan (Strukturplan) entsprechen.
      Die Vergabemöglichkeit und Maße sind in jedem einzelnen Fall von der Friedhofsverwaltung festzusetzen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gruftwerber und Friedhofsverwaltung entscheidet der Stadtrat.
      Für Beisetzungen in den Grüften müssen die Särge mit verlöteten Metalleinsätzen versehen sein. Eine baupolizeiliche Benützungsbewilligung zur Errichtung von Grüften ist vorzulegen.

    • b) Nischengräber:
      Nischengrabstätten sind Grabstätten, die sich an Wegen und entweder an der Friedhofsmauer oder an der Hecke befinden.

    • c) Randgräber:
      Randgräber sind Grabstätten, die sich an den Wegen befinden.

    • d) Reihengräber:
      Reihengräber sind Grabstätten, sie sich innerhalb der Grabfelder befinden.

    • e) Kindergräber:
      Bei Kindergräbern beträgt die Ruhefrist 7 Jahre. Verstorbene Kinder bis zu 3 Monaten können in allen Eigengräbern ohne Sarg beigelegt werden. Darüber hinaus gelten für Kindergräber die allgemeinen Bestimmungen für Reihengräber.

    • f) Urnengräber, Urnenwandnischen:
      Für die Beisetzung von Aschenurnen stehen alle Grabstätten zur Verfügung. Die Beisetzung der Urnen kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Die oberirdische Beisetzung von Urnen wird durch entsprechende Baulichkeiten ermöglicht. Darüberhinausgehende eigene Baulichkeiten unterliegen in Art und Ausführung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung in der Erde hat mindestens in einer Tiefe von 0,60 m zu erfolgen.

    • g) Ehrengräber:
      Einzelne Grabstätten können über Beschluss des Gemeinderates zu Ehrengrabstätten erklärt werden. Erhaltung und Pflege dieser Ehrengrabstätten obliegen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.


    Aufgrund von geänderten Gegebenheiten notwendige Auflassungen und Neueinteilungen von Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten zu akzeptieren.


    2.) Ausmaße der Grabstätten

    Grabstätten in bereits benützten Friedhofsteilen behalten jene Ausmaße bei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung in den einzelnen Friedhöfen festgelegt waren.

    Bei der Neuanlage einer Grabstätte sind folgende Maximalausmaße einzuhalten:

    1. Nischengräber und Randgräber:
      Einfach: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m

    2. Doppelt: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m

    3. Reihengräber: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m

    4. Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m

    Ausgenommen hiervon sind bereits angelegte Bestandsgräber.


    V. Gestaltung von Grabstätten


    1.) Form und Gestaltung der Grabmäler

    Um ein gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlage zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Grabmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtanlage und die Raumeinteilung in einem Strukturplan festgelegt. Hierbei können für bestimmte Grabfelder größere oder kleinere Grabmäler vorgesehen werden. Auch für eine einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern können besondere Bestimmungen festgelegt werden. Auf diese Bestimmungen sind die Parteien bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen.

    2.) Bepflanzung der Grabanlagen

    Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden.

    Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Wuchs- und Schnitthöhe darf einen Meter nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Grabstätten erlassen.

    Die außerhalb der Grabstätte des Nutzungsberechtigten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abstehender Gewächse anordnen oder durchführen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Gräbern zu entfernen.


    3.) Grabmalgenehmigung

    Jede Neuerrichtung und Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Anpflanzung von höheren Sträuchern auf Grabstätten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zu diesem Zweck sind geeignete Pläne bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Zustimmung ist innerhalb angemessener Frist zu erteilen, wenn die geplante Anlage den Bestimmungen der Friedhofsverwaltung entspricht.


    4.) Arten der Grabmäler

    In den Gruppen (Gräberfeldern) müssen die Grabmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen, material-, werkgerecht und dauerhaft sein.

    Bei gesondert liegenden größeren Grabstätten und Gräbergruppen kann die Friedhofsverwaltung für Grabmäler und Grabmalgruppen aus Gründen der Gesamtwirkung des Friedhofes von Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Das Material soll dem Erfordernis einer ruhigen Wirkung des Gesamtbildes dienen. Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind, dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.


    5.) Ausführung der Grabmäler

    Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft, stand- und frostsicher sind. Die Standfestigkeit der Grabmäler, insbesondere der Grabsteine ist von den Nutzungsberechtigten ständig zu prüfen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden durch umgefallene Grabsteine. Erlangt die Friedhofsverwaltung Kenntnis von diesbezüglichen Mängeln ist der Nutzungsberechtigte unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. In solchen Fällen entsteht sofortiger Handlungsbedarf des Nutzungsberechtigten, weil ansonsten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden müssen und nach VI / 4 g) der Verlust des Nutzungsrechtes eintritt.

    Grabmäler sollen in der Regel nicht höher als 1,70 m, Eisenkreuze einschließlich allfälliger Beton- oder Natursteinsockel, vom gewachsenen Erdboden an gerechnet, nicht höher als 1,80 m sein. Bei Grabstätten, auf denen ein Holz- oder Eisenkreuz zur Aufstellung gelangt, kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entweder ein Kreuz mit Natursteinsockel oder zusätzlich zum Grabkreuz ein Naturstein, jeweils bis zu einer Höhe von 0,50 m aufgestellt werden.


    Bei Errichtung einer Grabanlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan bei sich zu führen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem Plan oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann dieses auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

    VI. Nutzungsrecht


    1.) Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes

    Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person, Ehepartnern und in Ausnahmefällen von Geschwistern erworben werden, ist unveräußerlich und beinhaltet auch das Recht des Nutzungsberechtigten in der Grabstätte selbst beigesetzt zu werden. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB und der Friedhofsordnung.


    2.) Verlängerung des Nutzungsrechtes

    Das Nutzungsrecht bei Grabstätten, Grüften und Urnennischen ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr zu verlängern. Nach Ablauf von 25 Jahren darf eine Gruft nur weiter belegt werden, wenn gleichzeitig das Nutzungsrecht vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechts an gerechnet um weitere 25 Jahre verlängert wird.

    Bei einer Erdbestattung ist auf die zehnjährige Ruhefrist Bedacht zu nehmen.

    Vom Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen.

    Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 3 Monaten an der Amtstafel der Stadt Feldkirchen und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen.

    Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten in das unbeschränkte Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zurück (§ 294 ABGB).


    3.) Übergang des Nutzungsrechtes

    Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der nachstehenden Berufungsgründe auf eine Person über, die:

    • a) zum Kreise der gesetzlichen Erben gehört und oder ein besonderes Interesse an der Grabstätte glaubhaft machen kann.

    • b) eine gültige und wirksame letztwillige Anordnung zu ihren Gunsten nachweisen kann, im Zweifelsfall ist ein Beschluss des zuständigen Nachlassgerichts vorzulegen

    • c) eine Verzichtserklärung zu ihren Gunsten vorweisen kann; diese Verzichtserklärung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben und von dieser ausdrücklich schriftlich anzunehmen, um gültig und wirksam zu sein.

    Sind zur Nachfolge auf Grund letztwilliger Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen berufen, ist die Einigung der Beteiligten auf eine Person aus ihrem Kreise zu suchen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, erfolgt der Übergang in der nachstehenden Reihenfolge:

    • a) der Ehegatte

    • b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

    • c) der dem Grade nach nächste Verwandte

    • d) der nachweisliche Kostenträger des letzten Bestattungsauftrages für die betreffende Grabstätte

    Jede zunächst berufene Person ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung, die Nachfolge zugunsten der jeweils nächstberufenen Person auszuschlagen. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht von der jüngeren.

    Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die gemäß den obigen Bestimmungen zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte aufkommt oder aufkommen will, das Nutzungsrecht zuerkennen.

    Die auf diese Weise ermittelte Nachfolge ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Bei einverständlicher Regelung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten beizulegen. Wie bei der ersten Erwerbung, so hat auch bei jeder Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten die Eintragung desselben im Gräberbuch und in der Grabkartei zu erfolgen.

    Der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe lebte, hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden.

    Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt gebührenfrei. Übertragungen des Nutzungsrechtes durch Verzicht zugunsten einer anderen Person können erfolgen. In diesem Fall muss das Nutzungsrecht an der Grabstätte oder Gruft neu erworben werden.


    4.) Erlöschen des Nutzungsrechtes


    Das Nutzungsrecht erlischt:


    • a) bei schon bestehenden Grüften und Gräbern nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer.

    • b) bei neu errichteten Grüften nach 25 Jahren.

    • c) bei neu errichteten Grabstätten nach 10 Jahren.

    • d) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.

    • e) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes.

    • f) durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes.

    • g) durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gröblich und beharrlich verletzt werden.

    • h) durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes.

    • i) wenn die Grabstätte nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten bzw. gepflegt wird und der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung und Hinweise auf der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht binnen dreier Monate für die Instandhaltung und Pflege Sorge trägt.

    • j) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.

    • k) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes.


    Das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder Auflassung oder Stilllegung ist mindestens 6 Monate vorher den jeweiligen Berechtigten mitzuteilen.

    Bei Verzicht von Grabstätten oder Grüften oder deren Entziehung durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Grabnutzungsgebühr.

    Obiges gilt auch für Urnenstätten.

    Nach Erlöschen des Benützungsrechtes, sofern die Berechtigten nicht innerhalb von 6 Monaten eine andere Beisetzung vornehmen, sind die Aschenreste (Urnen bei Urnennischen) in einem Urnensammelschacht beizusetzen.

    Bei Auflösung des Nutzungsrechtes einer Gruft hat darüber hinaus die Aushebung und Wiederbestattung/Kremierung der in der Gruft beigesetzten Personen zu erfolgen und hernach die Beisetzung der Urne in einem Urnensammelschacht.

    Dies jeweils auf Kosten des letzten Benützungsberechtigten.

    Die Nutzungsberechtigten können innerhalb von 3 Monaten nach Einziehung der Grabstätte, die Grabmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten nach Erlag der tarifmäßigen Abräumgebühr entfernen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die Nutzungsberechtigten alle Ansprüche auf Grabmäler, Umfassungen und sonstigen Grabausstattungen.

    Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abtragung auf Kosten der Parteien vornehmen zu lassen.

    Die Friedhofsverwaltung ist auch berechtigt, ein eingezogenes Erdgrab bzw. bei Erlöschen des Benützungsrechtes eines solchen, auch wenn die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, das Grab einzuebnen oder allenfalls auch vor Ablauf der Ruhefrist wieder zu benützen.


    VII. Schlussbestimmungen


    1.) Evidenzhaltung


    • a) Über alle Grabstätten sind von der Friedhofsverwaltung elektronische oder händische Gräberkarteien und Gräberbücher zu führen.

    • b) In diese Gräberkarteien bzw. Gräberbücher sind einzutragen:
      1. Vor- und Zuname sowie Adresse des Nutzungsberechtigten und die Dauer des Nutzungsrechtes.
      2. alle Beisetzungen unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie Sterbetag und Tag der Beisetzung.
      3. jede Änderung des Nutzungsberechtigten.


    2.) Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung


    • a) Hat ein Grabnutzungsberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so muss er der Friedhofsverwaltung einen inländischen Postzustellungsbevollmächtigten bekannt geben.

    • b) Wenn die Wohnung oder die Person des Nutzungsberechtigten unbekannt sind, kann die Zustellung von Mitteilungen durch Anschlag an der Friedhofstafel und an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erfolgen. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag zwei Wochen verstrichen sind.

    • c) Dasselbe gilt auch, wenn der Rechtsnachfolger nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht bekannt gegeben worden ist.


    3.) Haftung, Pflicht zur Obsorge


    • a) Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
      Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind. Sie haben die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

    • b) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigung durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von ihr nicht übernommen.

    • c) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen.


    4.) Übergangsbestimmungen


    Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen.


    5.) Inkrafttreten


    Diese Friedhofsordnung tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 02.12.2019 außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Verordnungen G

    Gefahrenklassenzuordnung

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Oktober 2024, Zahl: 011-420/1/2024/SC/KN, mit welcher die Dienststellen bzw. Dienststellenteile der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Gefahrenklassen zugeordnet werden (Gefahrenklassenverordnung).


    Gemäß § 56 Absatz 3 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt 7/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 56/2015, wird verordnet:

    § 1
    Gefahrenklassen

    Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) werden die Dienststellen der Stadtgemeinde oder Dienststellenteile nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.

    § 2
    Gefahrenklasse I

    Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet: keine

    § 3
    Gefahrenklasse II

    Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:

    • a) Städtischer Wirtschaftshof inklusive ehemaliges Wasserwerk (ausgenommen Verwaltung)

    • b) Friedhofsverwaltung (ausgenommen Verwaltung)

    § 4
    Gefahrenklasse III

    Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefahrenpotential) zugeordnet.

    § 5
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

    Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 2007, Zahl: 011-420/07/Dr.Sa/zr außer Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes für das Gemeindeamt

    VERORDNUNG

    des Bürgermeisters (Dienstanweisung) der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 20.11.2025, Zahl: 010-0/3/2025/SC/ST, mit der eine


    GESCHÄFTSEINTEILUNG DES INNEREN DIENSTES


    für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird.


    Gemäß § 14 Absatz 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt 66/1998 in der geltenden Fassung wird verordnet:

    § 1

    Für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gilt die Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes laut Anlage.

    § 2

    Jedes Geschäftsstück ist mit dem zutreffenden Aktenzeichen mit Jahreszahl und dem Diktatzeichen zu versehen.

    Die Aktenzeichen sind der jeweils in Geltung stehenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) bzw. der Bezeichnung im Elektronischen Akt (ELAK) zu entnehmen.

    Die Diktatzeichen ergeben sich jeweils aus den beiden Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Sachbearbeiters und – durch Schrägstrich getrennt – des Ausfertigenden.

    Falls notwendig können dem Aktenzeichen noch Ordnungsziffern beigefügt werden.

    § 3

    Im Übrigen sind der Bürgermeister und die Stadtamtsdirektorin (Leiterin des Inneren Dienstes) berechtigt, anfallende Aufgaben über die Geschäftseinteilung hinaus zuzuweisen.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am 01.12.2025 in Kraft.

    § 5

    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung (Dienstanweisung) des Bürgermeisters vom 01.06.2025, Zahl: 010-0/2/2025/SC/KN, mit der eine Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes für das Gemeindeamt erlassen wurde, außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner


    ANLAGE 1

    I. GESCHÄFTSEINTEILUNG FÜR DAS GEMEINDEAMT FELDKIRCHEN I.K.

    I.I ABTEILUNGEN UND AUFGABENGEBIET

    Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):

    Leitung des inneren Dienstes im Sinne des § 78 Absatz 3 der K-AGO; Geschäftseinteilung; Vorbereitung und Erledigung von Beschlüssen des Stadtrates und Gemeinderates; Protokollführungen bei Sitzungen des Stadtrates und Gemeinderates; Repräsentationsangelegenheiten; Ausarbeitung von Verordnungen, soweit in Aufgabengebiet fallend und Prüfung von Verordnungen auch darüber hinaus; allgemeiner Rechtsdienst und Rechtsberatung; Ausarbeitung von komplexen Berufungsbescheiden (Rechtsmittel); Unterstützung der Fachabteilungen bei der Aus- bzw. Bearbeitung von Rechtsmitteln; Rechtsberatung aller Abteilungen; Presse- und Informationswesen (Mitteilungsblatt); interne Kontrolle; Feierlichkeiten und Städtekontakte; Ehrungen; Militärangelegenheiten; interne Organisation; Verkehr mit der Volksanwaltschaft; Rechtssammlung; Säuglingspaketaktion; Zentrale Vertragssammlung; Personalangelegenheiten; Bezügeverrechnung und Personalverwaltung; Organisation der Reinigungsdienste; Datenschutz; Pensionsfonds; Zivildienst; Telefonorganisation; Lehrlingsverwaltung; Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter; Bürgermeisterbüro; Allgemeine EDV-Angelegenheiten (Operating, Programmierung, Weiterentwicklung und Schulung); Betreuung ELAK; Systemadministration; Zeiterfassung; Telekommunikation; Webseiten, DSGVO; Dachbodenarchiv; Stadtmarketing (ohne buchhalterische Agenden), Zivilschutz (ohne buchhalterische Agenden).

    Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt,
    Schulen und Tourismus (EST):

    Einwohnermeldewesen (alle Aufgaben betreffend Meldegesetz); Altbestand Häuser- und Straßenkartei; Wählerevidenz; Abwicklung der Wahlen; Schülerevidenz; Amtshilfe (gegenüber Gerichten oder Behörden); Gesundheitspolizei; Schöffenangelegenheiten; Sozialangelegenheiten (Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz); Jugendwohlfahrt; Sperrstundenangelegenheiten; Bewilligungen nach dem Veranstaltungsgesetz inkl. Veranstaltungsstättengenehmigungen; Seniorenbetreuung; Plakatierungen; Wohnungsangelegenheiten; Miet- und Wohnrecht, Stadtbücherei; Fundamt; Bewilligungen nach dem Prostitutionsgesetz; Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten; Schulangelegenheiten; Jugendangelegenheiten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Tagesmütter bzw. -väter; Kindergärten; Horte; Kinderspielplätze; Sportangelegenheiten inklusive Verwaltung der Sportanlagen und Sporteinrichtungen; Fremdenverkehrsangelegenheiten; Verwaltung der Badeanstalten; Kultur- und Kunstpflege (Kulturveranstaltungen) soweit nicht KFA; Theater- und Konzertwesen; Volksbildungswesen; Blumenschmuckwettbewerbe und Veranstaltungsplanung; Angelegenheiten der Musikschule Feldkirchen und des Amthofes (Kulturzentrum); Stadtsaalverwaltung; Walluschnig Saal; Marktwesen; Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten; Feuerwehrwesen (ohne buchhalterische Agenden); Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.

    Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW):

    Angelegenheiten der Bauordnung (Baupolizei) und der Bauvorschriften sowie der baurechtlichen Nebengesetze (OIB-Richtlinien); Gefahren- und Feuerpolizeiordnung; Ortsbildschutz; Gewerbeangelegenheiten; Gemeindeplanung und Raumordnung (Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK), Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne; allgemeine planerische Maßnahmen; Grundstücksteilung; amtlicher bautechnischer Sachverständigendienst; gemeindliche Stellungnahmen in Grundverkehrs-, Wohnsiedlungs-, Natur-, Landschaftsschutz- und Rodungsangelegenheiten; Denkmalschutz soweit in Zuständigkeit fallend; Bauberatung; technische Hochbauangelegenheiten (allgemein sowie inkl. Planung, Ausschreibung, Bauleitung, Rechnungsprüfung etc.); Gemeindeinformationssystem (GIS); Verwaltung gemeindeeigener Gebäude und Grundstücke allgemeiner Art (subsidiäre Allzuständigkeit); Verwaltung Gemeindewald; Wohnungs- und Gebäuderegister; Vergabe von Straßennamen und Orientierungsnummern; Ausstellung von Bestätigungen (Wohnbauförderung, Flächenwidmung etc.); Straßenverwaltung und Straßenrecht; Straßenbau- und Straßeninstandhaltung; Straßenbeleuchtung; technische Tiefbauangelegenheiten einschl. Tiefbaukoordination; ländliches Wegenetz; StVO-Angelegenheiten; straßenpolizeiliche Angelegenheiten (auch Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung); Winterdienst (Koordination, Abrechnung etc.); Techn. Wasserversorgung; Wasserwerk; Abwasserentsorgung; Kanalisation in Koordination mit dem WVO; Wasserbau; Wasserrecht; Wildbach- und Lawinenverbauung; Leitungskoordination; Leitungsdokumentation; Verwaltung des Wirtschaftshofes; Wasser- und Kanalgebühren, -anschlüsse und -beiträge; Katastrophenschutz/-schäden; Umweltschutz; Abfallwirtschaft; land- und forstwirtschaftliche Angelegenheiten; Jagd- und Fischereiangelegenheiten; Wald- und Flurpolizei; Park- und Gartenanlagen inkl. Brunnenanlagen; Tierkörperverwertung; öffentliches WC; Luftreinhaltung (inkl. Bewilligung von Osterfeuern nach dem Luftreinhaltegesetz); Tierschutzgesetz; Lärmschutzverordnung; Energiewesen; Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.


    Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft
    (FAW):

    Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung; Finanzierungsplanung; sämtliche Aufgaben im Rahmen des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes (K-GHG); Buchhaltungs- und Rechnungsdienst; Abgabenwesen; Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet; Finanz- und Vermögensverwaltung; Grundsteuerangelegenheiten mit Unterstützung des Bauamtes; Mahn- und Exekutionswesen; Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien; Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Stadtmarketing; Wirtschaft und Wirtschaftsförderung; EU-Förderungen und EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße); Vorschreibung der Gräbergebühren; Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Feuerwehrwesen und Zivilschutz; Beteiligungen (FIG-Angelegenheiten) umfassend, jedoch mit Unterstützung aus den Fachabteilungen sofern erforderlich; Versicherungsangelegenheiten; Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmitteln, sofern in Aufgabengebiet fallend.


    I.II DIENSTSTELLEN UND AUFGABENGEBIET

    Wirtschaftshof (WH)

    Planvoller Einsatz der handwerklichen Gemeindebediensteten in den einzelnen Gemeindeverwaltungsbereichen; Wartung und Einsatz aller Kraftfahrzeuge und Maschinen der Gemeinde; Lagerung von Material für Instandsetzungs- und Investitionstätigkeiten der Gemeinde.


    II. LEITER DER ABTEILUNGEN UND DIENSTSTELLEN

    ABTEILUNGEN

    ABTEILUNGSLEITER

    Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):


    Mag. Dr. Silvia Schwarz

    Stellvertreter:
    Peter Schiestl-Jamy

    Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schulen und Tourismus (EST):


    Peter Schiestl-Jamy

    Stellvertreter:
    Dott. Stefan Weißenbacher, MA

    Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW):


    Ing. Amatus De Zordo

    Bauamtsleiterin und Stellvertreterin:
    Elisabeth Mühlbacher

    Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):


    Mag. (FH) Stephan Kräuter

    Stellvertreterin:
    Mag. Carina Huber


    DIENSTSTELLE

    DIENSTSTELLENLEITER

    Wirtschaftshof (WH)

    Hartwig Hainzer

    Stellvertreter: Marco West


    III. BEREICHSLEITER


    ABTEILUNGEN

    BEREICH / BEREICHSLEITER

    Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):


    Bereich Personalwesen:
    Mag. Doris Triplat

    Bereich Stadt- und Gemeinderat:
    Lisa Steinschifter

    Bereich Marketing:
    Andrea Pecile

    Bürgerservice: Einwohnermeldeamt,
    Standesamt, Schulen und Tourismus (EST):


    Bereich Tourismus, Kunst und Kultur:
    Dott. Stefan Weißenbacher, MA

    Bereich Schule, Jugend, Sport sowie Feuerwehrwesen:
    Christina Sabitzer-Striednig

    Bereich Standesamt und Staatsbürgerschaftswesen:
    Julia Hinker

    Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW):


    Bereich Straße:
    Ing. Oskar Willegger

    Bereich Wasser und Kanal – Wasserversorgung inkl. ehemaliges Wasserwerk:
    Erich Wernig

    Bereich Wirtschaftshof:
    DI. Patrick Eberhard, BSc

    Bereich Wasser und Kanal – Abgaben- und Beitragswesen:
    Mag. Sarah Weyrer

    Bereich Abfallwirtschaft, Umweltschutz u. Landwirtschaft:
    Waltraud Blaßnig

    Bauamtsleitung:
    Elisabeth Mühlbacher

    Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):

    Bereich Rechnungswesen – Buchhaltung:
    Dagmar Maier-Napotnik

    Bereich Mahn- und Exekutionswesen, Versicherungen:
    Mag. Sabrina Pregl


    Geschäftsordnung des Gemeindeamtes


    Inhaltsangabe

    A) Verordnungstext

    B) Aufstellung über die einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten übertragenen Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen (Unterfertigungen), die diese im Namen des Bürgermeisters treffen (Anlage 1)

    C) Übersicht über die Abteilungen und Dienststellen sowie deren Leitung bzw. Stellvertretung (Anlage 2)

    - A -
    010-2/3/2025/SC/ST


    Geschäftsordnung des Gemeindeamtes gemäß § 79 K-AGO

    VERORDNUNG

    des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 20.11.2025, Aktenzahl: 010-2/3/2025/SC/ST, mit der eine Geschäftsordnung des Gemeindeamtes erlassen wird.


    Gemäß § 79 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998 in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 10 Absatz (2) Ziffer 2 legis citate wird verordnet:


    §1

    1. Einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Namen des Bürgermeisters zu treffen.

    2. Die Übertragung der Befugnisse nach Absatz (1) erfolgt nach der in der Anlage enthaltenen Aufstellung (Anlage 1).

    3. Die jeweiligen Stellvertretungen ergeben sich aus der „Übersicht über die Abteilungen und Dienststellen sowie deren Leitung bzw. Stellvertretung“. (Anlage 2).


    §2

    1. Die Fertigung der Entscheidungen, Verfügungen und sonstigen Amtshandlungen hat unter Beisetzung der Fertigungsklausel zur eigenhändigen Unterschrift zu erfolgen.

    2. Die Fertigungsklausel hat „Für den Bürgermeister i. A.“ (im Auftrag) zu lauten.

    Diese Verordnung tritt am 01.12.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 1.6.2025, Aktenzahl: 010-2/2/2025/SC/KN mit der eine Geschäftsordnung des Gemeindeamtes erlassen wurde, außer Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner


    - B –

    Anlage 1

    Aufstellung über die einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten übertragenen Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen (Unterfertigungen), die diese im Namen des Bürgermeisters treffen.


    Folgende Befugnisse werden übertragen:

    Stadtamtsdirektor/In Leiter/In der Abteilung Stadtamtsdirektion,
    elektronische Datenverarbeitung, Personal und Marketing (AD)

    1. Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen AD-Angelegenheiten lt. Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 20.11.2025.

    2. Zeichnung von Bestellscheinen und Aufträgen sofern die voranschlagsmäßige Bedeckung gegeben ist bzw. ein Organbeschluss vorliegt bis zu einem Betrag von Euro 2.000,--, einschließlich der Angelegenheiten des zentralen Einkaufes, wie z.B.: Kanzleierfordernisse, Papierdrucksorten, Fachliteratur, Inventargegenstände und dergleichen.

    3. Fertigung von Ladungen aller Art

    4. Ausschreibung und Leitung von Verhandlungen, soweit sich dies der zuständige Referent nicht selbst vorbehält

    5. Allgemeiner Schriftverkehr und Kontaktnahme (Vermittlung) mit Parteien in Rechtsmittelangelegenheiten

    6. Zuteilung zur Erledigung von Beschlüssen des Stadt- und Gemeinderates sowie der Ausschüsse an die Abteilungs- und Dienststellenleiter

    7. Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und an das in der Abteilung BSW integrierte ehemalige Wasserwerk

    8. Fertigung von dringenden Schriftstücken alle Abteilungen betreffend nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. dem zuständigen Referenten

    9. Fertigung von Lohn- und Gehaltsanweisungen sowie der Entschädigung an die Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates sowie der restlichen Ausschüsse

    10. Anordnung und Genehmigung von Seminaren, Dienstreisen sowie die Genehmigung der damit einhergehenden Reisekosten

    11. Genehmigung von Urlaub entsprechend der diesbezüglichen Gleitzeit-Dienstanweisung

    Leiter/in der Abteilung Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schulen und Tourismus (EST):

    1. Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen EST-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 20.11.2025

    2. Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis Euro 1.500,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen

    3. Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung BSW integrierte ehemalige Wasserwerk

    4. Fertigung von dringenden Schriftstücken in EST-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 20.11.2025 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten

    5. Sofern die Punkte 1 bis 4 Angelegenheiten des Friedhofes bzw. der Bestattung betreffen, dürfen diese an den Dienststellenleiter der Bestattungsanstalt delegiert werden

    Standesbeamte

    1. Vornahme von Trauungen

    2. Nachanlage/Nacherfassung des zentralen Personenstandsregisters und Staatsbürgerschaftsregisters

    3. Fertigung von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Schriftstücken in Angelegenheiten des Standesamtes; insbesondere Erledigungen in Personenstands- und Eheangelegenheiten

    4. Fertigung von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Schriftstücken in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise)

    Leiter/In der Abteilung Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW)

    1. Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen BSW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 20.11.2025.

    2. Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 1.500,-- sofern im Voranschlag bedeckt

    3. Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung BSW integrierte ehemalige Wasserwerk

    4. Fertigung von dringenden Schriftstücken in BSW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 20.11.2025 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten

    5. Ausstellung von Bestätigungen

    6. Verfahrensabwicklungen in BSW-Angelegenheiten – delegierbar an Mitarbeiter

    7. Sofern die Punkte 1 bis 4 Angelegenheiten des Wirtschaftshofes betreffen, dürfen diese an den Dienststellenleiter des Wirtschaftshofes delegiert werden


    Stadttechniker

    Fertigung von Baubüchern, Erstellung von Sachverständigengutachten und Abgabe von Stellungnahmen und Kostenschätzungen in allen baulichen und technischen Angelegenheiten (auch Baupolizei, Feuerpolizei, Straßenbau u.ä.).


    Leiter/in der Abteilung Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft (FAW)

    1. Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen FAW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 20.11.2025.

    2. Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis EURO 1.500,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen

    3. Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung BSW integrierte ehemalige Wasserwerk

    4. Fertigung von dringenden Schriftstücken in FAW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 20.11.2025 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten

    5. Fertigung der Umsatzsteuererklärung sowie –voranmeldung

    6. Fertigung von Schriftstücken in Angelegenheiten der Finanzstatistik


    Leiter/in der Dienststelle Wirtschaftshof

    Sämtliche Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen, die entsprechend dieser Geschäftsordnung dem/der Leiter/In der Abteilung BSW übertragen und als an den/die Leiter/In des Wirtschaftshofes delegierbar bezeichnet wurden, sofern eine Delegierung erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere Fertigung von Schriftstücken aller Art im Zusammenhang mit der Abwicklung des Wirtschaftshofes, Zeichnung von Bestellscheinen und Arbeitsaufträgen sowie Zahlungsaufträgen bis zu einem Betrag von € 750,00, sofern im Voranschlag bedeckt, die Bestätigung von erfolgten Lieferungen und Leistungen sowie Überprüfung derselben und Kontierung.


    - C -

    Anlage 2

    ABTEILUNGEN

    ABTEILUNGSLEITER

    1. Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):

    Mag. Dr. Silvia Schwarz

    Stellvertreter: Peter Schiestl-Jamy

    2. Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schulen und Tourismus (EST):

    Peter Schiestl

    Stellvertreter: Dott. Stefan Weißenbacher

    3. Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW):

    Ing. Amatus De Zordo

    Bauamtsleiterin und Stellvertreterin:
    Elisabeth Mühlbacher

    Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):

    Mag. (FH) Stephan Kräuter

    Stellvertreterin: Mag. Carina Huber


    DIENSTSTELLE

    DIENSTSTELLENLEITER

    Wirtschaftshof (WH)

    Hartwig Hainzer

    Stellvertreter: Marco West


    Gewerbeausübung in Gastgärten

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Gewerbeausübung in Gastgärten.

    Aufgrund des § 76 a Absatz 9 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 66/2010, wird verordnet:

    Für die Gewerbeausübung in Gastgärten in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden folgende Regelungen festgelegt:

    I.

    Alle Gastgärten in Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Oktober jedenfalls von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.

    II.

    Der Betrieb dient ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken.
    Lautes Sprechen, Singen und Musizieren ist den Gastgärten untersagt.
    Auf dieses Verbot ist vom Gastgewerbetreibenden mit hinweisenden Anschlägen dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar hinzuweisen.

    III.

    Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

    Für den Gemeinderat:
    Der Bürgermeister:
    Robert Strießnig e.h.


    Verordnungen H-S

    Hundeabgabe

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16. Dezember 2024, Aktenzahl: 9002-8380/2024-sk, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung 2025).

    Gemäß §§ 16, 17 Absatz 3 Ziffer 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt I 168/2023, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 128/2024, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2024 sowie §§ 1 ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes - K-HAG, Landesgesetzblatt 18/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 42/2010, wird verordnet:

    §1
    Ausschreibung

    Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.


    § 2
    Abgabengegenstand

    1. Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden, von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

    2. Der Abgabe unterliegen nicht Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehinderten-
      gesetzes – BBG, Bundesgesetzblatt 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 98/2024, sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollverwaltung und des Bundesheeres.

    § 3
    Ausmaß

    Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An‑ oder Abmeldung des Hundes, für jeden Hund, uneingeschränkt ob es sich um einen Wachhund oder einen Hund handelt, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird, 58 Euro.

    § 4
    Befreiungen

    1. Von der Hundeabgabe ist befreit das Halten von:
      a) Lawinen- und Personensuchhunden
      b) Hunden des Bergrettungs‑ und Rettungsdienstes
      c) Hunden in Tierasylen.

    2. Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

    § 5
    Hundemarke

    1. Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gegen Ersatz der Kosten in Höhe von 2,00 Euro eine Hundemarke aus.

    2. Die Hundemarke trägt den Aufdruck "Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten" und eine fortlaufende Nummer.

    § 6
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

    2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12. November 2015, Zahl: 9002-8380/2015-sk, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabenverordnung) außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Hundeverbotszonen

    Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18. Dezember 2018, Zahl: 520-Bla/2018, mit der eine Hundeverbotszone verfügt wird (Hundeverbotszonen-Verordnung)

    WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung
    WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung, Beilage

    Kanalanschlussbeitrag

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. März 2025, Aktenzahl: 8510/2025-1/WE, mit der Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitragsverordnung 2025).

    Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 95/2024, und §§ 11 ff. des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 74/2024, wird verordnet:

    § 1
    Ausschreibung und Geltungsbereich

    1. Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

    2. Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.

    § 2
    Beitragssatz

    Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % 3.500 Euro.

    § 3
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

    2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8510/2023-1/RU/WE, mit der Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitragsverordnung), außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Kanalgebühren

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8510/2023-2/RU/WE, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung).

    Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und gemäß §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:

    § 1
    Ausschreibung

    Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Kanalgebühren ausgeschrieben.

    § 2
    Gegenstand der Abgabe

    1. Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.

    2. Für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage der Gemeinde (Sammlung, Ableitung, Behandlung und schadlose Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer) und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

    3. Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

    4. Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.

    § 3
    Bereitstellungsgebühr

    Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude, überdachten Flächen und befestigten Flächen zu entrichten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind oder für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

    § 4
    Höhe der Bereitstellungsgebühr

    1. Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem Sechzigfachen des Gebührensatzes gemäß § 6 Absatz 1 festgelegt.

    2. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr beginnt mit dem der Möglichkeit des Anschlusses bzw. der Benützung der Kanalisationsanlage nachfolgenden Monatsersten. Ist die Bereitstellungsgebühr nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, beträgt diese je Kalendermonat ein Zwölftel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.

    § 5
    Benützungsgebühr

    1. Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, überdachten Flächen oder der befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 6.

    2. Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist auf die Benützungsgebühr anzurechnen.

    3. Die Gebührenmesszahl für in die Kanalisationsanlage eingebrachte Schmutzwässer wird unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 1 anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres) in m³ ermittelt, das heißt, dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. Der tatsächliche Wasserverbrauch muss über einen geeichten Wasserzähler, welcher gemäß dem Maß- und Eichgesetz – MEG, Bundesgesetzblatt 152/1950, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 203/2022, geeicht ist und welcher alle fünf Jahre wiederkehrend zu eichen ist, ermittelt werden. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich gemäß Absatz 4 möglich.

    4. Kann der Wasserverbrauch nicht mittels eines geeichten Wasserzählers ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961).

    5. Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abgeführten Niederschlagswässer von befestigten Flächen sowie überdachten Flächen wird je m² Auffangfläche berechnet. Zur Berechnung der Gebührenmesszahl wird daher die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt. Bei der Ermittlung der überdachten Fläche ist entsprechend § 3 die Grundrissfläche des Daches (die horizontal projizierte Fläche) für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen.

    6. Im Falle der Einleitung von Schmutz – und/oder Niederschlagswässern in ein Mischkanalisationssystem erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Schmutzwässer gemäß Absatz 3, für Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.

    7. Im Falle der Einleitung von Niederschlagswässern in einen eigenen Regenwasserkanal (Trennsystem) erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.

    8. Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, ist auf Antrag des Abgabenschuldners die verbrauchte Wassermenge, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht wurde, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die bei der Kanalgebührenberechnung abzuziehende Wassermenge ist mittels solcher Zähler nachzuweisen, die gemäß dem Maß- und Eichgesetz geeicht sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erfolgt kein Abzug bei der Kanalgebührenberechnung. Der Abgabenschuldner ist demnach als Verwender eines eichpflichtigen Maßgerätes (Zähler) verpflichtet, den Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen, geeichten Zähler zu ersetzen.

    § 6
    Höhe des Gebührensatzes

    1. Der Gebührensatz für die Einleitung von Schmutzwässern beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
      a) ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 3,47 Euro
      b) ab 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025: 3,62 Euro
      c) ab 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026: 3,76 Euro
      d) ab 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027: 3,87 Euro
      e) ab 1. Jänner 2028: 3,98 Euro

    2. Der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswässern von befestigten Flächen und überdachten Flächen beträgt pro m² inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
      a) ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 0,98 Euro
      b) ab 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025: 1,03 Euro
      c) ab 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026: 1,09 Euro
      d) ab 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027: 1,14 Euro
      e) ab 1. Jänner 2028: 1,20 Euro

    § 7
    Abgabenschuldner

    1. Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sowie deren Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und die Eigentümer jener Grundstücke, auf welchen sich die an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen befinden, sofern sie nicht gleichzeitig Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sind (Superädifikat), verpflichtet.

    2. Die unter Absatz 1 bezeichneten Eigentümer (Gebäude- und/oder Grundstückseigentümer) sowie deren Bestandnehmer (Mieter und Pächter) sind Gesamtschuldner.

    § 8
    Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

    1. Die Kanalgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

    2. Abweichend davon kann die Abgabenbehörde die Benützungsgebühr für Niederschlagswässer gemäß § 9 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt 42/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2017, mit Abgaben-Dauerbescheid festsetzen. Der Betrag wird jährlich mittels Lastschriftanzeige mitgeteilt.

    3. Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

    § 9
    Teilzahlungen

    1. Für die Kanalgebühren sind vierteljährlich anteilige Teilzahlungen vorzuschreiben.

    2. Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.

    3. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.

    4. Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge sind am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.

    5. Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert aufgrund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961).


    § 10
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

    2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2021, Aktenzahl: 8510/2021-1/KK/WE, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitrags- und Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Kanalisationsbereich

    Diese Verordnung ist auf der seit 1.1.2017 bestehenden elektronischen Amtstafel ersichtlich!

    >> Hier geht es zur elektronischen Amtstafel <<

    Kurzparkzonen

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16. Dezember 2024, Zahl: 1/6400/2024/AdZ/MR, mit der eine Kurzparkzonengebühr ausgeschrieben wird (Kurzparkzonengebührenverordnung 2025).


    Gemäß §§ 16, 17 Absatz 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt I 168/2023, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 128/2024, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2024, in Verbindung mit § 1 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes - K-PStG, Landesgesetzblatt 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 51/2024, wird verordnet:


    § 1
    Ausschreibung

    Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt 159/1960, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt I 52/2024, wird eine Kurzparkzonengebühr ausgeschrieben.

    § 2
    Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich

    1. Gebührenpflichtig ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Parkdauer werktags von 08.00 bis 18.00 Uhr in den im Absatz 2 bezeichneten Kurzparkzonen. Davon ausgenommen sind Samstage sowie der 24. und 31. Dezember jeden Jahres.

    2. Die Gebührenpflicht besteht für die von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Kurzparkzonen:

      a) 10.-Oktober-Straße (Bereich Wedenig),
      b) 10.-Oktober-Straße (Bereich Stadtapotheke),
      c) Bahnhofstraße (Obersteiner Areal),
      d) Bambergerplatz (Trafik Pertl),
      e) Bambergerplatz (Bambergerplatz 2 bis Bambergerplatz 7),
      f) Dr.-A.-Lemisch-Straße (gegenüber Sparkasse),
      g) Himmelberger Straße (Einbindung Goethestraße bis zum Kreisverkehr),
      h) Obere Tiebelgasse (Sparmarkt),
      i) Obere Tiebelgasse (Parkplatz zwischen Bahnhofstraße und dem Objekt Untere Tiebelgasse 13),
      j) Hauptplatz (zur Gänze),
      k) Villacher Straße (zwischen den Objekten Villacher Straße 2 und Villacher Straße 3),
      l) Eisen Klaus Parkplatz.

    3. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen sind mit den Vorschriftszeichen gemäß der StVO 1960 mit dem Hinweis "gebührenpflichtig" gekennzeichnet.

    § 3
    Höhe der Kurzparkzonengebühr

    1. Die ersten 10 Minuten jedes Abstellvorganges sind gebührenfrei.

    2. Die Kurzparkzonengebühr beträgt für die ersten eineinhalb Stunden 1,00 Euro.

    3. Die Kurzparkzonengebühr beträgt für jede weitere angefangene halbe Stunde 0,50 Euro.

    4. Die zu entrichtende Mindestgebühr beträgt. 1,00 Euro.

    § 4
    Entrichtung der Kurzparkzonengebühr

    1. Die Entrichtung der Kurzparkzonengebühr hat unter Verwendung der in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten aufgestellten Parkscheinautomaten oder wenn technisch möglich mittels Mobiltelefon (Handyparken) zu erfolgen.

    2. Der vom Automaten ausgedruckte Parkschein ist deutlich sichtbar unmittelbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges anzubringen. Ist eine Windschutzscheibe nicht vorhanden, hat die Anbringung an sonstiger, leicht sichtbarer Stelle zu erfolgen.

    3. Parkscheine dürfen, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Abstellzeit, nur für einen Abstellvorgang verwendet werden.

    § 5
    Abgabenschuldner

    1. Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als 10 Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr verpflichtet und zwar nach dem Ablauf der 10 Minuten.

    2. Der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist durch Anbringung eines deutlich lesbaren Nachweises unmittelbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges ersichtlich zu machen. Ist eine Windschutzscheibe nicht vorhanden, hat die Anbringung an sonstiger, leicht sichtbarer Stelle zu erfolgen.

    § 6
    Ausnahmen


    Die Kurzparkzonengebühr ist nicht zu entrichten für:

    • a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

    • b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

    • c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

    • d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

    • e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

    • f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

    • g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

    § 7
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

    2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 2. September 2021, Zahl: 1/6400/2021/Kr/Wa, mit der eine Kurzparkzonengebühr ausgeschrieben wird (Feldkirchner Kurzparkzonengebührenverordnung 2021), außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Lärmschutz


    Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.9.2015, Zahl: 101-000/2015/Bla., mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).

    Gemäß § 2 Absatz 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz, K-LSiG, Landesgesetzblatt 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, in Verbindung mit § 14 und § 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird verordnet:

    § 1
    Lärmerregung

    1. Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

    2. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

    3. Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

    4. Kein störender Lärm wird ungebührlicherweise erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind.

    § 2
    Störender Lärm

    Störender Lärm (§ 1 Absatz 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Absatz 3) durch:

    • a) Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnliche Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören;

    • b) das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;

    • c) den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichem, die nicht im Rahmen eines gemäß § 6 lit. a, b und d Kärntner Bauordnung 1996, K-BO, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
      Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind Maschinen und Geräte, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;

    • d) die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind motorbetriebene Rasenmäher, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;

    • e) den Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie z. B. Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und andere mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete, sofern nicht eine Bewilligung gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt 108/2013, vorliegt;

    • f) das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.

    § 3
    Strafbestimmungen

    Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes, K-LSiG, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

    § 4
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft.
    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29.6.2009, Zahl:101-000/2009/Bla., außer Kraft.

    Der Bürgermeister :
    Martin Treffner

    Marktordnung

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, mit der die Feldkirchner Marktordnung neu erlassen wird.

    Gemäß den §§ 286 Abs. 1, 289, 293 und 337 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der Fassung Bundesgesetzblatt 194 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 81/2015 wird verordnet:

    § 1
    Geltungsbereich

    Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994 im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.

    § 2
    Märkte, Markttermine, Marktzeiten, Marktgebiete

    1. Krämermärkte:
    Standort: Hauptplatz
    Termin: Anfang Mai* und Ende August*
    Uhrzeit: 07.00 bis 19.00 Uhr

    • a) *Fällt der 3. Mai auf einen Sonntag, so findet der Kreuzauffindungsmarkt jeweils am Sonntag, den 3. Mai und Montag, den 4. Mai statt. Fällt der 3. Mai auf einen Montag bzw. weiteren Werktag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt.

    • b) *Fällt der 24. August auf einen Sonntag oder Montag, so wird der Bartholomäusmarkt an diesen Tagen abgehalten. Fällt der 24. August auf einen Dienstag bis Samstag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt.

    2. Wochenmarkt:
    Standort: Hauptplatz
    Termin: jeden Samstag
    Ist ein Samstag ein Feiertag, so wird der Wochenmarkt auf den Freitag vorverlegt. Ostern: Gründonnerstag bis Karsamstag
    Uhrzeit: 07.00 bis 14.00 Uhr (Freitag von 13.00 bis 18.00 Uhr)

    3. Christkindlmarkt:
    Standort: Hauptplatz, Rauterplatz, Kirchgasse (Rauterplatz bis Schillerplatz) und Schillerplatz
    Termin: Beginnt am letzten Freitag vor dem ersten Adventsonntag bis einschließlich 24. Dezember jeweils Montag bis Sonntag
    Uhrzeit: 10.00 bis 21.00 Uhr

    Die Standplätze dürfen eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt wieder zu verlassen.

    § 3
    Marktgegenstände

    1. Krämermärkte

    • a) Hauptgegenstände:
      Textilien, Schuhe, Cremen, Schmuck, Zuckerwaren, Brauchtumsartikel, Keramikartikel, Spielwaren

    • b) Nebengegenstände: Blumen, Topfpflanzen, Artikel für Blumenzucht und -pflege, Korbwaren, Konditorwaren, Hausbrand, Handarbeiten, Lebensmittel und alle der Eigenart des Marktes entsprechende Waren.


    2. Wochenmarkt:

    • a) Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art.

    • b) Nebengegenstände: Blumen, Topfpflanzen, Artikel für Blumenzucht und -pflege, Korbwaren, Konditorwaren, Fertiggerichte, Hausbrand und Handarbeiten.


    3. Christkindlmarkt:

    • a) Hauptgegenstände: Christbäume, Adventkränze, Christbaumschmuck, Geschenkartikel, Waschprodukte, Holz- und Krippenfiguren, Glaswaren, Spielwaren, kunstgewerbliche Gegenstände.

    • b) Nebengegenstände: Moos, Reisig, Zuckerwaren, Ton- und Keramikwaren, Duftlampen, Duftöle, Sandbilder, Weihrauch, Kosmetikprodukte, Seidenmalereien, Trockengestecke, Tonträger, Hüttenschuhe, Textilien und alle der Eigenart des Marktes entsprechende Waren.

    § 4
    Marktbeschicker

    Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Standplätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten, die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen.

    § 5
    Vergabe und Verlust der Marktplätze und Markteinrichtungen

    1. Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch das diensthabende Marktaufsichtsorgan durch einen zivilrechtlichen Vertrag (mündlich oder schriftlich).

    2. Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbeschicker durch das Marktaufsichtsorgan ist neben der Bedachtnahme auf dem zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jeder der auf dem Markt zugelassenen Waren und Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.

    3. Jeder Marktbeschicker hat nur Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes bis zum Höchstausmaß von 5 Meter. Niemand darf den ihm zur Aufstellung zugewiesenen Raum überschreiten. Im Bedarfsfall kann eine Platzbeschränkung je Bezieher verfügt werden. Die Standplätze werden nach dem Prinzip „first come first served“ in Zusammenhang mit der Anmeldung im Marktreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vergeben. Sollten mehr Bewerber als Standplätze sein, so wird wie im Satz zuvor vorgegangen.

    4. Regelmäßiges Erscheinen auf dem Markt gibt Anspruch auf Zuweisung eines gleichbleibenden Standplatzes.

    5. Marktplatzzuweisungen berechtigen ausschließlich jene Personen, der sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.

    6. Bei eigenmächtiger Überlassung des Standplatzes, bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Marktstandsgebühr und bei Überschreitung der zugewiesenen Flächen ist die Marktbehörde zur Entziehung des Standplatzes berechtigt.

    7. Die Mindesthöhe der Standbedeckungen (Dächer oder Schirme) muss mindestens 1,90 m betragen.

    8. Außerhalb des zugewiesenen Standplatzes dürfen nur an den Plätzen, welche von dem Marktaufsichtsorgan im Einzelfalle bestimmt werden, Waren abgeladen und ausgeräumt werden, leere und volle Kisten und dergleichen aufgestellt werden.

    9. Der Marktstand ist maximal eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und ist maximal eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu verlassen.

    10. Wird ein gemäß Absatz 1 zugewiesener Marktplatz innerhalb einer Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen oder schon vor Marktschluss geräumt, so erlischt die Zuweisung und kann der Marktplatz einem anderen Bewerber zugewiesen werden.

    11. Zuweisungen gemäß Absatz 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.

    12. Das Feilbieten im Umherziehen ist auf Märkten verboten.

    § 6
    Marktpolizeiliche Bestimmungen

    1. Marktbeschicker haben sich über Verlangen des Marktaufsichtsorganes auszuweisen. Sie haben dem Marktaufsichtsorgan Zutritt zu den Marktplätzen und Markteinrichtungen zu gewähren.

    2. Die Marktbeschicker sowie die Käufer haben den marktpolizeilichen Anordnungen des Marktaufsichtsorganes unverzüglich Folge zu leisten.

    3. Jede Verstellung von nicht zugewiesenen Marktflächen insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Sachen jeder Art ist verboten.

    4. Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag nach dem Ende der Marktzeit in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

    5. Hunde sind an der Leine zu führen und mit einem sicheren Maulkorb zu versehen.

    6. Marktbeschicker sind verpflichtet, ihren Marktplatz mit ihrem Namen und Wohnort in deutlicher, sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen.

    § 7
    Marktbehörde

    Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu.

    § 8
    Marktaufsicht

    Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch ein Marktaufsichtsorgan aus. Unter Marktaufsichtsorgan ist das von der Gemeinde beauftragte Organ, nämlich der Marktkommissär zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Lebensmittelgesetzes werden hiedurch nicht berührt.

    § 9
    Reinlichkeit

    Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer unmittelbaren Umgebung und des ganzen Marktplatzes ist zu unterlassen. Jeder Standinhaber hat für die Reinlichkeit in der halben Breite der an seinem Stand angrenzenden Verkehrswege zu sorgen.

    § 10
    Entgelte

    Die Entgelte für die Benützung von Marktplätzen werden vom Gemeinderat festgesetzt.

    § 11
    Verweisung vom Markte

    1. Personen, welche die Ordnung stören, Unfug treiben oder den Anordnungen behördlichen Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht verwiesen werden.

    2. Eine Ausschließung vom Marktbesuch für mehrere Markttage oder für immer kann die Marktbehörde durch schriftlichen Bescheid aussprechen, der dem Rechtszuge im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegt.

    § 12
    Schlussbestimmungen

    Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden ist. Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 1. Jänner 2000 außer Kraft.

    Für den Gemeinderat:
    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Nebengebührenverordnung - Änderung

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 19.12.2017 Aktenzahl: 012-0/2017/Dr.Schw./Sch, mit welcher die Nebengebührenverordnung für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.12.2014 geändert wird. Gemäß § 29 Absatz 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992, Landesgesetzblat 56/1992 sowie § 41 K-GVBG, Landesgesetzblatt 95/1992, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

    § 1

    Der § 3 wird mit Punkt 16 wie folgt ergänzt:

    16. Nachtdienst:
    Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.

    a) Nachtdienstzulage: 0,179 % pro Stunde

    § 2

    Diese Verordnung tritt mit 01.01.2018 in Kraft

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Orientierungsnummern

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 28.04.2020, Zahl: 612-004/1/2020, mit welcher das System der Orientierungsnummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Orientierungsnummerntafeln entsprechend den örtlichen Erfordernissen festgelegt wird (Orientierungsnummernverordnung).
    Gemäß § 41 Absatz 2 der Kärntner Bauordnung - K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:

    § 1
    System der Nummerierung

    1. In der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sind für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechend ihrer Lage Orientierungsnummern unter Beifügung eines Straßen-, Wege-, Platz- oder Ortschaftsnamens, festzusetzen.

    2. Die Nummerierung hat an Straßen und Wegen von Beginn der Verkehrsfläche an auf der linken Seite mit „1“ beginnend und in weiterer Folge mit ungeraden Zahlen, auf der rechten Seite mit „2“ beginnend und in weiterer Folge mit geraden Zahlen in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen. Hierbei ist an Radialstraßen und Radialwegen vom Ortskern nach außen zu nummerieren sowie an Straßen und Wegen, die keine ausgeprägte Richtung nach außen aufweisen, mit der Nummerierung an der Verkehrsfläche mit der größeren Verkehrsbedeutung zu beginnen.

    3. An Plätzen ist die Nummerierung im Uhrzeigersinn mit fortlaufenden Zahlen durchzuführen.

    4. Ist die für ein Gebäude in Folge seiner Lage nach Absatz 2 oder 3 festzusetzende Orientierungsnummer bereits vergeben, so hat dieses Gebäude, falls nicht eine Umnummerierung erfolgt, die vorhergehende Zahl unter Zusatz eines Buchstabens zu erhalten.

    5. Für Gebäude mit mehreren Stiegenhäusern können eine oder mehrere Orientierungsnummern festgesetzt werden.

    6. Hat ein Gebäude Zugänge an mehreren Straßen oder Wegen, so können für das Gebäude entsprechend den Zugängen mehrere Orientierungsnummern festgesetzt werden.

    7. In Ortschaften hat die Nummerierung von Gebäuden, die keiner benannten Straße oder keinem benannten Weg zuzuordnen sind, mit fortlaufenden Zahlen unter Beifügung des Namens der Ortschaft zu erfolgen. Freiwerdende Nummern sind erneut zu vergeben.

    § 2
    Art und Ausführung der Orientierungsnummerntafel

    1. Die Orientierungsnummerntafeln sind einheitlich als flache Tafeln aus emailliertem metallischem Werkstoff mit einer Breite von cirka 250 mm und einer Höhe von ca. 170 mm herzustellen. In allen vier Ecken sind Schraublöcher zur Befestigung der Kennzeichen vorzusehen.

    2. Für den Tafelgrund ist eine dunkelblaue, wetterbeständige Farbe zu verwenden. Die Beschriftung und die Randlinie, welche ca. 5 mm entfernt vom Tafelrand und in einer Breite von ca. 5 mm anzubringen ist, sind in weißer Farbe auszuführen.

    3. Die Nummerierung hat in ca. 80 mm hohen arabischen Ziffern zu erfolgen. Im unteren Teil der Orientierungsnummerntafel ist einzeilig in einer Schrifthöhe von 20 – 25 mm der Straßen-, Weg-, Platz- oder Ortsname – erforderlichenfalls in abgekürzter Form – anzuführen. Für die Beschriftung der Orientierungsnummer ist die Schriftart “Arial” zu verwenden.

    § 3
    Anbringung der Orientierungsnummerntafel

    1. Die Orientierungsnummern sind in unmittelbarer Nähe des Hauszuganges so anzubringen, dass sie von der Straße oder vom Weg aus gut sichtbar und einwandfrei lesbar sind. Nach Möglichkeit hat die Anbringung am Gebäude zu erfolgen.

    2. Wenn es infolge der gemäß Absatz 1 vorzunehmenden Situierung der Orientierungsnummer zur eindeutigen Orientierung erforderlich ist, sind direkt bei den Hauseingängen zusätzliche Orientierungsnummerntafeln in gleicher Ausführung anzubringen.

    3. An Gebäuden sind Orientierungsnummerntafeln in einer Höhe von mindestens 1,8 m und höchstens 3,5 m über dem Gelände und sonst, insbesondere an Einfriedungen, mindestens 0,8 m hoch anzubringen.

    4. Orientierungsnummerntafeln, die in Folge von Beschädigung nicht einwandfrei lesbar sind, sind vom Objektseigentümer gegen neue auszutauschen.

    § 4
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt mit 01.06.2020 in Kraft.

    2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Jänner 1997, Zahl: 004-100-1/97, mit welcher die Ausführung und die Anbringung von Hausnummerntafeln im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten nach § 41 Absatz 2 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 30/1996 in der geltenden Fassung festgelegt werden, außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Ortstaxe ab 1.1.2025

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Oktober 2024, Aktenzahl: 7700-6/2024/SCHIE/WEIS, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird (Ortstaxeverordnung 2025).

    Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2024, sowie §§ 1 ff. des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 - K-ONTG, Landesgesetzblatt 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:

    § 1
    Ausschreibung

    Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde eine Ortstaxe.

    § 2
    Ausmaß

    Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung EUR 2,00.

    § 3
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

    2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. September 2019, Aktenzahl 7700-5/2019/SCHIE/WEIS mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird (Ortstaxenverordnung), außer Kraft.


      Der Bürgermeister:
      Martin Treffner

    Stellenplan 2025

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22.10.2024, Zahl: 011-001/2024/DrSchw/Sch, mit welcher der Stellenplan für das Verwaltungsjahr 2025 beschlossen wird (Stellenplan 2025).

    Gemäß § 2 Absatz 1 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, Landesgesetzblatt 56/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 45/2023, des § 3 Absatz 1 und 2 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, Landesgesetzblatt 95/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 69/2023 sowie des § 5 Absatz 1 und 2 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, Landesgesetzblatt 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 69/2023, wird verordnet:


    § 1
    Beschäftigungsobergrenze

    Für das Verwaltungsjahr 2025 beträgt die Beschäftigungsobergrenze gemäß § 5 Absatz 1 K- GBRPV 1 (Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan) 720 Punkte.


    § 2
    Stellenplan

    (1) Für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben werden im Verwaltungsjahr 2025 folgende Planstellen festgelegt:

    Stellenplan nach K-GBG

    Stellenplan nach K-GMG

    BRP

    Lfd. Nr

    Beschäftigungs- ausmaß in %

    VWD-

    Gruppe

    DKl.

    GKl.

    Stellen- wert

    Punkte

    1

    100,00%

    A

    VIII

    22

    78

    78,00

    2

    100,00%

    C

    V

    8

    36

    36,00

    3

    100,00%

    8

    36

    36,00

    4

    100,00%

    C

    V

    9

    39

    39,00

    5

    100,00%

    B

    V

    8

    36

    36,00

    6

    100,00%

    C

    IV

    10

    42

    42,00

    7

    100,00%

    D

    III

    6

    30

    30,00

    8

    75,00%

    P5

    III

    2

    18

    9

    75,00%

    P5

    III

    2

    18

    10

    100,00%

    B

    V

    11

    45

    45,00

    11

    100,00%

    B

    VI

    12

    48

    48,00

    12

    100,00%

    B

    VII

    16

    60

    60,00

    13

    100,00%

    C

    IV

    13

    51

    51,00

    14

    100,00%

    C

    IV

    9

    39

    39,00

    15

    62,50%

    C

    V

    8

    36

    22,50

    16

    100,00%

    B

    VI

    7

    33

    33,00

    17

    100,00%

    C

    IV

    11

    45

    45,00

    18

    100,00%

    B

    VI

    7

    33

    33,00

    19

    100,00%

    B

    VII

    15

    57

    57,00

    20

    100,00%

    B

    VII

    12

    48

    48,00

    21

    100,00%

    C

    IV

    7

    33

    33,00

    22

    100,00%

    C

    IV

    7

    33

    33,00

    23

    100,00%

    B

    VII

    16

    60

    60,00

    24

    100,00%

    B

    VI

    12

    48

    48,00

    25

    100,00%

    B

    VI

    10

    42

    42,00

    26

    100,00%

    B

    V

    12

    48

    48,00

    27

    100,00%

    B

    VI

    12

    48

    48,00

    28

    100,00%

    B

    V

    9

    39

    39,00

    29

    100,00%

    C

    IV

    6

    30

    30,00

    30

    62,50%

    C

    IV

    6

    30

    18,75

    31

    50,00%

    C

    IV

    7

    33

    16,50

    32

    100,00%

    B

    VI

    12

    48

    48,00

    33

    100,00%

    B

    VII

    12

    48

    48,00

    34

    100,00%

    B

    V

    12

    48

    48,00

    35

    100,00%

    B

    VI

    10

    42

    42,00

    36

    100,00%

    B

    VII

    9

    39

    39,00

    37

    100,00%

    B

    VII

    15

    57

    57,00

    38

    100,00%

    C

    V

    7

    33

    33,00

    39

    100,00%

    C

    V

    8

    36

    36,00

    40

    50,00%

    D

    IV

    4

    24

    12,00

    41

    100,00%

    C

    V

    11

    45

    42

    100,00%

    C

    V

    7

    33

    43

    100,00%

    P3

    III

    6

    30

    44

    100,00%

    P4

    III

    2

    18

    45

    100,00%

    B

    VI

    11

    45

    46

    100,00%

    C

    IV

    7

    33

    47

    50,00%

    C

    IV

    7

    33

    48

    100,00%

    P3

    III

    4

    24

    49

    100,00%

    P4

    III

    2

    18

    50

    50,00%

    P5

    III

    2

    18

    51

    75,00%

    P4

    III

    2

    18

    52

    75,00%

    P5

    III

    2

    18

    53

    100,00%

    P5

    III

    2

    18

    54

    75,00%

    P4

    III

    2

    18

    55

    100,00%

    C

    V

    10

    42

    56

    100,00%

    P2

    III

    9

    39

    57

    100,00%

    P2

    III

    8

    36

    58

    100,00%

    P2

    III

    8

    36

    59

    100,00%

    P2

    III

    7

    33

    60

    100,00%

    P2

    III

    7

    33

    61

    100,00%

    P2

    III

    7

    33

    62

    100,00%

    7

    33

    63

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    64

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    65

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    66

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    67

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    68

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    69

    100,00%

    P2

    III

    7

    33

    70

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    71

    100,00%

    P2

    III

    7

    33

    72

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    73

    100,00%

    P3

    III

    8

    36

    74

    100,00%

    P2

    III

    7

    33

    75

    100,00%

    P3

    III

    4

    24

    76

    100,00%

    P3

    III

    4

    24

    77

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    78

    100,00%

    P2

    III

    7

    33

    79

    100,00%

    P2

    III

    7

    33

    80

    100,00%

    C

    IV

    6

    30

    81

    100,00%

    P1

    IV

    9

    39

    82

    100,00%

    P1

    IV

    7

    33

    83

    100,00%

    P1

    IV

    7

    33

    84

    100,00%

    P1

    IV

    7

    33

    85

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    86

    100,00%

    P2

    III

    6

    30

    87

    100,00%

    P3

    III

    6

    30

    88

    100,00%

    C

    V

    6

    30

    BRP-Summe

    1 557,75

    (2) Der Beschäftigungsrahmenplan wird eingehalten.


    § 3
    Inkrafttreten

    1. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

    2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 23.10.2023, Zahl: 011-001/2023/Dr.Schw/Sch, außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Treffner Martin

    Rechnungsabschluss 2025

    KUNDMACHUNG

    des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 15. April 2026, Aktenzahl: 904/2/2026.


    Gemäß § 54 Absatz 5 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K‑GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 95/2024, wird kundgemacht, dass dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in seiner Sitzung am 13. April 2026 den Rechnungsabschluss 2025 beschlossen hat.


    Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen liegt in der Zeit vom


    15. April 2026 bis 13. Mai 2026


    während der Amtsstunden im Stadtgemeindeamt Feldkirchen in Kärnten (Abteilung: Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft) zur öffentlichen Einsichtnahme auf und wird im Internet im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadtgemeinde [https://www.amtstafel.at/Gemeindeverordnungen_Ktn/21002] sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde [https://www.feldkirchen.at] bereitgestellt.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Rechnungsabschluss 2024

    KUNDMACHUNG

    des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 31. März 2025, Aktenzahl: 904/2/2025.

    Gemäß § 54 Absatz 5 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K‑GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 95/2024, wird kundgemacht, dass dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in seiner Sitzung am 26. März 2025 den Rechnungsabschluss 2024 beschlossen hat.

    Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen liegt in der Zeit vom


    31. März 2025 bis 28. April 2025


    während der Amtsstunden im Stadtgemeindeamt Feldkirchen in Kärnten (Abteilung: Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft) zur öffentlichen Einsichtnahme auf und wird im Internet im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadtgemeinde [https://www.amtstafel.at/Gemeindeverordnungen_Ktn/21002] sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde [https://www.feldkirchen.at] bereitgestellt.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Rechnungsabschluss 2023

    KUNDMACHUNG

    des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 17. April 2024, Aktenzahl: 904/2/2024.

    Gemäß § 54 Absatz 5 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K‑GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 78/2023, wird kundgemacht, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in seiner Sitzung am 16. April 2024 den Rechnungsabschluss 2023 beschlossen hat.

    Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen liegt in der Zeit vom

    vom 17. April 2024 bis 15. Mai 2024

    während der Amtsstunden im Stadtgemeindeamt Feldkirchen in Kärnten (Abteilung: Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft) zur öffentlichen Einsichtnahme auf und wird im Internet im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadtgemeinde [https://www.amtstafel.at/Gemeindeverordnungen_Ktn/21002/] sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde [https://www.feldkirchen.at] bereitgestellt.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    WebLink:

    Rechnungsabschluss 2022

    KUNDMACHUNG

    des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 17. April 2023, Aktenzahl: 904/2/2023.

    Gemäß § 54 Absatz 5 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K‑GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird kundgemacht, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in seiner Sitzung am 13. April 2023 den Rechnungsabschluss 2022 beschlossen hat.


    Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen liegt in der Zeit vom


    vom 17. April 2023 bis 15. Mai 2023


    während der Amtsstunden im Stadtgemeindeamt Feldkirchen in Kärnten (Abteilung: Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft) zur öffentlichen Einsichtnahme auf und wird im Internet im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadtgemeinde [https://www.amtstafel.at/Gemeindeverordnungen_Ktn/21002/Forms/AllItems.aspx] sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde [https://www.feldkirchen.at] bereitgestellt.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    WebLink:

    Referatsaufteilung - Aufteilung der Angelegenheiten nach § 69 Absatz 2 und 3 K-AGO

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 19. Dezember 2023, Aktenzahl: 004-1/1/2023/SC/KN, mit welcher die Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt werden (Referatsaufteilung).

    Aufgrund des § 69 Absatz 6 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:

    § 1
    GEGENSTAND

    Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 69 Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, werden auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt.

    § 2
    REFERATSAUFTEILUNG - ZUSTÄNDIGKEIT

    Die Referatseinteilung ist in der Anlage 1 und die Zuständigkeit in der Anlage 2 enthalten. Alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht taxativ einem Referenten zugewiesen wurden, fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.

    § 3
    GEGENSEITIGE VERTRETUNG

    Die Mitglieder des Stadtrates haben sich im Verhinderungsfalle wie folgt zu vertreten:

    ÖVP

    Bürgermeister Martin Treffner wird vertreten gemäß § 75 Absatz 1 erster Satz K-AGO
    1. Vbgm. Siegfried Huber wird vertreten von Stadträtin Andrea Pecile
    Stadträtin Andrea Pecile wird vertreten von Bürgermeister Martin Treffner

    SPÖ

    2. Vizebürgermeisterin MMag. Isabella Breiml wird vertreten von Stadtrat Herwig Engl
    Stadtrat Herwig Engl wird vertreten von 2. Vizebürgermeisterin MMag. Isabella Breiml

    GFE:

    Stadtrat Mag. Christoph Gräfling wird vertreten von Stadträtin Andrea Pecile

    FPÖ

    Stadtrat Helmut Kraßnig wird vertreten von Stadträtin Andrea Pecile

    § 4
    FERTIGUNG DER SCHRIFTSTÜCKE

    Die Fertigung der Schriftstücke erfolgt:

    1. durch den Bürgermeister: "Der Bürgermeister:"

    2. bei Verhinderung des Bürgermeisters: "In Vertretung des Bürgermeisters, der 1. Vizebürgermeister:", bei dessen Verhinderung: "In Vertretung des Bürgermeisters, die 2. Vizebürgermeisterin:"

    3. Schriftstücke in Angelegenheiten, die an die Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtrates übertragen wurden, werden wie folgt gefertigt: "Für den Bürgermeister:"

    § 5
    INKRAFTTRETEN

    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 12. Juli 2022, Aktenzahl: 004-1/1/2022/SC/KN außer Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    ANLAGE 1 gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2023 die Referatseinteilung betreffend:

    Referenten

    Referate

    Bürgermeister

    Martin Treffner

    Personal-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs-, Markt-, Wirtschaftshof- und Finanzreferat, Baureferat (Baubehörde 1. Instanz)

    1. Vizebürgermeister

    Siegfried Huber

    Wirtschaftsbetriebe-, Schutzwasserbau- und Landwirtschaftsreferat (inkl. Veterinärangelegenheiten)

    2. Vizebürgermeisterin

    MMag. Isabella Preiml

    Straßen-, Öffentliche Beleuchtung-, Park- und Gartenanlagenreferat

    Stadträtin

    Andrea Pecile

    Sozial-, Frauen-, Senioren-, Familien-, Gesundheits- und Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat

    Stadtrat

    Herwig Engl

    Kunst-, Kultur-, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks- und Ortsgestaltungsreferat

    Stadtrat

    Mag. Christoph Gräfling

    Tourismus-, Umweltschutz-, Energie-, Regionalmanagement- und EU-Referat

    Stadtrat

    Helmut Kraßnig

    Schule-, Jugend-, Sport- und Feuerwehrreferat

    ANLAGE 2 gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2023 die Zuständigkeit (Wirkungskreis) der Referate betreffend:

    1. Personal-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs-, Markt-, Wirtschaftshof- und Finanzreferat, Baureferat (Baubehörde 1. Instanz)

    • a) Personalreferat und allgemeine Verwaltung

      Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, allgemeine Vertretungskörper und gesamte Verwaltung, Verwaltungsvereinfachung, Ehrungen, Städtepartnerschaften, Gemeindebund, Städtebund, Bürgermeistertagungen, Kanzleiordnung, Geschäftsordnung, Geschäftseinteilung, Innerer Dienst, Presse inkl. Mitteilungsblatt, Rechtsangelegenheiten, Statistik, Öffentliche Ordnung und Sicherheitspolizei, Landesverteidigung, Katastrophendienst, Gesundheitspolizei, Fundwesen

    • b) Wirtschaftsreferat

      Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie

    • c) Stadtentwicklungsreferat/Stadtverschönerung

      Stadtmarketing

    • d) Marktreferat

      Alle Marktangelegenheiten (Wochenmärkte, Gelegenheitsmärkte)

    • e) Wirtschaftshofreferat

      Wirtschaftshof, Wirtschaftshoffuhrpark (ohne ehemaliges Wasserwerk)

    • f) Finanzreferat

      Haushaltswesen, Voranschläge, Kassenwesen, Rechnungsabschluss, Einnahmenrückstände, Vollstreckungen, Gewährung von Zahlungserleichterungen, Verwaltung des Gesamtvermögens (Kapitalvermögen, Rücklagen, Schulden, Bürgschaften), Steuern, steuerähnliche Einnahmen und Ausgaben, Abgaben und Gebühren, Bedarfszuweisungen und ähnliche Förderungen/Beihilfen, Amtshaftungen, Versicherungswesen, Finanz- und Wirtschaftskonzepte, mittelfristiger Finanzplan, Maastrichtkonvergenz

    • g) Baureferat (Baubehörde 1. Instanz)

      Vollziehung der Kärntner Bauordnung mit ihren Nebengesetzen, Feuerpolizei, Ortsbildpflegegesetz, gewerberechtliche Angelegenheiten

    2. Wirtschaftsbetriebe-, Schutzwasserbau- und Landwirtschaftsreferat (inkl. Veterinärangelegenheiten)

    • a) Wasserreferat

      Wasserbau (inkl. Schutzwasserbau), Wasserversorgung, wasserrechtliche Angelegenheiten, ehemaliges Wasserwerk, Vorschreibung von Abgaben und Gebühren im Bereich Wasser

    • b) Kanalisationsreferat

      Abwasserbeseitigung, Kanalisation, Wasserverband Ossiacher See, Vorschreibung von Abgaben und Gebühren im Bereich Kanal

    • c) Abfallwirtschaftsreferat

      Abfallwirtschaft, Recyclinghof, Tierkörperentsorgung, Vorschreibung von Abgaben und Gebühren im Bereich Abfallwirtschaft

    • d) Gemeindebetriebereferat

      Plakatierung, Städtische Bestattung, Friedhöfe, öffentliches WC, Freibäder, Gastbetriebe, Bücherei

    • e) Landwirtschaftsreferat inkl. Veterinärangelegenheiten

      Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Fischerei, Jagd, Flurschutz, Flurbereinigungen, Landwirtschaftsförderungen, Landwirtschaftsstatistik, landwirtschaftliche Zählungen, Tierzucht, Landwirtschaftskammer, Veterinärwesen, Tierschutz

    3. Straßen-, Öffentliche Beleuchtung-, Park- und Gartenanlagenreferat

    • a) Straßenreferat

      Straßenplanung, Straßenerrichtung, Straßenkategorisierung, Tiefbau (soweit nicht in den Bereich Wasser/Kanal fallend) - Brücken, Straßenpläne, Straßeninstandhaltung, Güterwege, Feldwege, Notwege, Genossenschaftswege, Straßenreinigung, Schneeräumung, Straßenrecht, Straßenverkehrsangelegenheiten nach StVO, Straßen- und Verkehrspolizei, Radwegebau

    • b) Öffentliche Beleuchtungsreferat

      Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen und von Park- und Gartenanlagen, öffentliche Uhren

    • c) Park- und Gartenanlagenreferat

      Park und Gartenanlagen mit Ausnahme der Kinderspielplätze, Aussichtswarten, Zierbrunnen, Springbrunnen


    4. Sozial-, Frauen-, Senioren-, Familien-, Gesundheits- und Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat

    • a) Sozialreferat

      Mindestsicherung, Fürsorge, Wohlfahrtsmaßnahmen, Kriegsversehrte, Altersheime, Jugendfürsorge, Altersfürsorge, Wohlfahrtswesen, Notstandsfälle, Krankenpflege im Rahmen der Heimhilfe

    • b) Familien-, Frauen- und Seniorenreferat

      Familienpolitische Maßnahmen, Familienförderung, Frauenförderung, Seniorenangelegenheiten, Jugendwohlfahrt

    • c) Gesundheitsreferat

      Gesunde Gemeinde, medizinische Bereichsversorgung, medizinische Beratung, Rettungs- und Warndienste, Krankenanstalten

    • d) Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat

      Wohnungsangelegenheiten, Häuserverwaltung

    5. Kunst-, Kultur-, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks- und Ortsgestaltungsreferat

    • a) Kunst- und Kulturreferat

      Kulturwesen, Kunst, kulturelle Vereine, AKM, Kulturveranstaltungen, Heimatpflege, Brauchtumspflege, Gedenktafeln, kirchliche Angelegenheiten, Amthof mit Museum und Musikschule, Stadtsaal

    • b) Hochbaureferat

      Planung, Ausschreibung, Vergabe und Durchführung aller von der Gemeinde auszuführenden Hochbauten und Hochumbauten, Altstadterhaltung, Denkmalschutz, Hausnummerntafeln und Straßenbezeichnungen

    • c) Raumordnungs- und Raumplanungsreferat

      Raumordnung, Raumplanung, Flächenwidmung, Bebauungspläne, Bodenprüfung, Grundstücksteilung, Vermessungswesen, Siedlungswesen, Gefahrenzonen

    • d) Grundstücksreferat

      Allgemeine Grundstücks- und Liegenschaftsgeschäfte, Grundverkehr

    • e) Ortsgestaltungsreferat

      Stadt- und Ortgestaltung hinsichtlich Tiefbau, Brücken

    6. Tourismus-, Umweltschutz-, Energie-, Regionalmanagement- und EU-Referat

    • a) Tourismusreferat

      Fremdenverkehrsangelegenheiten, Fremdenverkehrsabgaben, Wanderwege, Blumenschmuckwettbewerbe

    • b) Umweltschutzreferat

      Umweltschutzangelegenheiten, Luftverkehr, Lärmschutzverordnung, Luftreinhaltung, Seenreinhaltung, Natur- und Landschaftsschutz, Modellregion, e5

    • c) Energiereferat

      Energieeffizienz, Energiebezüge

    • d) Regionalmanagementreferat

      Region kärnten:mitte; Verein Kärntner Holzstraße, KEM, KLAR

    • e) EU-Referat

      EU-Förderungen

    7. Schule-, Jugend-, Sport- und Feuerwehrreferat

    • a) Schulreferat

      alle Schulen, vorschulische Erziehung, Schulische Tagesbetreuung, Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte, Heime, Erwachsenenbildung, Schulgebäude Sparkassenstraße, Wissenschaft

    • b) Jugendreferat

      Spielplätze (Kinderspielplätze), Jugendverbände, Jugendförderung, Jugendklubs, Mehrzweckgebäude

    • c) Sportreferat

      alle Sportangelegenheiten, Sportvereine, Sportverbände, Sportförderung, sportliche Veranstaltungen, Sportplätze, Sporthallen, Tennisplätze, Wintersportanlagen, Buffet Sporthalle

    • d) Feuerwehrreferat

      alle Angelegenheiten der Feuerwehren, Förderung der Brandbekämpfung


    Sitzungsgeldanpassungsverordnung 2026

    VERORDNUNG

    des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 4.2.2026, Zahl: 004-0/1/2026/SC/TR, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates angepasst wird (Sitzungsgeldanpassungsverordnung 2026).

    Gemäß § 29 Absatz 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 47/2025, wird verordnet:


    § 1
    Valorisierung

    Entsprechend der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 28. Jänner 2026,
    Zahl: 03-ALL-RE-96191/2024-12, über die Anpassung des in § 29 Absatz 2 K-AGO festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in § 29 Absatz 4 und 5 K-AGO festgelegten Bezüge für Gemeindemandatare für das Jahr 2026 (Kärntner Gemeindemandatare-Entschädigungsanpassungs-Verordnung 2026 – K-GMEAV 2026), Landesgesetzblatt 7/2026, wird das in der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2022, Zahl: 004-0/2/2022/SC/KN, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtrates und der Ausschüsse festgelegt wird (Sitzungsgeldverordnung), zuletzt valorisiert mit der Sitzungsgeldanpassungsverordnung 2025 der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 31. Jänner 2025, Zahl: 004-0/1/2025/SC/TR, festgelegte Sitzungsgeld entsprechend dem Anpassungsfaktor erhöht.


    § 2
    Höhe des Sitzungsgeldes

    Das Sitzungsgeld für das Jahr 2026 wird mit 215,70 Euro festgesetzt.


    § 3
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Sitzungsgeldverordnung

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.12.2022, Zahl: 004-0/2/2022/SC/KN, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtrates und der Ausschüsse festgelegt wird (Sitzungsgeldverordnung).

    Gemäß § 29 Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 80/2020, wird verordnet:

    § 1
    Sitzungsgeld

    1. Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Stadtrates und der Ausschüsse der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29 Absatz 4 oder 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, das Sitzungsgeld in der in § 2 festgesetzten Höhe.

    2. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.

    § 2
    Höhe des Sitzungsgeldes

    Das Sitzungsgeld wird mit 183 Euro festgesetzt.

    § 3
    Sitzungsgeld für Ausschussobmänner

    Den Obmännern der Ausschüsse gebührt für jene Ausschusssitzungen, in denen sie den Vorsitz führen, das gemäß § 2 dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß. Diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn sie mehrere Obmannfunktionen ausüben.

    § 4
    Bezug für Mitglieder des Stadtrates

    Den Mitgliedern des Stadtrates, die mit Aufgaben gemäß § 69 Absatz 5 oder 6 K-AGO betraut wurden, gebührt – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug, in dem in § 29 Absatz 4 K-AGO festgelegten Ausmaß.

    § 5
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft.

    2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 28.04.2022, Zahl: 004-0/1/2022/SC/KN, außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Verordnungen T-U

    Tarifordnung - Benützungsentgelte ab 1.1.2026


    TARIFORDNUNG
    für die Sondernutzung von öffentlichem Gut

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 21. Oktober 2025, Aktenzahl: 9200-8410/2025-sk, mit der die nachfolgenden Tarife für die Sondernutzung von öffentlichem Gut und Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten beschlossen werden.

    1.
    ANWENDUNGSBEREICH

    1. Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Eigentümerin des öffentlichen Gutes und des darüber befindlichen Luftraumes im Gemeindegebiet gestattet die Sondernutzung nach den Bestimmungen dieser Tarifordnung. Davon abweichende Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung des zuständigen Kollegialorgans der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. Die Tarifordnung findet auch für die Benützung von Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sinngemäß Anwendung.

    2. Die Tarifordnung findet auch für alle jene Gebrauchseinrichtungen Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten bewilligt bzw. gestattet wurden. In diesen Fällen kommt der Bewilligungsvertrag nach Maßgabe dieser Tarifordnung dadurch zustande, dass der Berechtigte das sich ergebende Benützungsentgelt entrichtet.

    2.
    Anmeldung und Benützungsbewilligung

    1. Anlagen, die dieser Tarifordnung unterliegen, sind spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung/Aufstellung beim Bürgermeister anzumelden.

    2. Veränderungen in der Benützung, die eine Verringerung oder den Entfall des Benützungsentgeltes nach sich ziehen, sind dem Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Veränderung nicht rechtzeitig angezeigt, ist das Benützungsentgelt bis zum Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Anzeige beim Bürgermeister in der bisherigen Höhe zu entrichten, höchstens jedoch bis zum Gesamtausmaß des Gebrauchsentgeltes für ein Jahr.

    3. Die zivilrechtliche Zustimmung für die Sondernutzung an öffentlichem Gut und/oder dem darüber befindlichen Luftraum (Benützungsbewilligung) wird durch die zuständigen Abteilungen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erteilt.

    4. Auf die Erteilung der zivilrechtlichen Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Die zivilrechtliche Zustimmung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sämtliche notwendige behördliche Zustimmungen erteilt werden.

    5. Die Benützungsbewilligung zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes kommt nach Maßgabe dieser Tarifordnung dadurch zustande, dass der Nutzungswerber aufgrund der ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Zustimmung von der ihm erteilten zivilrechtlichen Berechtigung Gebrauch macht. Ebenso bedarf jede Änderung in der Ausführungsart und in der Benützung der bewilligten Gebrauchseinrichtung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. Wird die Benützungsbewilligung vom Nutzungswerber nicht in Anspruch genommen, ist dies der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, schriftlich 2 Tage vor dem Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Inanspruchnahme mitzuteilen.

    6. Diese Benützungsbewilligung gilt bei Vorliegen einer behördlichen Berechtigung für deren Gültigkeitsdauer, wobei bei Vorhandensein mehrerer behördlicher Berechtigungszeiträume der längste hiervon maßgeblich ist. Bei Fehlen einer gewerblichen Berechtigung, bzw. wenn eine behördliche Bewilligung überhaupt nicht erforderlich ist, gilt die Zustimmung als unbefristet erteilt, außer es wird im Gestattungsvertrag anderes festgelegt.

    7. Die Zustimmung zur Sondernutzung gilt in sämtlichen Fällen nur auf Widerruf erteilt, wobei ein Widerruf der Benützungsbewilligung seitens der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist, ohne dass dadurch ein Anspruch des Nutzungswerbers auf Entschädigung entsteht.

    8. Arbeiten am öffentlichen Gut bzw. allfällige mit einer Gebrauchseinrichtung des Nutzungswerbers verbundene Maßnahmen, Herstellungen, bauliche Änderungen oder Umgestaltungen des öffentlichen Gutes sowie sämtliche Instandsetzungsmaßnahmen durch den Nutzungswerber dürfen nur im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten durchgeführt werden. Alle im Zusammenhang mit der Sondernutzung des öffentlichen Gutes erforderlichen Maßnahmen hat der Nutzungswerber auf seine Kosten durchzuführen und gehen diese, sofern sie mit dem öffentlichen Gut verbunden werden, unentgeltlich in das Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen über.

    9. Mit Ablauf der Benützungsbewilligung muss die Gebrauchseinrichtung unverzüglich vom öffentlichen Gut entfernt und der frühere Zustand auf Kosten des Nutzungswerbers wieder ordnungsgemäß hergestellt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Nutzungswerber können diese Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Nutzungswerbers von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten selbst oder von Dritten ausgeführt werden.

    10. Durch die Benützungsbewilligung können keinerlei Rechte am öffentlichen Gut oder am Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Wege der Ersitzung erlangt werden.

    11. Sämtliche aus der Benützungsbewilligung erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Bei Eigentumsübertragungen an der Gebrauchseinrichtung oder Änderung in der Person des Nutzungsberechtigten ist die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

    3. BENÜTZUNGSENTGELT

    1. Das sich aufgrund dieser Tarifordnung ergebende Benützungsentgelt wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mittels Lastschrift vorgeschrieben

    2. Das Benützungsentgelt ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Lastschrift fällig.

    3. Bei Abänderung der Tarife dieser Tarifordnung ist der zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes Berechtigte verpflichtet, die sich jeweils ergebenden neuen Benützungsentgelte zu entrichten. Dies gilt insbesondere bei Tarifanpassungen infolge Indexerhöhungen.

    4. Wird das Benützungsentgelt nicht pünktlich zum vereinbarten Zahlungstermin entrichtet, gilt die Benützungsbewilligung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, ist die Gebrauchseinrichtung unverzüglich zu entfernen und der vorherige Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Die Auflösung setzt eine schriftliche Mahnung voraus und tritt die vorangeführte Rechtsfolge nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung (Postaufgabedatum) der schriftlichen Mahnung ein.

    4. HAFTUNG

    1. Der Nutzungswerber haftet gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Eigentümerin des öffentlichen Gutes für die Erfüllung der sich aus der Tarifordnung ergebenden Verpflichtungen, für die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der Gebrauchseinrichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie für alle unmittelbar oder mittelbar durch die Herstellung, den Bestand und den Betrieb der Gebrauchseinrichtung herbeigeführten Schäden. Hinsichtlich einer allfälligen Schädigung von Dritten hat der Nutzungswerber die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schad- und klaglos zu halten.

    2. Der Nutzungswerber hat gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Falle einer Beschädigung oder Störung des Betriebes der Gebrauchseinrichtung, insbesondere bei jenen, die durch den allgemeinen Straßenverkehr verursacht werden, keinerlei Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, eine solche Beschädigung wird von Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Schneeräumung etc.) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

    5. Ausmass

    Das Ausmaß des Benützungsentgeltes richtet sich nach den nachfolgenden Tarifsätzen:

    A) Benützungsentgelt (Abgabenummer 54, ausgenommen Hauptplatz):

    1.

    Baustelleneinrichtungen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    1.1

    Lagerung von Baustoffen, sonstigem Material und Baugeräten, Aufstellung von Gerüsten, Maschinen für Arbeitszwecke, Bau- und Reparaturarbeiten etc.

    je angefangenem m²




    € 0,08

    (Tarif 1)




    € 1,50

    (Tarif 36)


    2.

    Bauliche Anlagen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    2.1

    Für Draht-, Kabel-, Rohr- und sonstige ober- und unterirdische Leitungen

    je angefangene 10 lfm

    je dazugehörende bauliche Anlage mindestens





    € 1,50

    (Tarif 18)

    € 14,00

    (Tarif 39)

    2.2

    Lagertanks, insbesondere für Ölfeuerungsanlagen, Klärgruben etc., Unterfluranlagen

    je angefangenem 1/2 m² Grundfläche




    € 14,00

    (Tarif 19)

    2.3

    Für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kohleneinwurfsschächte und sonstige Schächte

    je Schacht




    € 14,00

    (Tarif 23)

    2.4

    Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenem m² der Grundfläche




    € 3,00

    (Tarif 24)

    2.5

    Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund durch Einfriedungen/Stützmauern/Hecken

    je angefangenem m² pro Jahr




    € 8,00

    (Tarif 25)

    3.

    Geschäftseinrichtungen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    3.1

    Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetrieben per angefangenem m²


    • April-Oktober (Sommer-Gastgarten)

    • November-März (Winter-Gastgarten)

    • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung





    € 2,00

    (Tarif 8)

    € 1,00

    (Tarif neu)

    € 0,30

    (Tarif neu)


    3.2

    Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonstige Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes

    je angefangenem m² Ansichts- bzw. Grundfläche





    € 4,00

    (Tarif 11)


    3.3

    Für Vergnügungsbetriebe (Zirkus, Karussell, Schaukel, Seilakrobatik, Autodroms etc.)

    je angefangenem m²


    € 0,60

    (Tarif 2)



    4.

    Sonstige Verkaufseinrichtungen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    4.1

    Für Verkaufsstände, -hütten, -buden, -einrichtungen (außer Markttagen, wofür die Marktstandsgebühr gilt), Ausstellungen, Werbevorführungen, Schießbuden, Glücksspiele, Zelte etc. je angefangenem m²



    € 0,30

    (Tarif 3)



    € 5,50

    (Tarif 7)


    4.2

    Für standfeste Kioske, Verkaufshütten, Schaukästen, Informationsstände und dergleichen je angefangenem m²

    € 3,00

    (Tarif 32)

    € 6,00

    (Tarif 33)

    € 55,00

    (Tarif 16)

    5.

    Ankündigungen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    5.1

    Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc. je angefangenen m² Ansichtsfläche

    € 0,70

    (Tarif 5)

    € 3,00

    (Tarif 34)


    5.2

    Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken je Ständer

    € 0,70

    (Tarif 35)

    € 3,00

    (Tarif 12)

    € 35,00

    (Tarif 29)

    5.3

    City-Light-Posters (für Fremdwerbung) je angefangenem m² Schaufläche


    € 14,00

    (Tarif 37)


    6.

    Zeitungsverkaufseinrichtungen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    6.1

    Zeitungsverkaufseinrichtungen (stummer Verkauf), nicht dauernd aufgestellt, pro Einrichtung

    € 1,00

    (Tarif 4)



    6.2

    Zeitungsverkaufseinrichtungen, wenn dauernd aufgestellt pro Einrichtung


    € 3,00

    (Tarif 10)


    7.

    Schilder

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    7.1

    Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenem m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume






    € 20,00

    (Tarif 17)

    8.

    Automaten

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    8.1

    Automaten an Wänden je Stück



    € 50,00

    (Tarif 25)

    8.2

    Für freistehende Automaten je Stück



    € 70,00

    (Tarif 26)

    9.

    Stellplätze

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    9.1

    Parkplätze, für das Abstellen von LKW und Omnibussen, je Standplatz


    € 25,00

    (Tarif 13)

    € 150,00

    (Tarif 27)

    9.2

    je Standplatz PKW, Taxifahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, je Standplatz (Sonderbenützung nach dem Straßengesetz und der StVO)


    € 11,00

    (Tarif 14)

    € 100,00

    (Tarif 28)

    9.3

    Zeitlich unbegrenztes Parken

    je gebührenpflichtigem Parkplatz


    € 70,00

    (Tarif 40)


    9.4

    Zeitlich unbegrenztes Parken

    je Parkplatz in der Kurzparkzone


    € 50,00

    (Tarif 41)


    9.5

    Zeitlich unbegrenztes Parken

    je sonstigem Parkplatz


    € 50,00

    (Tarif 42)


    9.6

    Zeitlich unbegrenztes Parken mit Kennzeichnung


    € 100,00


    10.

    Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    10.1

    Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund (ehemalige Wege) im Zuge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (Tarif 22) je angefangenen m² pro Jahr


    Pauschaltarife für ein Jahr:

    0 bis 100 m² (Tarif 43)

    100 bis 300 m² (Tarif 44)

    300 bis 1000 m² (Tarif 45)

    über 1000 m² (Tarif 46)

    je weiterer angefangener 1000 m2 Schritt





    € 0,10

    (Tarif 22)


    € 10,00

    € 15,00

    € 25,00

    € 40,00

    € 40,00

    10.2

    Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenem m²

    € 3,00

    (Tarif 6)

    14,00

    (Tarif 15)

    € 55,00

    (Tarif 20)

    11.

    Pauschalen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    11.1

    Für sonstige Benützung von Straßengrund wie z.B. Kundenanwerbung im Stadtbereich

    € 10,00

    (Tarif47)



    11.2

    Für jede nicht genehmigte Werbe- oder Verkaufseinrichtung)

    € 3,00

    (Tarif 48)

    € 20,00

    (Tarif 49)


    11.3

    Für Informationsstände mit unbekanntem Ausmaß je Stand

    € 30,00

    (Tarif 50)



    11.4

    Für die Benützung eines Straßenverlaufes, z.B. Seifen-kistenrennen, Perchtenlauf, Sonderveranstaltung mit Straßensperre etc. für begrenzte Zeit


    € 150,00

    (Tarif 51)



    11.5

    Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes

    bis 100 m² der Grundfläche

    über 100 m² der Grundfläche



    € 15,00

    (Tarif 52)

    € 30,00

    (Tarif 55)



    30,00

    (Tarif 53)

    50,00

    (Tarif 56)



    € 70,00

    (Tarif 54)

    € 100,00

    (Tarif 57)


    Pauschalen für Veranstaltungen

    Je Veranstaltungstag

    11.6

    Veranstaltungen im Gemeindegebiet

    € 150,00

    (Tarif 58)

    11.7

    Auf- und Abbau für Veranstaltungen pro Tag

    Auf- und Abbau für Veranstaltungen für einen halben Tag

    € 100,00

    € 50,00


    B) Benützungsentgelt HAUPTPLATZ

    Die unter Punkt B angeführten Entgelte enthalten 20 % Umsatzsteuer. Es handelt sich steuerrechtlich um einen BGA (Betrieb gewerblicher Art), Abgabenummer 457 (Hauptplatz Märkte) und 458 (Hauptplatz allgemein):

    1.

    Baustelleneinrichtungen

    Täglich

    Monatlich

    1.1

    Lagerung von Baustoffen, sonstigem Material und Baugeräten, Aufstellung von Gerüsten, Maschinen für Arbeitszwecke, Bau- und Reparaturarbeiten etc.

    je angefangenem m²



    € 0,10

    (Tarif 1)



    € 1,80

    (Tarif 36)

    2.

    Bauliche Anlagen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    2.1

    Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenem m² der Grundfläche




    € 3,60

    (Tarif 4)

    3.

    Geschäftseinrichtungen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    3.1

    Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetriebe per angefangenem m²


    • April-Oktober (Sommer-Gastgarten)

    • November-März (Winter-Gastgarten)

    • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung





    € 2,40

    (Tarif 1)

    € 1,20

    (Tarif neu)

    € 0,36

    (Tarif neu)


    3.2

    Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes je angefangenem m² Ansichts- bzw. Grundfläche





    € 4,80

    (Tarif 2)


    4.

    Ankündigungen

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    4.1

    Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc., je angefangenem m² Ansichtsfläche


    € 3,60

    (Tarif 8)


    4.2

    Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken je Ständer


    € 3,60

    (Tarif 12)

    € 42,00

    (Tarif 13)

    5.

    Schilder

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    5.1

    Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen 1/2 m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume






    € 24,00

    (Tarif 3)

    6.

    Automaten

    Jährlich

    6.1

    Automaten an Wänden je Stück


    € 60,00

    6.2

    Für freistehende Automaten je Stück


    € 84,00

    (Tarif 11)

    7.

    Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    7.1

    Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund,

    je angefangenem m²

    € 3,60

    (Tarif 5)

    17,00

    (Tarif 6)

    € 66,00

    (Tarif 7)

    7.2

    Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes

    bis 100 m² der Grundfläche

    über 100 m² der Grundfläche



    € 55,00

    (Tarif 9)

    € 110,00

    (Tarif 10)



    8.

    Märkte

    Täglich

    Monatlich

    Jährlich

    8.1

    Beim Krämermarkt:

    je Tag und Laufmeter

    Mindestgebühr je Tag und Marktstand


    € 3,00

    € 18,00



    8.2

    Beim Bauernmarkt/Wochenmarkt:

    bis 3,00 Laufmeter

    von 3,00 bis 5,00 Laufmeter

    über 5,00 Laufmeter


    € 12,00

    € 18,00

    € 20,00




    Strompauschale für den Bauernmarkt/Wochenmarkt

    (Abgabenummer 457)

    Tarif

    8.2.1

    a) Erhöhter Stromverbrauch (mehrere Anschlüsse):

    je Markttag

    vierteljährlich

    b) Mittlerer Stromverbrauch (nur Kühlung):

    je Markttag

    vierteljährlich


    c) Geringer Stromverbrauch (elektrische Waage etc.):

    je Markttag

    vierteljährlich


    € 8,00

    € 16,00


    € 4,00

    € 10,00



    € 2,00

    € 5,00

    C) Sicherheitstarife (Abgabenummer 150):

    1.

    Veranstaltungstarife für den Sicherheitsbericht

    Je Veranstaltung

    1.1

    Hauptplatz

    € 130,00

    1.2

    Amthofparkplatz

    € 100,00

    1.3

    Bahnhofstraße

    € 50,00

    1.4

    Rauterplatz

    € 20,00

    1.5

    Villacher Straße (inkl. Parkplatz)

    € 70,00

    1.6

    Kirchplatz (in Glanhofen)

    € 70,00

    1.7

    Sonstige Örtlichkeiten des öffentlichen Gutes, je m2

    € 0,05

    Sämtliche Tarife gelten für jede angefangene Zeit-, Längen- oder Flächeneinheit. Gesamtbeträge mit einer Summe von unter 5,00 Euro gelangen nicht zur Vorschreibung!

    6.
    Ausnahmen

    1. Der Bund, das Land und die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sind von dem Entgelt befreit.

    2. Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.


    7. Inkrafttreten

    1. Diese Tarifordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

    2. Mit dem Inkrafttreten dieser Tarifordnung tritt die Tarifordnung-Gebrauchsentgelte des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 19. Dezember 2017, Zahl: 941-9/2017-wu, außer Kraft.


    Für die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten:

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Tarifordnung - Marketingbeiträge

    TARIFORDNUNG

    Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten hat mit Beschluss vom 14.12.2016 die Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Marketingbeiträge) festgesetzt.

    § 1
    Tarifgegenstand

    Als Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Einkaufsnächte, diverse Marketingaktionen im Stadtbereich) werden Marketingbeiträge eingehoben.

    § 2
    Entgeltschuldner

    Zur Entrichtung von Beiträgen für wirtschaftsfördernde Maßnahmen sind jene verpflichtet, die sich an den wirtschaftsfördernden Maßnahmen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Marketingaktionen) beteiligen.

    § 3
    Höhe des Entgeltes

    • Großveranstaltungen: 200 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer

    • Kleinveranstaltungen: 100 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer

    § 4
    Inkrafttreten

    Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

    Für den Gemeinderat:
    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Tarifordnung - Volksschule Feldkirchen - Ganztägige Schulform

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.10.2023, Zahl: 2112-0001/2023/CFra, (EST-39/2023), mit welcher die


    Tarifordnung für die ganztägig geführte Volksschule Feldkirchen
    (verschränkte Abfolge)

    festgelegt wird.


    Auf Grundlage des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz), BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung, BGBl. I Nr. 132/2022 sowie § 68 Abs. 1a und 3 des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2023 wird verordnet:


    § 1

    Berechnung des Eltern- sowie Essensbeitrags

    1. Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägig geführten Volksschulen werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich der maximal zu bezahlende jährliche Elternbeitrag für die ganztägige Schulform.

    Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen wird auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen durch eine soziale Staffelung Bedacht genommen. Die diesbezüglichen Regelungen sind in den Richtlinien „Sozialen Staffelung für Elternbeiträge der Feldkirchner ganztägig geführten Volksschulen“ (lt. GR-Beschluss vom 17.06.2021 TOP. 16) festgelegt.

    2. Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.


    § 2

    Höhe des Eltern- und Essensbeitrags


    1. Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
    Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.

    2. Der monatliche Elternbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:


    Anzahl der Betreuungstage

    Elternbeitrag

    Essensbeitrag

    5 Tage

    € 70,00

    Der Essensbeitrag wird unmittelbar nach Bekanntgabe durch den Lieferanten den Eltern zur Kenntnis gebracht.


    3. Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.

    4. Der vorgenannte Elternbeitrag wird jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst.

    5. Die vorgenannten Beiträge werden vom Verein „Schultaschenfreie Schule“ im Voraus monatlich eingehoben.

    6. Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.


    § 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.

    Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 02.09.2021, Zahl: 2112-0001/2021/CFra, (ELAK: EST-83/2018) außer Kraft.


    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

    Der Bürgermeister:

    Martin Treffner

    Tarifordnung - Volksschule Glanhofen - Ganztägige Schulform

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.10.2023, Zahl: 2115-0001/2023/CFra, (EST-36/2023), mit welcher die


    Tarifordnung für die ganztägig geführte Volksschule Glanhofen
    (getrennte Abfolge)

    festgelegt wird.


    Auf Grundlage des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz), BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung, BGBl. I Nr. 132/2022 sowie § 68 Abs. 1a und 3 des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, in der Fassung LGBl Nr 9/2023 wird verordnet:


    § 1

    Berechnung des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags


    1. Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägig geführten Volksschulen werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich der maximal zu bezahlende jährliche Elternbeitrag für die ganztägige Schulform.

    Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen wird auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen durch eine soziale Staffelung Bedacht genommen. Die diesbezüglichen Regelungen sind in den Richtlinien „Sozialen Staffelung für Elternbeiträge der Feldkirchner ganztägig geführten Volksschulen“ (lt. GR-Beschluss vom 17.06.2021 TOP. 16) festgelegt.

    2. Für den Betreuungsteil werden Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.

    3. Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.


    § 2

    Höhe des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags


    1. Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
    Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.

    3. Der monatliche Eltern-, Lern- und Arbeitsmittelbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:


    Anzahl der Betreuungstage

    Elternbeitrag

    Lern- und Arbeitsmittelbeitrag

    Essensbeitrag

    5 Tage

    € 110,80

    € 7,00

    Der Essensbeitrag wird unmittelbar nach Bekanntgabe durch den Lieferanten den Eltern zur Kenntnis gebracht.

    4 Tage

    € 104,90

    € 5,80

    3 Tage

    € 99,20

    € 4,70

    2 Tage

    € 93,30

    € 3,50

    1 Tag

    € 81,70

    € 3,50


    4. Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.

    5. Die vorgenannten Eltern-, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst.

    6. Die vorgenannten Eltern-, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge werden von der BÜM gem. Betreuungs-GmbH monatlich im Voraus und die Essensbeiträge monatlich im Nachhinein eingehoben.

    7. Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.


    § 3

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.


    Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 02.09.2021, Zahl: 2115-0001/2021/CFra, (ELAK: EST-81/2018) außer Kraft.


    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

    Der Bürgermeister:

    Martin Treffner

    Tarifordnung - Volksschule St. Martin - Ganztägige Schulform

    VERORDNUNG


    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.10.2023, Zahl: 2114-0001/2023/CFra, (EST-37/2023), mit welcher die


    Tarifordnung für die ganztägig geführte Volksschule St. Martin
    (getrennte Abfolge)


    festgelegt wird.


    Auf Grundlage des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz), BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung, BGBl. I Nr. 132/2022 sowie § 68 Abs. 1a und 3 des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, in der Fassung LGBl Nr 9/2023 wird verordnet:


    § 1

    Berechnung des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags


    1. Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägig geführten Volksschulen werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich der maximal zu bezahlende jährliche Elternbeitrag für die ganztägige Schulform.

    Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen wird auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen durch eine soziale Staffelung Bedacht genommen. Die diesbezüglichen Regelungen sind in den Richtlinien „Sozialen Staffelung für Elternbeiträge der Feldkirchner ganztägig geführten Volksschulen“ (lt. GR-Beschluss vom 17.06.2021 TOP. 16) festgelegt.

    2. Für den Betreuungsteil werden Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.

    3. Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.



    § 2

    Höhe des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags


    1. Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
    Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.

    3. Der monatliche Eltern-, Lern- und Arbeitsmittelbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:


    Anzahl der Betreuungstage

    Elternbeitrag

    Lern- und Arbeitsmittelbeitrag

    Essensbeitrag

    5 Tage

    € 110,80

    € 7,00

    Der Essensbeitrag wird unmittelbar nach Bekanntgabe durch den Lieferanten den Eltern zur Kenntnis gebracht.

    4 Tage

    € 104,90

    € 5,80

    3 Tage

    € 99,20

    € 4,70

    2 Tage

    € 93,30

    € 3,50

    1 Tag

    € 81,70

    € 3,50


    4. Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.

    5. Die vorgenannten Eltern-, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst.

    6. Die vorgenannten Eltern-, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge werden von der BÜM gem. Betreuungs-GmbH monatlich im Voraus und die Essensbeiträge monatlich im Nachhinein eingehoben.

    7. Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.


    § 3

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.


    Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 28.10.2021, Zahl: 2114-0002/2021/CFra, (ELAK: EST-33/2021) außer Kraft.


    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

    Der Bürgermeister:

    Martin Treffner

    Tarifordnung - Volksschule St. Ulrich - Ganztägige Schulform

    VERORDNUNG


    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.10.2023, Zahl: 2113-0001/2023/CFra, (EST-38/2023), mit welcher die


    Tarifordnung für die ganztägig geführte Volksschule St. Ulrich
    (getrennte Abfolge)


    festgelegt wird.


    Auf Grundlage des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz), BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung, BGBl. I Nr. 132/2022 sowie § 68 Abs. 1a und 3 des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, in der Fassung LGBl Nr 9/2023 wird verordnet:


    § 1

    Berechnung des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags


    1. Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägig geführten Volksschulen werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich der maximal zu bezahlende jährliche Elternbeitrag für die ganztägige Schulform.

    Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen wird auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen durch eine soziale Staffelung Bedacht genommen. Die diesbezüglichen Regelungen sind in den Richtlinien „Sozialen Staffelung für Elternbeiträge der Feldkirchner ganztägig geführten Volksschulen“ (lt. GR-Beschluss vom 17.06.2021 TOP. 16) festgelegt.

    2. Für den Betreuungsteil werden Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.

    3. Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.


    § 2

    Höhe des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags


    1. Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
    Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.

    3. Der monatliche Eltern-, Lern- und Arbeitsmittelbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:


    Anzahl der Betreuungstage

    Elternbeitrag

    Lern- und Arbeitsmittelbeitrag

    Essensbeitrag

    5 Tage

    € 110,80

    € 7,00

    Der Essensbeitrag wird unmittelbar nach Bekanntgabe durch den Lieferanten den Eltern zur Kenntnis gebracht.

    4 Tage

    € 104,90

    € 5,80

    3 Tage

    € 99,20

    € 4,70

    2 Tage

    € 93,30

    € 3,50

    1 Tag

    € 81,70

    € 3,50


    4. Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.

    5. Die vorgenannten Eltern-, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst.

    6. Die vorgenannten Eltern-, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge werden von der BÜM gem. Betreuungs-GmbH monatlich im Voraus und die Essensbeiträge monatlich im Nachhinein eingehoben.

    7. Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.


    § 3

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.


    Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 02.09.2021, Zahl: 2113-0001/2021/CFra, (ELAK: EST-90/2018) außer Kraft.


    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

    Der Bürgermeister:

    Martin Treffner

    Trauungssaal - Benützungsentgelt

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 31.10.2000, Zahl: 0220/2001-wu, mit der ein Benützungsentgelt für den Trauungssaal ausgeschrieben wird.

    Gemäß § 16 Absatz 3 litera 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), Bundesgesetzblatt 3/2001, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt 66/1998, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

    § 1
    Abgabengegenstand

    Für die Benützung des Trauungssaales im Amthof der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird eine Benützungsgebühr eingehoben.

    § 2
    Abgabenschuldner

    Zur Errichtung der Gebühr ist der Auftraggeber verpflichtet.

    § 3
    Höhe der Gebühr

    Die Benützungsgebühr des Trauungssaales beträgt je Trauung 32,71 Euro.

    § 4
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

    Der Bürgermeister
    Walter Puff

    Verordnungen V-Z

    Vergnügungssteuer

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 15.07.2013, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.

    Gemäß §§ 1 ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt 63/1982, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 13/2013, § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 49/2013 sowie § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 65/2012, wird verordnet:

    § 1 Ausschreibung

    1. Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt Vergnügungssteuern aus.

    2. Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

    § 2 Steuergegenstand

    1. Der Vergnügungssteuer unterliegen:
      a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.
      b) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
      c) die Veranstaltung von Glücksspielen.
      d) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.

    2. Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
      a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glückspielgesetz.
      b) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

    § 3 Anmeldung der Veranstaltungen

    1. Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

    2. Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

    § 4 Steuerschuldner

    1. Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

    2. Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer.

    § 5 Ausmaß der Vergnügungssteuer

    1. Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

    2. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

    § 6 Befreiungen

    1. VON DER VERGNÜGUNGSSTEUER SIND IM SINNE DES § 6 K-VSG BEFREIT:
      a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird;
      b) Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes und ähnlicher Erscheinungsformen, die der Pflege des Volkskulturlebens dienen;
      c) Ausstellungen in Museen und Ausstellungen von Reliefs, sowie nicht gewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen;
      d) Film- und Diavorträge von Amateuren;
      e) Sportveranstaltungen von Amateuren;
      f) Maturabälle sofern diese von der jeweiligen Maturaklasse veranstaltet werden;
      g) Veranstaltungen von Elternvereinen und Schulklassen, wenn der Reinerlös der Bildung der Jugend dient.
      h) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen,
      i) Veranstaltungen im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung und Fremdenverkehrswerbung;
      j) Veranstaltungen der Feuerwehren;
      k) Veranstaltungen des Roten Kreuzes;
      l) Zirkusveranstaltungen und in diesem Rahmen durchgeführte Tierschauen;
      m) Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
      n) Veranstaltungen des Kulturforums Amthof
      o) Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt oder Veranstaltungen, die von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden.
      p) Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter;

    2. Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen usw.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn sie in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste und zwar jeweils in der Zeit vom 01. Mai bis 30. November veranstaltet werden.

    3. Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand im Sinne dieser Verordnung vorliegt.

    4. Im Bescheid mit dem eine Befreiung erteilt wird, ist der Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

    § 7 Fälligkeit

    1. Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.

    2. Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.

    3. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.

    4. Abweichend von Absatz 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.

    § 8 Entrichtung

    Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.


    § 9 Eintrittskarten

    1. Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe/Verkauf mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

    2. Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.

    3. Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

    4. Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

    § 10 Kontrolle

    1. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände/Münzen auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

    2. Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

    § 11 Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt mit dem, dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel folgenden Monatsersten in Kraft.

    2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 22.12.2010, Zahl: 9200-8370/2010-wu, außer Kraft.

    Für den Gemeinderat,
    der Bürgermeister:
    Robert Strießnig


    Anlage zu § 5 der Vergnügungssteuer

    VERGNÜGUNGSSTEUERTARIFE:

    I. BESTEUERUNG IN HUNDERTSÄTZEN DES EINTRITTSENTGELTES:

    1. Für Veranstaltungen, wie Lieder- und Chansons-Abende, Rock-, Pop- und Jazzkonzerte, Schlagermusikveranstaltungen aller Art, volkstümliche Veranstaltungen, Varieté- und Kabarettveranstaltungen, Zauberabende, zirkusähnliche Veranstaltungen, Modeschauen, Glücksspiele und alle ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht unter die § 6 Absatz (1) angeführten Befreiungstatbestände fallen, beträgt der Steuersatz 10 von Hundert des Eintrittsentgeltes.
      Für alle anderen Veranstaltungen gilt 25 von Hundert des Eintrittsgeldes.

    2. Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld. Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

    II. BESTEUERUNG MIT PAUSCHBETRÄGEN:

    1. PAUSCHBETRAG

    Die Vergnügungssteuer wird mit einem Pauschbetrag festgesetzt für Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Absatz 1 litera b) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.

    • Bei fallweisen Veranstaltungen nach Absatz (3) beträgt der Pauschbetrag pro Veranstaltung und Tag bei einer geschätzten Besucherzahl:
      bis 50 Personen 7 Euro
      bis 100 Personen 14 Euro
      bis 200 Personen 28 Euro
      bis 300 Personen 44 Euro
      von 300 bis 500 Personen 73 Euro
      über 500 Personen € 109 Euro

    • Bei regelmäßigen Veranstaltungen (von mehr als drei Veranstaltungen im Monat) beträgt der Pauschbetrag monatlich bei einer geschätzten Besucherzahl:
      bis 100 Personen 73 Euro
      bis 200 Personen 145 Euro
      bis 300 Personen 218 Euro
      über 300 Personen 290 Euro

    • Für mechanische Musikunterhaltung in Tanzlokalen und Diskotheken, monatlich
      bei einer Größe des Raumes bis 50 m2 18 Euro
      bei einer Größe des Raumes über 50 m2 36 Euro


    1.2. HÖCHSTAUSMASS DER PAUSCHSTEUER:

    (a) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen für den begonnenen Monat 510 Euro und bei fallweisen Veranstaltungen je Veranstaltung 339 Euro nicht übersteigen.

    2. VERGNÜGUNGSSTEUERGERÄTE, PAUSCHSTEUER:

    (a) Für die Aufstellung von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glückspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießapparaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat 42 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielautomaten (Apparate) nach litera (b) oder (e) handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) etwa zu einer Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa eine Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.

    (b)Für die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektro-mechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat 11 Euro.

    Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.

    (c) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß (a) und (b) darf monatlich 510 Euro je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.

    (d) Für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn und begonnen Kalendermonat 18 Euro.

    (e) Für die Aufstellung von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen, beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 851 Euro.

    (f) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Absatz 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Absatz 3Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat 68 Euro

    3. PAUSCHSTEUER NACH DEM VIELFACHEN DES EINZELPREISES:

    Für nachstehende Volksbelustigungen wird die Vergnügungssteuer mit einem Vielfachen des Eintrittspreises/Einzelpreises/Wetteinsatz als Pauschsteuer je Tag berechnet:

    (a) Ringelspiel, Kinderkarussell, Rodel- und Rutschbahn, Hupfburg sowie Autodrom vom Einzelpreis das 25-fache
    (b) Für andere Volksbelustigungen, die nicht unter litera (a) angeführt sind, vom Einzelpreis das 10-fache
    (c) Wetten in Wettbüros vom durchschnittlichen Wetteinsatz, jedoch monatlich, das 10-fache

    Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage

    Diese Verordnung ist auf der seit 1.1.2017 bestehenden elektronischen Amtstafel ersichtlich!

    >> Hier geht es zur elektronischen Amtstafel <<

    Voranschlag 2023

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.12.2022, Aktenzahl: 902/2022-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2023).

    Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:

    § 1
    Geltungsbereich

    Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2023.

    § 2
    Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

    (1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    ERGEBNISVORANSCHLAG


    Erträge

    36.968.200 Euro

    Aufwendungen

    38.952.700 Euro

    Entnahmen von Haushaltsrücklagen

    200.000 Euro

    Zuweisungen an Haushaltsrücklagen

    0 Euro

    Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen

    -1.784.500 Euro

    (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    FINANZIERUNGSVORANSCHLAG


    Einzahlungen

    37.401.100 Euro

    Auszahlungen

    39.252.600 Euro

    Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

    -1.851.500 Euro

    § 3
    Deckungsfähigkeit

    Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.

    • Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.

    § 4
    Kontokorrentrahmen

    Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

    Höhe in 5.000.000 Euro

    § 5
    Voranschlag, Anlagen und Beilagen

    Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen, sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

    § 6
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Anlagen:

    1. Nachtragsvoranschlag 2023

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29.06.2023, Aktenzahl: 902/1/2023-sk, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023).

    Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:

    §1
    Geltungsbereich


    Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2023.


    §2
    Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag


    Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:


    ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG


    Erträge

    EUR 2.027.400

    Aufwendungen

    EUR 1.755.700

    Entnahmen von Haushaltsrücklagen

    EUR 0

    Zuweisungen an Haushaltsrücklagen

    EUR 0

    Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen

    EUR 271.700

    Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:


    FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG


    Einzahlungen

    EUR 5.417.800

    Auszahlungen

    EUR 6.072.900

    Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

    EUR -655.100


    §3
    Deckungsfähigkeit


    Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.

    • Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.


    §4
    Kontokorrentrahmen


    Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

    Höhe in EUR 5.000.000,00


    §5
    Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

    Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.


    §6
    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner


    2. Nachtragsvoranschlag 2023

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23. Oktober 2023, Aktenzahl: 902/2/2023-sk, mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023). Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:


    § 1
    Geltungsbereich


    Diese Verordnung regelt den 2. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2023.


    § 2
    Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag


    (1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG

    Erträge

    EUR 136.000

    Aufwendungen

    EUR 635.400

    Entnahmen von Haushaltsrücklagen

    EUR 0

    Zuweisungen an Haushaltsrücklagen

    EUR 0

    Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen

    EUR -498.500



    (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG

    Einzahlungen

    EUR -210.600

    Auszahlungen

    EUR 250.400

    Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

    EUR -461.000

    § 3
    Deckungsfähigkeit

    Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.

    • Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.

    § 4
    Kontokorrentrahmen


    Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:


    Höhe in EUR 5.000.000,00

    § 5
    Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen


    Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

    § 6
    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 24.10.2023 in Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner


    Voranschlag 2024

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13.12.2023, Aktenzahl: 902/2023-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024).

    Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:

    § 1
    Geltungsbereich

    Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.


    § 2
    Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

    (1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    ERGEBNISVORANSCHLAG


    Erträge

    38.983.700 Euro

    Aufwendungen

    43.714.500 Euro

    Entnahmen von Haushaltsrücklagen

    50.900 Euro

    Zuweisungen an Haushaltsrücklagen

    0 Euro

    Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen

    -4.679.900 Euro

    (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    FINANZIERUNGSVORANSCHLAG

    Einzahlungen

    40.017.200 Euro

    Auszahlungen

    43.460.400 Euro

    Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

    -3.443.200 Euro

    § 3
    Deckungsfähigkeit

    Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.

    • Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.

    § 4
    Kontokorrentrahmen

    Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

    Höhe in 5.000.000 Euro


    § 5
    Voranschlag, Anlagen und Beilagen

    Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen, sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

    § 6
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Anlagen:

    1. Nachtragsvoranschlag 2024

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. Juni 2024, Aktenzahl: 902/1/2024-sk, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024). Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:


    § 1
    Geltungsbereich


    Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.


    § 2
    Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag


    (1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG

    Erträge

    EUR 1.903.400

    Aufwendungen

    EUR 1.345.300

    Entnahmen von Haushaltsrücklagen

    EUR 479.100

    Zuweisungen an Haushaltsrücklagen

    EUR 0

    Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen

    EUR 1.028.200



    (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG

    Einzahlungen

    EUR 2.094.900

    Auszahlungen

    EUR 2.458.700

    Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

    EUR -363.800




    3
    Deckungsfähigkeit


    Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.

    • Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.

    § 4
    Kontokorrentrahmen


    Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:


    Höhe in EUR 5.000.000,00


    § 5
    Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen


    Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.


    § 6
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1.7.2024 in Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    2. Nachtragsvoranschlag 2024

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Oktober 2024, Aktenzahl: 902/2/2024-sk, mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024). Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:

    § 1
    Geltungsbereich

    Diese Verordnung regelt den 2. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.


    § 2
    Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

    (1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG

    Erträge

    EUR 337.800

    Aufwendungen

    EUR 481.700

    Entnahmen von Haushaltsrücklagen

    EUR 0

    Zuweisungen an Haushaltsrücklagen

    EUR 0

    Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen

    EUR -143.900

    (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:


    FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG

    Einzahlungen

    EUR 621.100

    Auszahlungen

    EUR 491.500

    Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

    EUR 129.600


    § 3
    Deckungsfähigkeit

    Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.

    • Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.


    § 4
    Kontokorrentrahmen

    Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

    Höhe in EUR 5.000.000,00

    § 5
    Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

    Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

    § 6
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2024 in Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner


    Voranschlag 2025

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.12.2024, Aktenzahl: 902/2024-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2025 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2025).


    Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:

    § 1
    Geltungsbereich


    Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2025.


    § 2
    Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag


    (1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    ERGEBNISVORANSCHLAG


    Erträge

    40.009.100 Euro

    Aufwendungen

    43.706.200 Euro

    Entnahmen von Haushaltsrücklagen

    50.900 Euro

    Zuweisungen an Haushaltsrücklagen

    0 Euro

    Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen

    -3.697.100 Euro


    (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    FINANZIERUNGSVORANSCHLAG


    Einzahlungen

    41.140.500 Euro

    Auszahlungen

    44.377.300 Euro

    Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

    -3.236.800 Euro


    § 3
    Deckungsfähigkeit


    Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.

    • Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.

    § 4
    Kontokorrentrahmen


    Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:


    Höhe in 5.000.000 Euro

    § 5
    Voranschlag, Anlagen und Beilagen


    Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen, sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

    § 6
    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Anlagen:

    Voranschlag 2026

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11. Dezember 2025, Aktenzahl: 902/2025-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2026 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2026).


    Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 95/2024, wird verordnet:

    § 1
    Geltungsbereich


    Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2026.


    § 2
    Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag


    (1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    ERGEBNISVORANSCHLAG

    Erträge

    40.810.500 Euro

    Aufwendungen

    43.945.800 Euro

    Entnahmen von Haushaltsrücklagen

    0 Euro

    Zuweisungen an Haushaltsrücklagen

    0 Euro

    Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen

    -3.135.300 Euro


    (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

    FINANZIERUNGSVORANSCHLAG

    Einzahlungen

    40.437.600 Euro

    Auszahlungen

    43.083.300 Euro

    Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

    -2.645.700 Euro


    § 3
    Deckungsfähigkeit


    Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.

    • Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.

    • Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.

    • Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.

    • Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.

    § 4
    Kontokorrentrahmen


    Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:


    Höhe in 5.000.000 Euro

    § 5
    Voranschlag, Anlagen und Beilagen


    Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen, sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

    § 6
    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.


    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Anlagen:

    1. Nachtragsvoranschlag 2026


    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 24. Juni 2026, Aktenzahl: 902/1/2026-sk, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2026 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2026).


    Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 95/2024, wird verordnet:


    § 1

    Geltungsbereich


    Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2026.


    § 2

    Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag


    (1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:


    ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG

    Erträge

    EUR 1.578.400

    Aufwendungen

    EUR 1.870.000

    Entnahmen von Haushaltsrücklagen

    EUR 0

    Zuweisungen an Haushaltsrücklagen

    EUR 0

    Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen

    EUR -291.600



    (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:


    FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG

    Einzahlungen

    EUR 1.368.100

    Auszahlungen

    EUR 1.506.500

    Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

    EUR -138.400


    § 3

    Deckungsfähigkeit


    Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:


    · Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.

    · Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.

    · Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.

    · Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.

    · Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.

    · Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.

    · Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.

    · Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.

    · Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.

    · Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.

    · Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.


    § 4

    Kontokorrentrahmen


    Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:


    Höhe in EUR 5.000.000,00


    § 5

    Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen


    Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.


    § 6

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 25.06.2026 in Kraft.


    Der Bürgermeister:

    (Martin Treffner)


    Wasseranschlussbeitrag

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8500/2023-1/RU/WE, mit der Wasseranschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge ausgeschrieben werden (Wasseranschlussbeitragsverordnung).

    Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und §§ 10 ff. des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:

    § 1
    Ausschreibung und Geltungsbereich

    1. Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

    2. Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Wasserversorgungsbereich.

    § 2
    Beitragssatz

    Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % : 3.125 Euro

    § 3
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

    2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i. Ktn., Aktenzahl: 8500-1/2006EL vom 11.12.2006, mit welcher die Erhebung eines Wasseranschlussbeitrages, Ergänzungsbeitrages und Nachtragsbeitrages zur Deckung der Kosten der Errichtung der Wasserversorgungsanlage Feldkirchen in Kärnten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997 ausgeschrieben wird, außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner

    Wasserbezugs- und Zählergebühren ab 1.1.2026

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11. Dezember 2025, Aktenzahl: 8500/2025-1/WEY, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung 2026).


    Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt I 168/2023, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 128/2024, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 47/2025, und §§ 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 74/2024, wird verordnet:



    § 1

    Ausschreibung

    1. Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

    2. Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.


    § 2

    Gegenstand der Abgabe

    1. Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

    2. Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

    3. Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Wasserversorgungsbereich.


    § 3

    Benützungsgebühr

    1. Die Benützungsgebühr ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.

    2. Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.


    § 4

    Höhe der Benützungsgebühr


    Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:


    • a) vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026: 4,15 Euro

    • b) vom 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027: 4,29 Euro


    § 5

    Wasserzählergebühr


    Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:


    • a) Wasserzähler 3-5 m³/h: 13 Euro

    • b) Impulszähler 4 m³/h: 27 Euro

    • c) Wasserzähler 7-10 m³/h: 16 Euro

    • d) Wasserzähler 16 m³/h: 22 Euro

    • e) Wasserzähler 16 m³/h mit Flansch: 46 Euro

    • f) Impulszähler 16 m³/h: 76 Euro

    • g) Wasserzähler 40 m³/h: 163 Euro

    • h) Wasserzähler 60-63 m³/h: 104 Euro

    • i) Impulszähler 60-63 m³/h: 125 Euro

    • j) Wasserzähler 80 m³/h mit Flansch: 222 Euro

    • k) Wasserzähler 100 m³/h mit Flansch: 283 Euro


    § 6

    Abgabenschuldner

    1. Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke, die Eigentümer der auf diesen Grundstücken befindlichen Superädifikate, sowie deren Bestandnehmer verpflichtet.

    2. Die unter Absatz 1 bezeichneten Eigentümer (Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer, Eigentümer der baulichen Anlagen), sowie deren Bestandnehmer (Mieter oder Pächter) sind Gesamtschuldner.

    3. Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.



    § 7

    Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

    1. Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

    2. Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).

    3. Die gemäß § 8 dieser Verordnung festgesetzten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.


    § 8

    Teilzahlungen

    1. Für die Benützungsgebühr sind viermal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben.

    2. Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr bezogenen Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

    3. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.

    4. Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge sind am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.

    5. Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen auf Grund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961).


    § 9

    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

    2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8500/2023-2/RU/WE, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.


    Der Bürgermeister:

    Martin Treffner

    Wasserleitungsordnung

    Wasserleitungsordnung
    der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

    1. Geltungsbereich

    Die kommunale Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten dient der Versorgung der Bevölkerung im mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Versorgungsbereich mit Wasser für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke, wobei der Trinkwasserversorgung der Vorzug zukommt. Die Wasserlieferung aus dem Versorgungsnetz erfolgt zu den jeweils gültigen Gebühren und Tarifen entsprechend der diesbezüglich erlassenen Verordnungen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.


    Das Versorgungsgebiet umfasst alle Grundstücke, die der Gemeinderat gemäß §§ 2 und 25 Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997 in der geltenden Fassung, durch Verordnung festlegt. Die Grundstücke im Versorgungsbereich unterliegen gemäß § 6 K-GWVG der Anschluss- und Benützungspflicht, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des §8 K-GWVG zum Tragen kommen.


    Das Versorgungsgebiet umfasst auch Grundstücke für die ein privatrechtlicher Vertrag zur Wasserlieferung besteht.

    Diese Wasserleitungsordnung wird in Ergänzung zum Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, in der geltenden Fassung, erlassen, dessen Bestimmungen unbeschadet der Wasserleitungsordnung vollinhaltlich anzuwenden sind.


    Soweit in dieser Wasserleitungsordnung Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder nur in weiblicher Form verwendet werden, wie z.B. Wasserabnehmer, Konsumenten etc., umfassen diese alle Geschlechter in gleicher Weise.


    Die kommunale Wasserversorgung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird hier kurz mit "Wasserwerk" bezeichnet.


    2. Feststellung des Belieferungsanspruches (Pflichten der kommunalen Wasserversorgungsanlage)

    1. Jeder Wasserabnehmer hat, nach Maßgabe der allgemeinen und örtlichen Versorgungslage, Anspruch auf die Belieferung mit Trinkwasser entsprechend der Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt II 304/2001 in der geltenden Fassung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit und einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht.

    2. Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Wasserwerk liefert Wasser mit jenem Druck, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfes in den betroffenen Versorgungsgebieten erforderlich ist. Das Wasserwerk ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen und technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

      In Fällen höherer Gewalt, in denen eine hygienisch einwandfreie Wasserqualität nicht sichergestellt werden kann, wird das vorhandene Wasser, nach allgemeiner Kundmachung, als Nutzwasser geliefert.

      Sollte das Wasserwerk durch behördliche Anordnungen, höhere Gewalt, andere unabwendbare Ereignisse oder zur Abwendung von Gefahren zur Durchführung betriebsnotwendiger Arbeiten ganz oder teilweise an der Gewinnung oder Fortleitung von Wasser gehindert sein, ruht die Versorgungsverpflichtung bis zur Beseitigung dieser Hindernisse.

      Das Wasserwerk hat beabsichtigte Sperrungen in ortsüblicher Weise rechtzeitig und unter gebührender Berücksichtigung besonders versorgungsabhängiger Wasserabnehmer anzukündigen. Bei Gefahr in Verzug können Sperrungen auch ohne vorherige Ankündigungen durchgeführt werden.

      Das Wasserwerk kann die Wasserlieferung an Wasserabnehmer ablehnen, einschränken oder die weitere Belieferung vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit dies aus betrieblichen Gründen, Fällen höherer Gewalt oder infolge einer über die Trinkwasserversorgung hinausgehenden Beanspruchung des Versorgungssystems notwendig ist.

      In solchen Fällen, insbesondere bei absehbarem Wassermangel, kann durch Verordnung des Bürgermeisters zur Sicherung des Trinkwasserbedarfes die Wasserlieferung für private oder gewerbliche Zwecke, private Bäder, Autowaschen, Reinigung von Verkehrsflächen und dgl. einschränkt oder versagt werden.

      Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus dem Versorgungssystem erforderlich macht, ist der Wasserbezug für andere Zwecke auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.

    3. Für Schäden, die dem Wasserabnehmer aus Unregelmäßigkeiten (wie z. B. auftretende Druckschwankungen) oder Unterbrechungen der Wasserlieferung entstehen, haftet das Wasserwerk nicht, sofern dem Wasserwerk diesbezüglich kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

    3. Wasserabnehmer

    Wasserabnehmer im Sinne der gegenständlichen Bedingungen ist jeder, der Wasser aus dem Versorgungssystem des Wasserwerkes entnimmt, wie insbesondere

    • a) der Grundstückseigentümer für die über den Wasserzähler für seine Verbrauchsanlage bezogene Wassermenge,

    • b) der vom Grundeigentümer abweichende Eigentümer einer baulichen Anlage (z.B. Superädifikat),

    • c) der Betriebsinhaber,

    • d) die Wassergenossenschaft Steindorf und Prägrad,

    • e) die Gemeinden Moosburg, Sankt Urban, Ossiach, Glanegg und Steuerberg (im Rahmen der mit diesen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen),

    • f) der sonstige Wasserverbraucher.

    4. Wasseranschluss

    Vor Herstellung der Anschlussleitung ist zwischen dem Wasserwerk und dem Wasserabnehmer eine Festlegung über die Herstellung des Wasseranschlusses abzuschließen. Hierzu sind folgende Angaben und Unterlagen beizubringen:

    • a) Name und Anschrift des Bestellers, des Wasserabnehmers (gemäß Punkt 3) und des Grundstückseigentümers;

    • b) Ort des Wasserleitungsanschlusses mit Lageplan und Bauplan;

    • c) Angabe über den Zweck des Anschlusses, Beschreibung der Verbrauchsanlage und Angabe über den Wasserbedarf;

    • d) Ist der Besteller nicht zugleich Grundstückseigentümer, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers, mit der er die auf das Grundstückseigentum Bezug nehmenden Verpflichtungen dieser Wasserleitungsordnung anerkennt.

    • e) Eine Erklärung des Werbers, dass abzweigend von der Versorgungsleitung des Wasserwerkes eine Hausanschlussleitung zum Grundstück auf eigene Kosten errichtet wird mit Vorlage der Zustimmungserklärung der von der Herstellung der Anschlussleitung betroffenen Grundeigentümer.

      Für die Festlegung über den Wasseranschluss und die Bezugsanmeldung sind vom Wasserwerk aufgelegte Drucksorten zu verwenden.

      Die Festlegung ist vom Besteller, dem künftigen Wasserabnehmer und vom Eigentümer des zu versorgenden Grundstückes zu unterschreiben und diese anerkennen damit auch die Wasserleitungsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Bei mehreren Grundstückseigentümern oder Wohnungseigentümern kann das Wasserbezugsverhältnis auch mit einem bevollmächtigten Vertreter der Eigentümergemeinschaft, welcher von den Eigentümern bzw. einer Gesellschaft dem Wasserwerk gegenüber bestimmt wird, begründet werden. Gleiches gilt für Bauten einer Wohnbaugenossenschaft.

      Wasser darf nur für eigene Zwecke des Wasserabnehmers im Umfang seiner Bezugsanmeldung verwendet werden. Die eigenmächtige Weiterleitung von Wasser auf andere Grundstücke ist verboten. Ein Inverkehrbringen des vom Wasserwerk gelieferten Trinkwassers als abgefülltes oder verpacktes Trink- oder Tafelwasser bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Wasserwerkes.

      Für zeitlich befristeten Wasserbezug aus Hydranten ist ein gesonderter Liefervertrag abzuschließen.

    5. Anschlussleitungen

    1. Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers. Sie endet mit dem Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler, welches gleichzeitig die Übergabestelle des Wassers an den Wasserabnehmer ist.

    2. Die Dimension der Anschlussleitung wird nach Angabe des Planers oder Bauherren festgelegt.

    3. Für ein Grundstück ist jeweils nur eine Anschlussleitung zu verlegen. Abzweigungen von einer Anschlussleitung zur Versorgung anderer Liegenschaften sind nicht gestattet.

      Befinden sich auf einer Liegenschaft oder auf einem Bauplatz mehrere Gebäude, so wird ebenfalls nur eine Anschlussleitung hergestellt. Die Weiterleitung hat der Liegenschaftseigentümer auf eigene Kosten im Einvernehmen mit dem Wasserwerk durchzuführen.

      Dasselbe gilt für parifizierte Liegenschaften und Gebäude, auch hier werden nur eine Anschlussleitung und ein Wasserzähler für die gesamte Liegenschaft hergestellt.
      Ausnahmefälle können nur im direkten Einvernehmen mit dem Wasserwerk festgelegt werden.

    4. Die Herstellung der Anschlussleitung erfolgt entweder durch das Wasserwerk auf Kosten des Wasserabnehmers, das Wasserwerk kann sich hiefür Befugter bedienen (Baufirma, Installateur), oder durch konzessionierte Unternehmen im Auftrage des Wasserabnehmers.

      Bei Ausführung durch Unternehmen im Auftrage des Wasserabnehmers sind dem Wasserwerk die Bestätigungen der Baufirma und des Installateurs über die sach- und fachgerechte Ausführung (einschl. Druckprüfung der Anschlussleitung) beizubringen. Der Anschluss an die Hauptleitung, einschließlich der Schiebergarnitur, erfolgt immer durch das Wasserwerk und wird der Aufwand von diesem dementsprechend in Rechnung gestellt.

      Zur Gewährleistung der Instandhaltung sind die Anschlussleitungen vom Anschlusspunkt an die Hauptleitung bis zur Anschlussstelle am Grundstück im Schutzrohr zu verlegen.

      Eine Änderung oder Auflassung der Anschlussleitung erfolgt durch das Wasserwerk auf Kosten des Wasserabnehmers.

    5. Bei Grundstücksteilungen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, auf seine Kosten für jedes neu entstandene Grundstück oder neu entstandene Besitzung einen Anschluss herzustellen oder herstellen zu lassen.

      Im Falle von Parifizierungen ist für das Wasserwerk ausschließlich die Hauptanschlussleitung maßgeblich.

    6. Die Aufstellung von grundstückseigenen Hydranten erfordert eine gesonderte Regelung mit dem Wasserwerk.

    7. Die Absperrvorrichtung an der Anschlussleitung vor dem Wasserzähler darf nur von Mitarbeitern des Wasserwerkes oder dessen Beauftragten bedient, repariert und gewartet werden.

    8. Die Instandhaltung oder Erneuerung der Anschlussleitung erfolgt durch das Wasserwerk auf Kosten des Abnehmers. Das Wasserwerk kann sich Befugter (Baufirma, Installateur) bedienen.

    9. Bei Instandhaltungsarbeiten an Anschlussleitungen ist dem Wasserwerk für erforderliche Maßnahmen und Grundinanspruchnahme die Zustimmung durch den Grundstückseigentümer zu gewähren. Nach Möglichkeit ist dabei über den Termin das Einvernehmen herzustellen. Im Falle der Dringlichkeit (z. B. Rohrbruch) und bei Gefahr in Verzug genügt die nachträgliche Mitteilung.

    10. Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten und dergleichen durch die kommunale Wasserversorgungsanlage auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Wasserabnehmers ist unentgeltlich zu gestatten.

    11. Der Wasserabnehmer hat die Obsorge für die Anschlussleitung zu übernehmen. Er ist verpflichtet:

      (a) die Anschlussleitung vor jeder Beschädigung, insbesondere vor Frost bzw. Erwärmung, zu schützen. Die Verlegetiefe der Anschlussleitung von 1,60m darf nicht unterschritten werden.

      (b) die Anschlussleitung leicht zugänglich zu halten;

      (c) keinerlei schädigende Einwirkungen auf die Anschlussleitung vorzunehmen oder zuzulassen;

      (d) jeden erkennbaren Schaden und jeden Wasseraustritt sofort dem Wasserwerk zu melden.

      Der Wasserabnehmer muss für jeden Schaden aufkommen, der dem Wasserwerk aufgrund einer Vernachlässigung dieser Pflichten entsteht.

    12. Niveauänderungen, Überbauungen und Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Bereich von 1 m beiderseits der Anschlussleitung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Wasserwerkes. Sämtliche Aufwendungen, die dem Wasserwerk in diesem Zusammenhang entstehen, sind vom Wasserabnehmer zu tragen.

      Wird eine Zustimmung nicht eingeholt, haftet das Wasserwerk weder für Schäden infolge eines Gebrechens der Anschlussleitung noch für Schäden, die infolge von Instandhaltungsarbeiten oder Instandsetzungsarbeiten entstehen. Etwaiger Mehraufwand, der auf die vorgenannten nicht genehmigten Änderungen zurückzuführen ist, ist vom Wasserabnehmer zu tragen.

    13. Wenn die auf Grundstücken des Wasserabnehmers verlegten Leitungen und Einrichtungen durch nachträgliche bauliche Veränderungen durch den Wasserabnehmer gefährdet oder nicht ohne besondere Maßnahmen zugänglich werden, kann das Wasserwerk auch die Umlegung dieser Leitungen und Einrichtungen auf Kosten des Wasserabnehmers nach vorheriger Verständigung vornehmen oder vornehmen lassen.

    14. Die Verlegung anderer Leitungseinbauten in der Trasse der Anschlussleitung darf nur nach Zustimmung des Wasserwerkes erfolgen

    6. Grundinanspruchnahme

    1. Wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, kann das Wasserwerk verlangen, dass der Wasserabnehmer eine schriftliche Zustimmung aller betroffenen Grundstückseigentümer in Form eines grundbuchsfähigen Dienstbarkeitsvertrages zugunsten des Wasserwerkes beibringt, in der sich diese mit der Herstellung und dem Betrieb (inklusive Zutritt) der Anlage einverstanden erklären und diese Wasserleitungsordnung anerkennen.

    2. Der Wasserabnehmer gestattet ohne besonderes Entgelt die Verlegung von Rohrleitungen (z. B. Versorgungs-, Anschluss-, Übertragungsleitungen udgl.) und den Einbau bzw. die Aufstellung von Anlagen zum Zweck der Zu- und Fortleitung von Wasser über bzw. auf den durch die Wasserversorgung betroffenen Grundstücken. Der Wasserabnehmer räumt in begründeten Fällen dem Wasserwerk unentgeltlich die zur Sicherstellung der Anlagen und Rohrleitungen erforderlichen Dienstbarkeiten ein.

    3. Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, dem Wasserwerk den Zutritt oder die Zufahrt zu den Anlagen auf seinem Grundstück, sowie Arbeiten auf diesem nach vorheriger Ankündigung zu gestatten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Pflicht oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist. Bei Gefahr in Verzug ist das Wasserwerk von seiner Pflicht zur vorherigen Ankündigung befreit.

    4. Das Wasserwerk unterrichtet den Wasserabnehmer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und Baulichkeiten und so rasch als möglich zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Wasserabnehmers zu berücksichtigen. Der Wasserabnehmer verständigt das Wasserwerk von Maßnahmen auf seinem Grundstück, welche die Anlagen des Wasserwerkes gefährden könnten.

    5. Der Grundstückseigentümer kann – ausgenommen bei Bestehen einer Dienstbarkeit oder einer schriftlichen Zustimmung – die nachträgliche Verlegung der Leitung verlangen, wenn sie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt. Das Wasserwerk trägt die Kosten der Verlegung, es sei denn, die Anlagen dienen vorwiegend der Versorgung des betreffenden Grundstückes.

    6. Nach Auflösung des privatrechtlichen Anschlussvertrages ist das Wasserwerk berechtigt, die Anschlussleitung jederzeit von der Hauptleitung zu trennen. Das Wasserwerk ist berechtigt, die Benutzung der Grundstücke noch über eine angemessene Zeit, welche im Vertrag noch festzulegen ist, nach der Vertragsauflösung fortzusetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung weiterer Wasserabnehmeranlagen notwendig ist.

    7. Wasserzählung

    1. Wasser wird ausschließlich über Wasserzähler abgegeben. Das Wasserwerk stellt für jede Anschlussleitung eine Wasserzähleranlage, zur Ermittlung des Gesamtverbrauches des Wasserabnehmers, zur Verfügung. Die Wasserzähleranlage wird vom Wasserwerk beigestellt und eingebaut. Sie bleibt im Eigentum des Wasserwerkes. Die Kosten für den erstmaligen Einbau trägt der Wasserabnehmer. Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die Beistellung und Instandhaltung der Wasserzähler ist in der Wasserzählergebühr bzw. Zählermiete (gemäß Punkt 13) enthalten.

      Dasselbe gilt für parifizierte Liegenschaften und Gebäude, auch hier wird nur ein Wasserzähler für die gesamte Liegenschaft hergestellt. Die Messung und Aufteilung über Subzähler gegenüber den einzelnen Miteigentümern obliegt dem Liegenschaftseigentümer bzw. Liegenschaftseigentümern zur ungeteilten Hand.

    2. Größe, Art und Anzahl (im Falle mehrerer Objekte auf einem Grundstück) der Wasserzähler werden vom Wasserwerk laut Anschlussantrag bemessen.

    3. Der Wasserabnehmer hat für die Unterbringung der Wasserzähleranlage, im Einvernehmen mit dem Wasserwerk, einen geeigneten frostsicheren und zugänglichen Platz in einem Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist kein geeigneter Raum vorhanden (nicht geeignet ist z. B. Öllagerraum, Traforaum, Wohnraum), ist durch den Wasserabnehmer auf seine Kosten ein Wasserzählerschacht nach den Angaben des Wasserwerkes herzustellen. Der Wasserzähler ist vom Wasserabnehmer gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Erwärmung, Frost und anderen schädlichen Einwirkungen zu schützen. Der Wasserzähler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Ist der Zutritt oder die Ablesung, aus Gründen die der Wasserabnehmer zu vertreten hat, nicht möglich (z. B. fehlende oder mangelhafte Einstiegshilfen, Verbauungen, etc.), kann das Wasserwerk den Verbrauch auf Grundlage der letzten Verbrauchsperiode bis zur Beendigung der Behinderung durch den Wasserabnehmer einschätzen. Vom Wasserabnehmer zu vertretende Umstände, welche die Ablesung und/oder den Tausch des Wasserzählers erschweren oder unmöglich machen, sind vom Wasserabnehmer zu beseitigen. Aus diesem Grund anfallende Mehraufwendungen kann das Wasserwerk vom Wasserabnehmer einfordern.

      Der Wasserabnehmer haftet für alle durch äußere Einwirkungen an der gesamten Wasserzählergarnitur entstandenen Schäden nach Maßgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen.

    4. Die Entfernung der Frostschutzeinrichtung vor jeder Ablesung oder vor der Auswechslung des Zählers obliegt dem Wasserabnehmer, desgleichen das Öffnen zugefrorener Schachtdeckel. Befindet sich der Wasserzählerschacht in Hauseinfahrten oder in anderen privaten Verkehrsflächen, so hat der Wasserabnehmer über Aufforderung des Wasserwerkes dafür zu sorgen, dass während der Ablesung oder während der Montagearbeiten diese Verkehrsfläche nicht benützt oder sonst beeinträchtigt wird.

    5. Sofern eine Ablesung der Messeinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch das Wasserwerk oder, über Aufforderung durch das Wasserwerk, durch den Wasserabnehmer selbst. Bei keiner Ermittlung des Zählerstandes durch den Abnehmer ist eine Einschätzung nur zweimal gestattet. In der Folge ist eine kostenpflichtige Ablesung durch Beauftragte des Wasserwerkes erforderlich. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Wasserabnehmer.

    6. Die Wasserzähler sind gemäß dem Mess- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt 152/1950 in der geltenden Fassung, spätestens alle 5 Jahre einer Nacheichung zuzuführen. Der Austausch der Zähler erfolgt durch das Wasserwerk oder einem von ihm Beauftragen. Die Kosten hiefür werden durch die vorgeschriebenen Wasserzählergebühren abgedeckt.

      Sollte aus Verschulden des Wasserabnehmers ein Austausch trotz Aufforderung und Terminvereinbarung nicht fristgerecht möglich sein, wird der Zähler als ungeeicht eingestuft und verliert seine Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt wird die Wasserbezugsmenge pauschaliert. Die pauschalierte Wassergebühr wird auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Personen (150 l/Einwohner und Tag gemäß Taschenbuch der Wasserversorgung – Mutschmann & Stimmelmayr, 10.Auflage), zuzüglich eines Aufschlages von 10%, festgelegt.

      Nach Behebung des Mangels werden etwaige Überzahlungen nicht refundiert, das Wasserwerk behält sich jedoch vor, einen tatsächlichen Mehrverbrauch über die eingeschätzte Menge nach zu verrechnen.

    7. Wird eine jährliche Zählerablesung seitens des Wasserabnehmers nicht durchgeführt und ist eine solche durch Verschulden des Wasserabnehmers, trotz Terminvereinbarung, durch das Wasserwerk nicht möglich, so wird die Wassergebühr entsprechend dem Verbrauchsdurchschnitt des Wasserabnehmers in den letzten 3 Jahren, zuzüglich eines Aufschlages von 10%, vorgeschrieben. Nach Behebung des Mangels werden etwaige Überzahlungen nicht refundiert, das Wasserwerk behält sich jedoch vor einen tatsächlichen Mehrverbrauch über die vorgeschriebene Menge nach zu verrechnen.

    8. Die Ablesung des Wasserzählers kann auch per Fernablesung über eine Telefonverbindung, einen GSM-Anschluss oder Funk erfolgen, wobei der Wasserabnehmer – wenn es technisch möglich und zumutbar ist – kostenlos eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen hat. Selbiges gilt für einen allenfalls notwenigen Stromanschluss und den Platz für technisch erforderliche Einrichtungen in unmittelbarer Nähe des Zählers.

    9. Wird vom Wasserabnehmer die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler über Antrag einer Nacheichung zugeführt. Ergibt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der im Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt 152/1950 in der geltenden Fassung, festgelegten zulässigen Fehlergrenze liegt, so trägt die dadurch entstandenen Kosten der Wasserabnehmer. Ist der Wasserzähler fehlerhaft, so wird der Wasserverbrauch nach aller der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Grundlagen ermittelt und der Abrechnung zugrunde gelegt. Die Kosten der Überprüfung gehen in diesem Fall zu Lasten des Wasserwerkes.

    10. Wird Wasser unbefugt ohne Zählung entnommen, so ist das Wasserwerk berechtigt, eine Verbrauchsmenge zu schätzen und mit der höchsten Gebühr abzurechnen. Das Wasserwerk behält sich in solchen Fällen die Einleitung rechtlicher Schritte vor.

    11. Die Entfernung oder Beschädigung von Plomben ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Jede Beschädigung von Plomben ist dem Wasserwerk unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für die Erneuerung der Plomben trägt der Wasserabnehmer.

    12. Dem Wasserabnehmer wird empfohlen, im eigenen Interesse, die Zähleranlage und die Zähleranzeige regelmäßig zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten in der Verbrauchsanlage, Stillstand des Zählers oder sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.

    13. Die Verwendung weiterer Wasserzähler (Subzähler) in den Verbrauchsanlagen ist zulässig, doch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Wasserabnehmer überlassen. Das Ergebnis einer solchen Zählung bildet keinerlei Grundlage für eine Verrechnung mit dem Wasserwerk.

    14. Gartenwassersubzähler zur Ermittlung des Abzuges von der Kanalgebühr sind zulässig, doch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Wasserabnehmer überlassen. Die Zählernummer und der Zählerstand sind vor Erstinbetriebnahme dem Wasserwerk zu übermitteln. Die Zählerablesung erfolgt zum selben Zeitpunkt wie die Ablesung der Hauptwasserzähler.

    15. Der Wasserabnehmer darf Änderungen an der Wasserzähleranlage weder selbst vornehmen, noch dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte des Wasserwerkes vorgenommen werden. Bei Zuwiderhandeln ist auf Kosten des Wasserabnehmers durch das Wasserwerk oder dessen Beauftragten der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

    16. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn sie ungenützt (zufolge Undichtheiten, Rohrgebrechen, offene Entnahmestellen etc.) bezogen wurde und wird im gemessenen Umfang zur Verrechnung gebracht.

    8. Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers

    1. Die Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers umfasst alle Rohrleitungen, Armaturen und Geräte nach der Absperrvorrichtung unmittelbar hinter dem Wasserzähler oder der Übergabestelle und alle sonstigen Einrichtungen, die der Wasserversorgung des Grundstückes dienen. Die Verbrauchsanlage darf nur durch einen zur Installation von Wasserleitungen befugten Gewerbetreibenden, unter Einhaltung der jeweils geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Normen und Regelwerke, hergestellt, geändert oder instandgesetzt werden.

      Die Verbrauchsanlage hat so beschaffen zu sein, dass eine Störung des Versorgungssystems des Wasserwerkes, der Verbrauchsanlagen des Wasserabnehmers oder anderer Wasserabnehmer ausgeschlossen werden kann.

      Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, zur Vermeidung eventueller Schäden aus geodätisch bedingtem Überdruck, Druckschwankungen u.dgl., auf seine Kosten eine für Trinkwasser geeignete Armatur nach der Übergabestelle (nach dem Wasserzähler) vorzusehen.

    2. Für die fachgemäße Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage ab Absperrventil nach dem Wasserzähler oder Übergabestelle ist der Wasserabnehmer verantwortlich, auch wenn er sie Dritten zur Benützung überlässt. Schäden an den Anlagen sind unverzüglich zu beheben. Die Verbrauchsanlage darf nur vom befugten Installateur unter Beachtung des Standes der Technik hergestellt, geändert oder instandgesetzt werden. Das vom Installateur auszufertigende Übergabeprotokoll über die durchgeführten Arbeiten ist vom Wasserabnehmer über Aufforderung der kommunalen Wasserversorgungsanlage vorzulegen.

    3. Geräte, die Trinkwasser benutzen (z. B. Geschirrspüler, Waschmaschine) müssen über eine Sicherheitseinrichtung entsprechend der ÖNORMEN 1717 verfügen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch eine einschlägige anerkannte Qualitätsmarke (z. B. ÖVGW - Qualitätsmarke) nachgewiesen.

    4. Das Wasserwerk ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers zu überwachen, Änderungen in der Ausführung nach technischen oder hygienischen Begründungen zu verlangen und die Anlage zu überprüfen.

    5. Bei Änderungen oder Erweiterungen der Verbrauchsanlagen des Wasserabnehmers, die eine wesentliche Änderung des Wasserbedarfes bedingen, Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit in der Verbrauchsanlage haben, oder Rückwirkungen auf das Versorgungssystem befürchten lassen, hat der Wasserabnehmer vor Beginn der Arbeiten dem Wasserwerk die Beschreibungen und Planunterlagen vorzulegen.

    6. Das Wasserwerk übernimmt durch den Anschluss der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers an das Versorgungssystem sowie durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Verbrauchsanlage keine Haftung für die Mängelfreiheit der Verbrauchsanlage.

    7. Großanlagen, in denen das Trinkwasser chemisch, physikalisch oder bakteriologisch verändert werden kann und die an die Verbrauchsanlage angeschlossen werden, sind, unbeschadet anderer behördlicher Genehmigungen, dem Wasserwerk schriftlich anzuzeigen.

    8. Drucksteigerungsanlagen dürfen nur mit Zustimmung des Wasserwerkes an die Verbrauchsanlage angeschlossen werden. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitseinrichtungen (z. B. Rohrtrenner, freier Auslauf, Wassermangelsicherung udgl.) besitzen.

    9. Werden Mängel festgestellt welche die Sicherheit gefährden, oder liegt eine Gefahr für Leben oder Gesundheit vor, so ist das Wasserwerk verpflichtet, den Anschluss still zu legen bzw. die Versorgung einzustellen.

    10. Die Verwendung der Verbrauchsanlagen als Schutzerder für elektrische Anlagen und Geräte durch den Wasserabnehmer ist unzulässig.

    11. Der Anschluss und Einbau von Einrichtungen, Armaturen und Geräten jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Wasserabnehmers. Er haftet für den Schaden, der ihm selbst, dem Wasserwerk oder Dritten entsteht, nach Maßgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen.

    12. Für das Füllen von Schwimmbecken ist die Zustimmung des Wasserwerkes einzuholen, das den Wasserbezug auf bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten einschränken oder mengenmäßig begrenzen kann. Bei Wasserknappheit kann ein damit verbundener Wasserbezug ganz untersagt werden.

    13. Bei Warmwasserbereitungsanlagen aller Art - ausgenommen drucklose Systeme - sind unmittelbar vor deren Anschluss an die Kaltwasserzuleitung eine Absperreinrichtung, eine Entleerungseinrichtung, ein Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner und ein Sicherheitsventil einzubauen und laufend, gemäß Herstellerangabe, zu warten. Die Ablaufleitung des Sicherheitsventils muss so bemessen sein, dass bei voller Öffnung des Sicherheitsventils die ausströmende Wassermenge sicher abgeleitet wird. Die Eignung vom verwendeten Rückflussverhinderer, Rohrtrenner und Sicherheitsventil sind durch Qualitätsmarken (z.B. ÖVGW) nachzuweisen.

    9. Verbindung von verschiedenen Wasserversorgungssystemen, Eigenversorgungsanlagen

    Die an das Versorgungsnetz angeschlossene Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers darf in keiner körperlichen oder hydraulisch wirksamen Verbindung mit anderen Wasserversorgungsanlagen oder Leitungssystemen (z.B. Eigenversorgungsanlagen, Regen- oder Grauwasseranlagen, Heizungsanlagen) stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.

    10. Hydranten und Feuerlöscheinrichtungen

    1. Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken.

    2. Bei sonstigen Entnahmen aus Hydranten für öffentliche Zwecke, z. B. Straßenreinigung, Kanalspülungen usw., wird vom Wasserwerk einvernehmlich mit der jeweiligen Gebietskörperschaft bzw. dem Wasserabnehmer festgelegt, welche Hydranten benützt werden dürfen und wie die entnommene Wassermenge ermittelt und verrechnet wird. Für die Bedienung der Hydranten dürfen nur geschulte Personen eingesetzt werden.

    3. Die Bewässerung von Grünanlagen aus Hydranten ist nicht zulässig. Öffentliche Auslaufbrunnen und Springbrunnen sind über Wasserzähler anzuschließen.

    4. Die Wasserabgabe für private Zwecke, z. B. Bauführungen, Veranstaltungen usw., erfolgt ausschließlich über Wasserzähler zu nachstehenden Bedingungen:
      a) Festlegung der Entnahmestelle und der Dauer der Entnahme durch das Wasserwerk.
      b) Die Entnahmeeinrichtung (z.B. Standrohr, Wasserzähler, Absperrventil) wird vom Wasserwerk gegen eine Benützungsgebühr zur Verfügung gestellt.
      c) Der Einbau der Entnahmeeinrichtung, die Inbetriebsetzung und die Außerbetriebnahme erfolgen gegen Verrechnung ausschließlich durch Organe des Wasserwerkes. Der Wasserabnehmer darf nur das Absperrventil der Entnahmeeinrichtung, nicht aber den Hydranten selbst, betätigen.
      d) Die Entnahmeeinrichtung und der Hydrant sind vom Wasserabnehmer gegen Frost zu schützen.
      e) Für alle durch die Benützung verursachten Schäden an der Entnahmeeinrichtung, an Hydranten oder an Dritten haftet der Wasserabnehmer nach Maßgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen. Schäden sind sofort dem Wasserwerk zu melden.
      f) Das Wasserwerk ist berechtigt, vor Beginn der Wasserabgabe eine Kaution für alle daraus entstehenden Forderungen zu verlangen.
      g) Die Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus Hydranten ist bei der Entnahmestelle bereit zu halten.

    11. Beendigung des Wasserbezuges

    1. Der privatrechtliche Vertrag über die Wasserversorgung kann vom Wasserabnehmer mit vierzehntägiger Frist zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Nach Beendigung des Wasserbezugsverhältnisses wird die Anschlussleitung durch das Wasserwerk, auf Kosten des Wasserabnehmers, außer Betrieb genommen. Soll die Anschlussleitung erhalten bleiben (Versorgungsunterbrechung), so sind die monatlichen Instandhaltungskosten weiterhin vom Wasserabnehmer zu leisten. Eine gänzliche Anschlusstrennung im Interesse des Wasserwerkes erfolgt kostenlos.

    2. Ein Wechsel in der Person des Wasserabnehmers ist dem Wasserwerk unverzüglich anzuzeigen. Der Rechtsnachfolger des Wasserabnehmers tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber dem Wasserwerk ein.

    3. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige gemäß Absatz (2) bleibt der bisherige Wasserabnehmer gegenüber dem Wasserwerk verpflichtet.

    12. Rechte des Wasserwerkes

    Das Wasserwerk ist berechtigt, Schäden an den eigenen Anlagen bzw. an Dritten, die durch die Verletzung dieser Wasserleitungsordnung entstanden sind, dem Verursacher in Rechnung zu stellen.

    13. Gebühren und Tarife

    Die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen beschlossenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung hinsichtlich der Vorschreibung von Wasseranschlussbeiträgen, Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühren sowie die Einhebung der Wasserzählermiete, stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Wasserleitungsordnung dar.

    14. Sonstige Bestimmungen

    1. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Wasserleitungsordnung unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen nach dem Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

    2. Der Wasserabnehmer hat Änderungen seiner Anschrift dem Wasserwerk bzw. der Abgabenverwaltung der Stadtgemeinde bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Wasserabnehmer zugegangen, wenn sie an seine letzte bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.

    3. Das Wasserwerk ist ermächtigt, seine Pflichten mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesen Fällen nur für Auswahlverschulden. Davon abweichend gilt, dass das Wasserwerk auf eigenes Risiko ermächtigt ist, andere Unternehmungen mit der Erbringung von Leistungen oder Lieferung von Waren aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Wasserwerk aufzurechnen, die in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Wasserwerkes gegenüber dem Wasserabnehmer stehen.

    5. Bei Vertragsverletzung wird der für das Wasserwerk sachlich zuständige Gerichtsstand vereinbart. Ausgenommen davon sind nicht gewerbliche Wasserabnehmer. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht.

    15. Besondere Bestimmungen der kommunalen Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen:

    1. Objektbezogene Feuerlösch-Ersthilfe:

      Bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Leitungsnetzes ist eine objektbezogene Feuerlösch-Ersthilfe möglich. Einen diesbezüglichen Antrag kann der Abnehmer, analog Punkt 4 dieser Wasserleitungsordnung, unter Angabe seines Bedarfes stellen. Das Wasserwerk prüft, ob diese beantragte Leistungsvorhaltung an einem bestimmten Punkt im Versorgungsnetz möglich ist.

      Kann das Wasserwerk dem Antrag zur objektbezogenen Feuerlösch-Ersthilfe zustimmen, so ist darüber eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen.

      Ein Rechtsanspruch auf eine objektbezogene Feuerlösch-Ersthilfe besteht nicht.

    2. Trinkbrunnen:

      An besonders frequentierten Punkten im Versorgungsgebiet (z. B. in der Nähe von Schulen oder in Parkanlagen etc.) können Trinkbrunnen aufgestellt werden. Diese Trinkbrunnen werden vom Wasserwerk gewartet und instand gehalten.
      Festgestellte Schäden sind dem Wasserwerk anzuzeigen. Mutwillige Beschädigungen (Vandalismus) werden zur Anzeige gebracht.

    3. Technische Richtlinien:

      Integrierenden Bestandteil dieser Wasserleitungsordnung bilden die Technischen Richtlinien der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für die Wasseranschlussherstellung in der jeweils geltenden Fassung.

    16. Wirksamkeitsbeginn

    Diese Wasserleitungsordnung tritt mit 12. Oktober 2020 in Kraft.

    Mit Inkrafttreten dieser Wasserleitungsordnung treten die Wasserleitungsordnung vom 29.05.1931 sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden, bisher beschlossenen Wasserleitungsordnungen, außer Kraft.

    17. Beschlussfassung

    Diese Wasserleitungsordnung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in seiner Sitzung am 12. Oktober 2020 beschlossen.

    Für den Gemeinderat
    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner


    Anlage: Technische Richtlinien für die Wasseranschlussherstellung (PDF-Dokument, 2 MB)

    Zweitwohnsitzabgabe

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Oktober 2024, Aktenzahl: 9200-8420/1-2024-sk, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung 2025).

    Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2024, sowie §§ 1 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes - K-ZWAG, Landesgesetzblatt 84/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstverordnung - K-ZwaHV, Landesgesetzblatt 87/2013, wird verordnet:


    §1
    Ausschreibung

    Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

    § 2
    Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

    1. Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung gemäß § 7 Absatz 1 K‑ZWAG bemessen.

    2. Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
      a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 11,80 Euro
      b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 23,60 Euro
      c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 41,30 Euro
      und
      d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 64,80 Euro

    3. Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

    4. Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

    § 3
    Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

    2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 03. Dezember 2014, Zahl: 9200/2024-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben, wird außer Kraft.

    Der Bürgermeister:
    Martin Treffner